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PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

Follow the Rechtsstaat Folge 25

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Querbeet (ab Minute 0:53): Stefan Brink und Niko Härting sprechen über den Entwurf eines neuen Arbeitszeitgesetzes, das Bundesarbeitsminister Hubertus Heil kürzlich vorgelegt hat. Wie verträgt sich Vertrauensarbeitszeit mit dem geplanten neue Gesetz? Und wo bleibt eigentlich der Datenschutz, wenn Arbeitszeiten akribisch aufgezeichnet werden?

Querbeet (ab Minute 10:45): Das OLG Brandenburg meint, es sei rechtsmissbräuchlich, Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO gegen einen Versicherer geltend zu machen, wenn es dem Versicherten ausschließlich darum geht, Fehler in der Berechnung seiner Versicherungsprämien aufzudecken (Urteil vom 14.4.2023, Az. 11 U 233/22). Was ist von dieser Entscheidung zu halten?

Querbeet (ab Minute 16:52): In einem ganzseitigen FAZ-Beitrag plädieren Marit Hansen (Datenschutzbeauftragte Schleswig-Holstein), Tobias Kerber (designierter neuer Datenschutzbeauftragter Baden-Württemberg), Rolf Schwartmann (FH Köln) und Stephan Rixen (Universität Köln) für regulatorisches Augenmaß beim Umgang mit ChatGPT. Welche Rolle spielt der Datenschutz bei der Debatte um ChatGPT? Und sollte man ein datenschutzrechtliches Verbot tatsächlich ausschließen?

Schwerpunkt (ab Minute 26:10): Der Verfassungsrichter Henning Radtke hat in einem SWR-Interview mit Klaus Hempel die Corona-Entscheidungen des BVerfG erläutert (https://www.ardaudiothek.de/episode/die-justizreporter-innen/verfassungsrichter-henning-radtke-im-gespraech/swr/12546483/). Stefan Brink und Niko Härting nehmen das Interview und die kürzlich in der FAZ veröffentlichte Abschiedsrede des Verfassungsrichters Peter M. Huber zum Anlass, die Rolle und Funktion des BVerfG zu diskutieren. Sie lassen Leuchtturm-Entscheidungen wie das „Volkszählungsurteil“ Revue passieren und erinnern an herausragende Richterpersönlichkeiten wie Ernst-Wolfgang Böckenförde. Halten die heutigen Karlsruher Richterinnen und Richter den Maßstäben stand, die ihre Vorgängerinnen und Vorgänger gesetzt haben? Wie ordnen sich jüngste Entscheidungen zum Klimaschutz und zur „Bundesnotbremse“ in die vielen Bände der BVerfG-Entscheidungen ein? Warum eigentlich werden die Karlsruhe Richterinnen und Richter – ähnlich wie Päpste – hinter verschlossenen Türen in streng geheimen Verhandlungen ausgewählt? Wie viel Transparenz verträgt Karlsruhe?

Follow the Rechtsstaat Folge 24

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Querbeet - Stefan Brink und Niko Härting sprechen über den von der Ampel für den Sommer angekündigten Entwurf eines Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz, der auch für Soloselbstständige gelten soll. Zudem geht es um die stark gestutzten Pläne für eine Cannabis-Reform, die sich als Reförmchen erweisen könnte, und um einen Berliner Polizisten mit mehr als 100.000 Followern bei TikTok - eine unerlaubte Nebentätigkeit laut dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Döpfner ./. Reichelt (ab Minute 17:00): Was würde passieren, wenn Matthias Döpfner sich bei der Hamburger Datenschutzbehörde über die Veröffentlichung privater Nachrichten durch die „Zeit“ beschweren würde? Ist dies ein Fall für den Datenschutz oder geht es ausschließlich um Döpfners Persönlichkeitsrechte und eine Abwägung mit den Rechten der „Zeit“ und der Presse- und Meinungsfreiheit?

Digitaler Gewaltschutz (ab Minute 32:50): Das Bundesjustizministerium hat Eckpunkte für ein neues Gesetz veröffentlicht. Wieder einmal geht es um Hass im Netz, um Persönlichkeitsrechte und Beleidigungen. Die Betreiber sozialer Netzwerke sollen verpflichtet werden, Nutzerprofile temporär stillzulegen, wenn sich Rechtsverstöße häufen. Was ist hiervon zu halten und wie ist dies überhaupt möglich, kurz bevor mit dem Digital Services Act ein neues europäisches Gesetz Geltung erlangt, dessen Sinn darin liegt, den „Flickenteppich“ einzelner nationaler Gesetze zu bereinigen? Und was wird ab Februar 2024 eigentlich aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)?

