PinG-Podcast

PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

Follow the Rechtsstaat Folge 20

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Stefan Brink hat seit dem neuen Jahr einen ziemlich großen Koffer in Berlin. Im Gespräch mit Niko Härting berichtet er von dem Institut für die Digitalisierung der Arbeitswelt (WIDA), das er in Berlin gegründet hat. Stefan Brink bleibt somit dem Datenschutz und der Informationsfreiheit erhalten.

Stefan Brink sieht sich jetzt in einer „noch unabhängigeren“ Position als zu seiner Zeit als Landesdatenschutzbeauftragter in Baden-Württemberg bis Ende 2022. Er müsse nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtendienst in politischen Fragestellungen keine Rücksichten mehr nehmen.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat einen Verwarnungsbescheid erlassen gegen das Bundespresseamt wegen der Facebook-Fanpage der Bundesregierung. Stefan Brink begrüßt es, dass angesichts der aus seiner Sicht klaren Rechtslage jetzt gegen Behörden vorgegangen wird.

Dass man bislang zögerlich gewesen sei, liege auch daran, dass es nicht einfach sei, als Landesdatenschutzbeuftragter mir der eigenen Landesregierung anzulegen. In Baden-Württemberg habe man daher lieber auf Alternativangebote - auf Mastodon - gesetzt. Nach 2018 habe es bislang bundesweit wenig Bereitschaft gegeben, gegen Behörden mit den Instrumenten der DSGVO vorzugehen.

Die Punkte, die der Bundesdatenschutzbeauftragte in seinem 44-seitigen Bescheid setze, hält Stefan Brink für valide. Dies gelte insbesondere für die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO.

In dem Gespräch geht es auch um das Zögern der Datenschutzbehörden beim Erlass von Bescheiden und um die wünschenswerte Klärung streitiger Rechtsfragen durch die Gerichte.

Stefan Brink meint, manchmal wolle man bei den Behörden gar nicht wissen, was die Gerichte von den Rechtsauffassungen der Behörden halte. Hier seien auch die Beraterinnen und Berater gefragt, die selbstbewusst und kritisch mit den Papieren und Stellungnahmen der Behörden umgehen sollten. Schließlich handele es sich nur um Meinungsäußerungen ohne jede rechtliche Verbindlichkeit. Es sei das gute Recht der Unternehmen, für ihre eigenen Überzeugungen - auch vor Gericht - zu kämpfen. Der aufgeklärte, kritische und verantwortungsbewusste Verantwortliche werde gebraucht.

Follow the Rechtsstaat Folge 19

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In dieser Folge sprechen Max Adamek und Niko Härting über neue Entscheidungen des BGH und des BVerfG:

- Hat der EuGH mit seiner „App-Zentrum“-Entscheidung alle Fragen geklärt, die es zu den Abmahn- und Klagebefugnissen der Verbraucherschützer und der Konkurrenten gibt? Keineswegs, meint der BGH und legt dem EuGH sowohl zum „App-Zentrum“ als auch zu den wettbewerbsrechtlichen Befugnissen der Mitbewerber neue Fragen vor zur Auslegung des Art. 80 Abs. 2 DSGVO. Damit nicht genug: In Sachen „App-Zentrum“ lässt der BGH durchblicken, dass es noch weitere Vorlagefragen geben könnte. Eine schlechte Nachricht für die Verbraucherschützer und Wettbewerbsverbände, deren datenschutzrechtliche Handlungsbefugnisse auch im fünften Jahr der DSGVO unsicher bleiben.

- Was unterscheidet das Atomrecht vom Geldwäscherecht? Das BVerfG meint, dass die Bestimmungen des Geldwäscherechts zu Meldepflichten der Notare in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so kompliziert sind, dass sie sich nicht für eine Rechtssatzbeschwerde eignen. Back to Square One: Die betroffenen Notare müssen erst den langen Weg durch die verwaltungsgerichtlichen Instanzen nehmen, bevor Karlsruhe ihnen Gehör schenkt. Ausgerechnet beim Atomausstieg hatte das BVerfG dies 2016 noch ganz anders gesehen und die Bestimmungen des Atomrechts für einfach genug gehalten, um dagegen direkt (und teilweise erfolgreich) mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen.

- Darf in einer AStA-Zeitung über einen „Pickup-Artist“ unter Namensnennung berichtet werden? Diesen Fall löste der BGH kürzlich unter Anwendung des öffentlich-rechtlichen Äußerungsrechts und hielt die Berichterstattung im Ergebnis für rechtmäßig, da es für die Berichterstattung ausreichende Rechtsgrundlagen im Hochschulrecht gab und auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt war. Ein Fall mit hohem Examenspotenzial.