Follow the Rechtsstaat Folge 23

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In dieser Folge unterhält sich der Ex-Oberdatenschützer Baden-Württembergs Stefan Brink mit Niko Härting über neue Entscheidungen des EuGH und des BVerfG sowie über das italienische ChatGPT-Verbot.

Zunächst geht es um Art. 88 DSGVO. Hessische Lehrer hatten dagegen geklagt, dass nur Schülerinnen und Schüler nach ihrem Einverständnis gefragt werden bei der Nutzung von Video-Apps für den Unterricht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte den Fall dem EuGH vor, der am 30.3.2023 (Az. C34/21) entschied, dass die Norm des hessischen Datenschutzrechts, auf die sich Hessen stützte, nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht. Welche Folgen und welche Tragweite hat die Entscheidung des EuGH? Härting und Brink setzen unterschiedliche Akzente.

Ab Minute 19 geht es um ChatGPT und das Verbot, das die italienische Datenschutzbehörde ausgesprochen hat. Dies mit einer Begründung, die nicht in allen Punkten überzeugt. Härting und Brink erläutern die Entscheidung und diskutieren mögliche Folgen für diese und ähnliche AI-Anwendungen in Deutschland.

Zu guter Letzt geht es ab Minute 41 um das Neueste zur Vorratsdatenspeicherung. Das BVerfG hat mehrere Verfassungsbeschwerden für unzulässig erklärt (BVerfG. vom 14.2.2023 und 15.2.2023 Az. 1 BvR 141/16 u.a.). Härting hat an einer der Verfassungsbeschwerden mitgewirkt und ist - wenig überraschend - nicht zufrieden. Aber auch Brink kritisiert die Entscheidungen deutlich und sieht in ihnen die Erfindung einer neuen „Prozessbeobachtunngspflicht“ der Beschwerdeführer in Karlsruhe, die den Rechtsschutz erheblich verkürzen kann.

Follow the Rechtsstaat Folge 22

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In dieser Folge nimmt Max Adamek Niko Härting mit auf einen Ausflug in das Prüfungsrecht und bespricht mit ihm zwei frische Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin.

Eine Studentin des Bachelorstudiengangs „Öffentliche Verwaltung“ schreibt zwei Online-Klausuren und wird dabei erwischt, wie sie sich mit Mitstudenten in einer WhatsApp-Gruppe über die Lösung der Klausurfragen unterhält. Mit gravierenden Konsequenzen: Der Prüfungsausschuss der Hochschule wertet nicht nur beide Klausuren als „nicht ausreichend“, sondern verweist die Studentin der Hochschule. Begründung: Es liege ein „besonders schwerwiegender“ Täuschungsfall vor, der nach dem Berliner Hochschulrecht mit einer Exmatrikulation bestraft werden kann. Die Klage der Studentin bleibt erfolglos (VG Berlin vom 6.2.2023 – Az. 12 K 52/22). Was ist von den Rechtsgrundlagen zu halten, um die es in diesem Fall geht? Welche verfassungsrechtlichen Implikationen gibt es, wenn der Studentin die Tür zu dem gewünschten Beruf wegen des Täuschungsvergehens verschlossen bleibt?

In dem anderen Fall möchte ein Vater den Gymnasien, die seine beiden Kinder besuchen, untersagen lassen, seine Kinder zu „indoktrinieren“. Es geht unter anderem um das „Gendern“, um „ Sonderzeichen wie Binnen*, Binnen-I, Binnen-…, Binnen-/ oder Binnen-:“ und um „Sprechpausen für diese Sonderzeichen“ sowie darum, „in grammatisch fehlerhafter Weise das Partizip Präsens Aktiv zur Neutralisierung der Geschlechter zu nutzen oder anstelle des grammatisch richtigen generischen Genus ein erfundenes generisches Femininum zu verwenden“. Der Vater zog vor das VG Berlin und beantragte eine einstweilige Anordnung. Ohne Erfolg, denn das VG Berlin hält das „Gendern“ im Unterricht für rechtmäßig. In einer sehr ausführlichen Entscheidung wird dies eingehend begründet (VG Berlin vom 24.3.2023 – Az. 3 L 24/23).