Follow the Rechtsstaat Folge 18

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Im Gespräch mit Prof. Dr. Arnd Diringer will Max Adamek wissen, wie das Arbeitsrecht mit politisch motivierten Kündigungen umgeht und welche Grenzen die Gerichte „cancelnden“ Arbeitgebern aufstellen. Auch geht es um die s.g. „Hassrede“. Diringer leitet die Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg, er ist Mitglied im Beirat des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU), Mitinitiator des Expertenforums Arbeitsrecht (#EFAR) und darüber hinaus führt er eine eigene Kolumne bei der „Welt am Sonntag“ mit dem Titel „Recht behalten!“.

Im Gespräch stellen Diringer und Adamek fest, dass der Diskurs auf Online-Plattformen auch aus Angst vor Kündigungen teilweise eingeschlafen ist und Nutzer lediglich noch „Liken“, teilen und „Emojis“ verwendeten, um am Meinungsaustausch teilzunehmen. Wie diese Ausdrucksformen zu interpretieren und rechtlich zu bewerten sind, stellt sich als überaus diffizil dar. Diringer erläutert die Unterschiede, welche auch Arbeitsrichter offenbar damit haben, „Likes“, Emojis, Reactions und Weiterleitungen richtig einzuordnen.

Ein Großteil der Richter ginge oft davon aus, dass ein „Like“ „gar nicht anders verstanden werden könnte als ein Applaus“. Dass dies jedoch in der Realität keinesfalls zutrifft, legt Diringer auch anhand aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dar.

Der Arbeitsrechtsexperte klärt Fragen der Zurechnung solchen Online-Verhaltens von
Arbeitnehmern, dessen Interpretation und rechtliche Folgen.
Schließlich berichtet Diringer von Reibungen mit Hate-Speech-Aktivisten wie Renate Künast auf Twitter. Künasts Buch trägt dabei den mittlerweile auch von der Bundesregierung verbreiteten Slogan „Hass ist keine Meinung“. Warum dieser Slogan weder verfassungsrechtlich Bestand haben sollte und inwiefern er das gesellschaftliche Denken insgesamt negativ beeinflusst, erläutert Diringer eindrücklich. Viel zu schnell würden kontroverse Meinungen als Hass deklariert und dabei nicht unerhebliche Schäden des verfassungsrechtlich gewünschten Meinungskampfs in Kauf genommen.

Follow the Rechtsstaat Folge 17

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Thorsten Lieb ist Partner der Anwaltskanzlei Avocado in Frankfurt/Main und seit 20 Jahren auf IT- und IP- sowie Markenrecht spezialisiert. Seit 2021 ist er FDP-Bundestagsabgeordneter und Mitglied des Rechtsausschusses sowie des Haushaltsausschusses.

Im Gespräch mit Niko Härting berichtet Thorsten Lieb von seinen bisherigen Erfahrungen in Berlin. So wie er in seinem angestammten Beruf viel verhandeln musste, verhält es sich auch bei seiner Abgeordnetentätigkeit. Man verhandelt mit den Fraktionskollegen, den Koalitionspartnern und den Kolleginnen und Kollegen aus der Opposition.

Es gibt nicht wenige IP- und IT-Themen, die im Bundestag verhandelt werden, sei es im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Verwaltung und Justiz, mit geplanten Änderungen des Patentrechts oder auch mit möglichen Änderungen der urheberrechtlichen Bestimmungen zu den Ausschüttungen der Erlöse von Streamingdiensten. Auf nationaler Ebene plant die Ampelkoalition ein „Datengesetz“. Thorsten Lieb stellt sich dabei Anleihen an das Urheberrecht vor, um zivilrechtlich klare Regelungen für Rechte an Daten zu schaffen. Mit einem Gesetzesentwurf ist jedoch kurzfristig nicht zu rechnen.

Im Rechtsausschuss befasst sich Thorsten Lieb derzeit unter anderem mit einer VwGO-Novelle zur Beschleunigung von Gerichtsverfahren im Bereich des Planungsrechts. Vor kurzem fand hierzu eine Sachverständigenanhörung statt, von der Thorsten Lieb berichtet.

Cannabis im Rechtsstaat Folge 4

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Zu der von der Ampelkoalition geplanten Legalisierung von Cannabis gibt es Neuigkeiten. Die SPD-Bundestagsabgeordnete Carmen Wegge berichtet im Gespräch mit Niko Härting, dass man schon längst nicht mehr ausschließlich auf „grünes Licht“ aus Brüssel wartet. Vielmehr wird in acht Ministerien an einem Gesetzesentwurf gearbeitet, der bereits im ersten Quartal 2023 fertig werden könnte. Ein Rahmenbeschluss der EU zur Bekämpfung des Drogenhandels aus dem Jahre 2004 könnte zwar den Weg zu einem neuen Gesetz erschweren. Wegge sieht jedoch Raum für Interpretationen des Beschlusses und setzt zudem auch auf die Bereitschaft der EU, eine Liberalisierung der Cannabis-Gesetze europaweit zu diskutieren. Jedenfalls aber lasse das bestehende EU-Recht ausreichend Raum, das deutsche Betäubungsmittelrecht umfassend zu reformieren.

Follow the Rechtsstaat Folge 16

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In dieser Folge sprechen Max Adamek und Niko Härting über drei neue Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs:

· Darf ein öffentlich-rechtlicher Sender Kommentare auf seinen Facebook-Seiten beliebig löschen? Nein, meint das Bundesverwaltungsgericht, erlaubt dem MDR jedoch das Löschen von Kommentaren „ohne Sendungsbezug“.

· Muss ein Justizprüfungsamt dem Prüfling kostenlos Kopien aller Klausuren und Prüfervermerke zur Verfügung stellen? Ja, meint das Bundesverwaltungsgericht und begründet dies mit Art. 15 Abs. 3 DSGVO, ohne die grundsätzliche Frage zu klären, wie weit das Datenschutzrecht ein „Recht auf Kopie“ gewährt.

· Muss Google den Wahrheitsgehalt von Artikeln prüfen, die sich in Ergebnissen der Google-Suche finden, wenn sich Betroffene beschweren? Nein, meint der Europäische Gerichtshof und rudert beim „Recht auf Vergessen“ deutlich zurück. Google wird dies freuen.

Follow the Rechtsstaat Folge 14

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Transgeschlechtliche Menschen hatten in Deutschland bis 1978 keine Möglichkeit der rechtlich anerkannten Änderung ihres Vornamens und Geschlechtseintrags. Das Bundesverfassungsgericht erklärte dies 1978 für verfassungswidrig (BVerfGE v. 11.10.1978 – 1 BvR 16/72). Als Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG wurde 1980 das Transsexuellengesetz (TSG) verabschiedet TSG mit drakonischen Anforderungen an eine Änderung des Geschlechtseintrags: Sterilisation, geschlechtsanpassende Operationen, Eheverbot, Zwangsscheidung.

Niko Härting und Max Adamek besprechen in dieser Folge fast 50 Jahre Rechts- bzw. Verfassungsgeschichte rund um die (Grund-)Rechte transgeschlechtliche Menschen in Deutschland und deren Veränderungen. Dabei geht es auch um bewegende Einzelschicksale.

Es dauerte bis 2008 bzw. 2011, bis ein 1929 geborener Beschwerdeführer und eine 1948 geborene Beschwerdeführer vor dem BVerfG gegen die Vorgaben des TSG erfolgreich waren. Das BVerfG entschied 2008 (BVerfGE v. 27.05.2008 – 1 BvL 10/05) und 2011 (BVerfGE v. 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07), dass sowohl der Zwang zur dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit und zu geschlechtsanpassenden Operationen als auch das Eheverbot verfassungswidrig sindfener Personen.

Im Jahre 2017 hat das BVerfG schließlich bestätigt (BVerfGE v. 17.10.2017 – 1 BvR 747/17), was es im Beschluss von 2011 bereits als von Verfassung wegen nicht zu beanstanden ansah: die Begutachtungspflicht nach dem TSG, deren Abschaffung der Beschluss allerdings nicht entgegenstünde, wie Härting zum Schluss darlegt. Zugleich ließ sich das BVerfG – wie Adamek erklärt – nicht nehmen, in einem obiter dictum den Umfang der Begutachtungspflicht deutlich einzuschränken.

Follow the Rechtsstaat Folge 13

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Niko Härting spricht mit der CDU-Bundestagsabgeordneten Mareike Lotte Wulf über das von der „Ampel“ geplante Selbstbestimmungsgesetz. Mareike Lotte Wulf stammt aus Niedersachsen und macht sich seit Jahren für eine gesellschaftspolitische Öffnung der CDU stark. Sie ist Ehrenmitglied der niedersächsischen LSU (Lesben und Schwule in der Union) und Vorsitzende der Frauen Union der CDU Niedersachsen.