Der Streit um das „Gendern“ in den Schulen erinnert an erbitterte Diskussionen und zahlreiche Rechtsfälle, die es um die Jahrtausendwende zu der Rechtschreibreform gab. Die Reform beschäftigte damals sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 14.7.1998 – Az. 1 BvR 1640/97). Ansprüche von Eltern oder auch Schülern auf eine bestimmte Rechtschreibung ließen sich damals wie heute weder aus einfachem Recht noch aus Art. 6 oder Art. 7 des Grundgesetzes ableiten. Was immer man vom „Gendern“ halten mag, geltendes Recht bietet gegen das „Gendern“ keine Handhabe.

Follow the Rechtsstaat Folge 21

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Ausnahmsweise sprechen Niko Härting und Max Valentin Adamek mal über Fußball: sie besprechen den Beschluss des BGH zu „Badman und Robben“ mit besonderem Beklagten: dem FC Bayern München (BGH v. 28.07.2022 – I ZR 11/22). Weiterhin gibt es einen Schul- und Musterfall zum Ersatz immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO, der vor dem OLG Hamm entschieden wurde (OLG Hamm v. 20.01.2023 – 11 U 88/22).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, ein Grafikdesigner und Illustrator, hatte vor dem BGH Erfolg: Das Berufungsgericht habe sich auf einen wesentlichen Teil des klägerischen Vorbringens nicht eingelassen; ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Kläger beabsichtigt die Verteidigung seines Urheberrechts an der grafischen Darstellung „Badman & Robben“ als ein in der Gesamtschau mit der Bildunterschrift „THE REAL BADMAN & ROBBEN“ möglicherweise erkennbares Gesamtwerk.
Für die gerügte Urheberrechtsverletzung verlangt er vom FCB Schadensersatz. Während er seine Illustration für die Fans des FCB zugänglich gemacht hat, wollte er dem FCB jedoch nicht ermöglichen, eine stark an das Original angelehnte Illustration eigens im Merchandisingstore verkaufen zu können. Dafür hat der Kläger dem FCB nämlich vier Jahre zuvor ein Angebot zur Kooperation unterbreitet, welches letzterer ablehnte.

Vor dem OLG Hamm sah sich ein durch die Stadt Essen betriebenes Impfzentrum mit
Schadensersatzansprüchen wegen einer Datenpanne konfrontiert. Dieses hat versehentlich eine mit Gesundheits- und Patientendaten von 13.000 Personen gespeiste Excel-Tabelle an 700 Patienten per Mail verteilt. In 26 Seiten Urteilstext reitet das OLG Hamm einmal durch beinahe alle lange bestehenden Streitstände im Rahmen des Art. 82 DSGVO.

Von den 20.000 EUR der beantragten Schadensersatzsumme des Klägers blieben am Ende lediglich 100 EUR, die dem Kläger zugesprochen wurden. Das OLG Hamm postuliert zwar, es genüge schon nur ein „ungutes Gefühl“ zur Begründung des Schmerzensgeldanspruchs und schlägt sich damit sogar auf die argumentative Gegenseite des EuGH-Generalanwalts in diesem Streitstand.

Andererseits handele es sich aber um nicht allzu sensible Daten, da nicht etwa Bank- und
Steuerdaten, Zugangsdaten oder Kennwörter betroffen seien. Ferner hat der Kläger seinen Impfstatus eigenmächtig auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht und damit sein Interesse an Schutz dieses personenbezogenen Datums geschmälert. Interessant ist schließlich, wie viele Anspruchsgrundlagen nach deutschem Recht der im gegenwärtigen Fall anwendbare Art. 82 DSGVO sperrt: § 839 BGB als auch § 831 BGB.

Follow the Rechtsstaat Folge 20

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Stefan Brink hat seit dem neuen Jahr einen ziemlich großen Koffer in Berlin. Im Gespräch mit Niko Härting berichtet er von dem Institut für die Digitalisierung der Arbeitswelt (WIDA), das er in Berlin gegründet hat. Stefan Brink bleibt somit dem Datenschutz und der Informationsfreiheit erhalten.

Stefan Brink sieht sich jetzt in einer „noch unabhängigeren“ Position als zu seiner Zeit als Landesdatenschutzbeauftragter in Baden-Württemberg bis Ende 2022. Er müsse nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtendienst in politischen Fragestellungen keine Rücksichten mehr nehmen.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat einen Verwarnungsbescheid erlassen gegen das Bundespresseamt wegen der Facebook-Fanpage der Bundesregierung. Stefan Brink begrüßt es, dass angesichts der aus seiner Sicht klaren Rechtslage jetzt gegen Behörden vorgegangen wird.

Dass man bislang zögerlich gewesen sei, liege auch daran, dass es nicht einfach sei, als Landesdatenschutzbeuftragter mir der eigenen Landesregierung anzulegen. In Baden-Württemberg habe man daher lieber auf Alternativangebote - auf Mastodon - gesetzt. Nach 2018 habe es bislang bundesweit wenig Bereitschaft gegeben, gegen Behörden mit den Instrumenten der DSGVO vorzugehen.

Die Punkte, die der Bundesdatenschutzbeauftragte in seinem 44-seitigen Bescheid setze, hält Stefan Brink für valide. Dies gelte insbesondere für die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO.

In dem Gespräch geht es auch um das Zögern der Datenschutzbehörden beim Erlass von Bescheiden und um die wünschenswerte Klärung streitiger Rechtsfragen durch die Gerichte.

Stefan Brink meint, manchmal wolle man bei den Behörden gar nicht wissen, was die Gerichte von den Rechtsauffassungen der Behörden halte. Hier seien auch die Beraterinnen und Berater gefragt, die selbstbewusst und kritisch mit den Papieren und Stellungnahmen der Behörden umgehen sollten. Schließlich handele es sich nur um Meinungsäußerungen ohne jede rechtliche Verbindlichkeit. Es sei das gute Recht der Unternehmen, für ihre eigenen Überzeugungen - auch vor Gericht - zu kämpfen. Der aufgeklärte, kritische und verantwortungsbewusste Verantwortliche werde gebraucht.

Follow the Rechtsstaat Folge 19

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In dieser Folge sprechen Max Adamek und Niko Härting über neue Entscheidungen des BGH und des BVerfG:

- Hat der EuGH mit seiner „App-Zentrum“-Entscheidung alle Fragen geklärt, die es zu den Abmahn- und Klagebefugnissen der Verbraucherschützer und der Konkurrenten gibt? Keineswegs, meint der BGH und legt dem EuGH sowohl zum „App-Zentrum“ als auch zu den wettbewerbsrechtlichen Befugnissen der Mitbewerber neue Fragen vor zur Auslegung des Art. 80 Abs. 2 DSGVO. Damit nicht genug: In Sachen „App-Zentrum“ lässt der BGH durchblicken, dass es noch weitere Vorlagefragen geben könnte. Eine schlechte Nachricht für die Verbraucherschützer und Wettbewerbsverbände, deren datenschutzrechtliche Handlungsbefugnisse auch im fünften Jahr der DSGVO unsicher bleiben.

- Was unterscheidet das Atomrecht vom Geldwäscherecht? Das BVerfG meint, dass die Bestimmungen des Geldwäscherechts zu Meldepflichten der Notare in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so kompliziert sind, dass sie sich nicht für eine Rechtssatzbeschwerde eignen. Back to Square One: Die betroffenen Notare müssen erst den langen Weg durch die verwaltungsgerichtlichen Instanzen nehmen, bevor Karlsruhe ihnen Gehör schenkt. Ausgerechnet beim Atomausstieg hatte das BVerfG dies 2016 noch ganz anders gesehen und die Bestimmungen des Atomrechts für einfach genug gehalten, um dagegen direkt (und teilweise erfolgreich) mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen.

- Darf in einer AStA-Zeitung über einen „Pickup-Artist“ unter Namensnennung berichtet werden? Diesen Fall löste der BGH kürzlich unter Anwendung des öffentlich-rechtlichen Äußerungsrechts und hielt die Berichterstattung im Ergebnis für rechtmäßig, da es für die Berichterstattung ausreichende Rechtsgrundlagen im Hochschulrecht gab und auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt war. Ein Fall mit hohem Examenspotenzial.

Follow the Rechtsstaat Folge 18

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Im Gespräch mit Prof. Dr. Arnd Diringer will Max Adamek wissen, wie das Arbeitsrecht mit politisch motivierten Kündigungen umgeht und welche Grenzen die Gerichte „cancelnden“ Arbeitgebern aufstellen. Auch geht es um die s.g. „Hassrede“. Diringer leitet die Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg, er ist Mitglied im Beirat des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU), Mitinitiator des Expertenforums Arbeitsrecht (#EFAR) und darüber hinaus führt er eine eigene Kolumne bei der „Welt am Sonntag“ mit dem Titel „Recht behalten!“.

Im Gespräch stellen Diringer und Adamek fest, dass der Diskurs auf Online-Plattformen auch aus Angst vor Kündigungen teilweise eingeschlafen ist und Nutzer lediglich noch „Liken“, teilen und „Emojis“ verwendeten, um am Meinungsaustausch teilzunehmen. Wie diese Ausdrucksformen zu interpretieren und rechtlich zu bewerten sind, stellt sich als überaus diffizil dar. Diringer erläutert die Unterschiede, welche auch Arbeitsrichter offenbar damit haben, „Likes“, Emojis, Reactions und Weiterleitungen richtig einzuordnen.