Im Familienrechtsausschuss des Deutschen Bundestags ist Wulf für die Themen Transgeschlechtlichkeit, Intersexualität und Homosexualität zuständig. Wulf erläutert, dass sich ihre Fraktion noch keine abschließende Meinung zu den Eckpunkten gebildet hat, die die Bundesfamilienministerin und der Bundesjustizminister Ende Juni veröffentlicht haben. Dass das Transsexuellengesetz reformbedürftig ist, sei unbestreitbar. Allerdings müssten die juristischen Folgewirkungen der äußerst liberalen Vorschläge der „Ampel“ durchdacht werden. Gesellschaftspolitisch müsse zudem berücksichtigt werden, dass den Vorschlägen eine Auffassung von Geschlecht zugrunde liege, die von großen Teilen der Bevölkerung nicht geteilt werde.

Wulf betont die Wichtigkeit und die Sensibilität des Themas. Man müsse den Leidensdruck ernst nehmen, den viele Transmenschen erleben. Wulf plädiert dafür, die im Transsexuellengesetz derzeit vorgeschriebene Begutachtung durch eine Beratung zu ersetzen. Allerdings habe sich ihre Fraktion hierzu noch keine abschließende Meinung gebildet.

In dem Podcast geht es auch um Gespräche, die Wulf einerseits mit Transmenschen und andererseits mit feministischen Kritikern geführt hat. Sie glaubt nicht, dass das Selbstbestimmungsgesetz dazu führen wird, dass Männer „massenweise“ ihren Geschlechtseintrag ändern werden, „um in Frauenumkleideräume einzudringen“.

Cannabis im Rechtsstaat Folge 3

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Seit fast 30 Jahren hat sich an der rechtlichen Handhabe von Cannabis in Deutschland im
Wesentlichen nichts geändert. Die aktuelle Rechtslage rund um Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabis in Deutschland basiert auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahre 1994 (BVerfG, Beschluss v. 09.03.1994 – 2 BvL 43/92).

Anlässlich der wiederaufblühenden Diskussion um eine Legalisierung der Droge gerade im Lichte der Entkriminalisierungspläne der „Ampel“-Regierung sprechen Niko Härting und Max Adamek über die rechtlichen Hintergründe des aktuellen Umgangs mit Cannabis. Zu Beginn zeigen sie am Beispiel zweier Urteile aus dem Strafsenat beim Bundesgerichtshof (BGH) zu welch kuriosen Diskussionen die Auslegung der Normen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) führen können und zu welchen Strafmaßen Verstöße führen können.

Um der Frage nachzugehen, ob und in welcher Gestalt eine Legalisierung von Cannabis überhaupt möglich ist, ziehen sie das Urteil des BVerfG von 1994 zu rate. Max Adamek erklärt kurz, worum es in dem vorangegangenen Fall ging, welche verfassungsrechtlichen Fragen sich stellten und welche Sacherwägungen der erkennende Senat im Urteil traf. Insbesondere tauschen sich Härting und Adamek über die Feststellungen des Senats über die Zielsetzungen des BtMG aus und über die vom Senat festgestellte Fremdgefährdung des Cannabisbesitzes und –Konsums, welche vor allem in einer befürchteten unkontrollierten Weitergabe liegen soll. Auch thematisieren sie die erwarteten Gefährdung der Volksgesundheit im Falle der Legalisierung von Cannabis.

Schließlich stellt Max Adamek kurz die wenigen europa- und völkerrechtlichen Fragen dar, die im Zuge der wiedereröffneten Legalisierungsdebatte aufkamen. So besprechen sie etwaige Vorgaben des Übereinkommens zur Durchführung von Schengen (SDÜ) von 1985, die Wiener
Drogenkonvention von 1988 sowie den Rahmenbeschluss 2004/757/JI der Europäischen Union. Wobei jedoch dieser Rahmenbeschluss von einer Kriminalisierung des Cannabis-Besitzes und - Kaufs absieht (Art. 2 Abs. 2). So müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass jedenfalls europarechtlich einer nationalen Legalisierung von Cannabis wenig im Wege stehen dürfte.

Über diesen Podcast

„Follow the Rechtsstaat“, der Podcast der Zeitschrift PinG, Privacy in Germany mit Stefan Brink und Niko Härting. Wir kümmern uns um aktuelle Fragen des Rechts, des Rechtsstaats und unserer Verfassung und schauen dabei immer ganz besonders auf die Themen Datenschutz und Informationsfreiheit.

von und mit Prof. Niko Härting

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