Ein Großteil der Richter ginge oft davon aus, dass ein „Like“ „gar nicht anders verstanden werden könnte als ein Applaus“. Dass dies jedoch in der Realität keinesfalls zutrifft, legt Diringer auch anhand aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dar.

Der Arbeitsrechtsexperte klärt Fragen der Zurechnung solchen Online-Verhaltens von
Arbeitnehmern, dessen Interpretation und rechtliche Folgen.
Schließlich berichtet Diringer von Reibungen mit Hate-Speech-Aktivisten wie Renate Künast auf Twitter. Künasts Buch trägt dabei den mittlerweile auch von der Bundesregierung verbreiteten Slogan „Hass ist keine Meinung“. Warum dieser Slogan weder verfassungsrechtlich Bestand haben sollte und inwiefern er das gesellschaftliche Denken insgesamt negativ beeinflusst, erläutert Diringer eindrücklich. Viel zu schnell würden kontroverse Meinungen als Hass deklariert und dabei nicht unerhebliche Schäden des verfassungsrechtlich gewünschten Meinungskampfs in Kauf genommen.

Follow the Rechtsstaat Folge 17

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Thorsten Lieb ist Partner der Anwaltskanzlei Avocado in Frankfurt/Main und seit 20 Jahren auf IT- und IP- sowie Markenrecht spezialisiert. Seit 2021 ist er FDP-Bundestagsabgeordneter und Mitglied des Rechtsausschusses sowie des Haushaltsausschusses.

Im Gespräch mit Niko Härting berichtet Thorsten Lieb von seinen bisherigen Erfahrungen in Berlin. So wie er in seinem angestammten Beruf viel verhandeln musste, verhält es sich auch bei seiner Abgeordnetentätigkeit. Man verhandelt mit den Fraktionskollegen, den Koalitionspartnern und den Kolleginnen und Kollegen aus der Opposition.

Es gibt nicht wenige IP- und IT-Themen, die im Bundestag verhandelt werden, sei es im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Verwaltung und Justiz, mit geplanten Änderungen des Patentrechts oder auch mit möglichen Änderungen der urheberrechtlichen Bestimmungen zu den Ausschüttungen der Erlöse von Streamingdiensten. Auf nationaler Ebene plant die Ampelkoalition ein „Datengesetz“. Thorsten Lieb stellt sich dabei Anleihen an das Urheberrecht vor, um zivilrechtlich klare Regelungen für Rechte an Daten zu schaffen. Mit einem Gesetzesentwurf ist jedoch kurzfristig nicht zu rechnen.

Im Rechtsausschuss befasst sich Thorsten Lieb derzeit unter anderem mit einer VwGO-Novelle zur Beschleunigung von Gerichtsverfahren im Bereich des Planungsrechts. Vor kurzem fand hierzu eine Sachverständigenanhörung statt, von der Thorsten Lieb berichtet.

Cannabis im Rechtsstaat Folge 4

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Zu der von der Ampelkoalition geplanten Legalisierung von Cannabis gibt es Neuigkeiten. Die SPD-Bundestagsabgeordnete Carmen Wegge berichtet im Gespräch mit Niko Härting, dass man schon längst nicht mehr ausschließlich auf „grünes Licht“ aus Brüssel wartet. Vielmehr wird in acht Ministerien an einem Gesetzesentwurf gearbeitet, der bereits im ersten Quartal 2023 fertig werden könnte. Ein Rahmenbeschluss der EU zur Bekämpfung des Drogenhandels aus dem Jahre 2004 könnte zwar den Weg zu einem neuen Gesetz erschweren. Wegge sieht jedoch Raum für Interpretationen des Beschlusses und setzt zudem auch auf die Bereitschaft der EU, eine Liberalisierung der Cannabis-Gesetze europaweit zu diskutieren. Jedenfalls aber lasse das bestehende EU-Recht ausreichend Raum, das deutsche Betäubungsmittelrecht umfassend zu reformieren.

Über diesen Podcast

„Follow the Rechtsstaat“, der Podcast der Zeitschrift PinG, Privacy in Germany mit Stefan Brink und Niko Härting. Wir kümmern uns um aktuelle Fragen des Rechts, des Rechtsstaats und unserer Verfassung und schauen dabei immer ganz besonders auf die Themen Datenschutz und Informationsfreiheit.

von und mit Prof. Niko Härting

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