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PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

Follow the Rechtsstaat Folge 87

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Wachstumsinitiative und Datenschutz (ab Minute 00:50): Die Bundesregierung hat jüngst eine „Wachstumsinitiative“ veröffentlicht. Im Zeichen des Bürokratieabbaus soll es auch dem Datenschutz an den Kragen gehen. So soll die Schwelle, ab der Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, von derzeit 20 auf 50 Beschäftigte erhöht werden. Brink und Härting kritisieren die Abwertung des Datenschutzes als unnötige Bürokratie. Außerdem wird übersehen, dass es parallel eine BDSG-Novelle geben soll mit Vereinheitlichungstendenzen.

Verfassungstreue und Bürgerpflichten (ab Minute 10:40): Es folgt ein Kurzausflug ins Verfassungsrecht, basierend auf einem Aufsatz von Prof. Froese in der altehrwürdigen „JuristenZeitung“. Es geht um die These einer Bürgerpflicht zum „Verfassungspatriotismus light“. Brink und Härting besprechen diese These und ordnen sie – insbesondere im Kontext von Einbürgerungsanträgen – ein. Die „Verfassungstreue“ weckt Erinnerungen an die 1970er-Jahre. Zugleich gibt es widersprüchliche Erwartungen an Migranten: Man erwartet von ihnen, mit der Einbürgerung „so wie wir zu sein“, einschließlich aller historischen Erfahrungen und Familiengeschichten.

BGH-Urteil zur Videoüberwachung (ab Minute 20:02): In einem Urteil des BGH (VI ZR 1370/20) geht es um eine verdeckt durchgeführte Videoüberwachung im Hausflur eines Mietshauses. Hierdurch wollte der Vermieter eine unzulässige Untervermietung beweisen und klagte auf Räumung der Wohnung, die Mieterin mittels Widerklage auf 10.000 Euro Entschädigung wegen der heimlichen Aufnahmen. Beide Vorinstanzen hatten Klage und Widerklage abgewiesen, der BGH bestätigte dies. In großer Ausführlichkeit begründet der BGH die Anwendbarkeit der DSGVO auf das Zivilprozessrecht. Ohne die DSGVO in der Hand kann in Zukunft kein Gerichtsverfahren mehr geführt werden.

Follow the Rechtsstaat Folge 86

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Der neue Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting blickt auf aktuelle Gerichtsentscheidungen zur Informationsfreiheit. In Querbeet blicken beide kurz auf die Position der EU Kommission (ab Minute 00:58), Meta wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf die Pelle zu rücken: Pay or OK verstoße gegen den Digital Markets Act DMA, wie bereits der EDSA fordert nun auch die Kommission ein „Zwischenmodell“ mit weniger Zugriff auf personenbezogene Daten. Bemerkenswert ist auch (ab Minute 11:48) ein vor dem VG Köln laufendes Verfahren von FragDenStaat, dort wurde Bildungsministerin Stark-Watzinger in der „Fördergeldaffäre“ untersagt, im Amt gewechselte Kurznachrichten zu löschen, solange über die Herausgabepflicht noch nicht entschieden wurde.

Im Zentrum des Podcasts (ab Minute 19:06) steht ein Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2024 (BVerwG 6 C 8.22), das eine Verwarnung des Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit gegenüber dem Bundesministerium des Innern (BMI) aufhebt: Der BfDI hatte gerügt, dass das BMI im Rahmen eines Informationsfreiheitsverfahrens Adressdaten des Antragstellern (Postanschrift bzw. eine persönliche E-Mailadresse) anforderte – ohne datenschutzrechtliche Grundlage, wie der BfDI meinte. Anders als das OVG Münster meint nun das BVerwG, als eine solche Rechtsgrundlage käme die Generalklausel des § 3 BDSG in Betracht, diese subsidiäre allgemeine Norm reiche für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen mit geringer Eingriffsintensität aus – es gehe ja nur um weniger sensible Daten.
Zwar enthalte das Informationsfreiheitsgesetz keine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Klärung der Identität eines Antragstellers. Allerdings sei die Kenntnis seiner Person für die sachgerechte Bearbeitung erforderlich, zu der der Name und – jedenfalls bei einer elektronischen Antragstellung – auch die Anschrift gehörten. Eine Vorlagepflicht aus Art. 267 AEUV an den EuGH wird ebenfalls verneint. Das kann man sicher kritisieren, und so tun das Niko Härting und Stefan Brink auch ausführlich.

Follow the Rechtsstaat Folge 85

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Im neuen Podcast wandern Stefan Brink und Niko Härting zunächst (ab Minute 00:46) ausführlich Querbeet: Niko setzte sich in der WELT mit der neuen Zielgruppe des Bundesamtes für Verfassungsschutz auseinander, nämlich jenen, welche die „Delegitimierung des Staates“ betreiben – jedenfalls aus der sehr eigenen Sicht des Verfassungsschutzes. Sodann (ab Minute 12:40) werfen beide einen kurzen Blick auf die US Handelsbehörde FTC, welche TikTok die Verletzung des Datenschutzes für Kinder vorhält und auf die US Gesundheitsbehörde, sie verlangt jetzt Warnhinweise wegen der Sucht- und Depressionsgefahr, die gerade für Jugendliche von der Nutzung von Social Media ausgeht.

Ab Minute 17:26 geht es dann mal wieder um den EuGH (C‑479/22 P vom 7.3.2024):
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden: OLAF) hatte in ihrer Pressemitteilung Nr. 13/2020 vom 5. Mai 2020 mit der Überschrift „OLAF-Untersuchung deckt Forschungsfinanzierungsbetrug in Griechenland auf“ über angebliche Erfolge bei der Bekämpfung eines komplexen Betrugs vermeldet, an dem eine griechische Wissenschaftlerin und ihr Netzwerk internationaler Forscher beteiligt gewesen seien. Die Forscherin klagt auf immateriellen Schadensersatz, weil sie durch die identifizierende PM vorverurteilt worden sei – und der EuGH belehrt das Europäische Gericht 1. Instanz, dass gemäß Erwägungsgrund 26 der DS-GVO bei der Frage der Identifizierbarkeit nicht nur die PM heranzuziehen ist.

Stefan und Niko sezieren danach (ab Minute 25:40) ausführlich eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin Brandenburg (16. Senat) vom 20.3.2024, welche die Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO bemisst. In der Sache streiten die Beteiligten um Akteneinsicht in Bewertungsakten und -Daten zu einem Immobilien-Objekt im Rahmen der Einkommensbesteuerung (insbesondere Absetzung für Abnutzung). Es gab Streit bezüglich der richtigen Bewertung des Grundstücks, sodass der Kläger Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegte und Akteneinsicht in alle entscheidungsrelevanten Akten beantragte. Daraufhin übersandte Finanzamt einen anonymisierten und teilweise geschwärzten Auszug aus dem Prüfungsbericht, der Kläger beruft sich wegen der vollständigen Akteneinsicht auf Art. 15 DS-GVO.
Das FG hält zwar die DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung für anwendbar, beschränkt jedoch den Umfang des Auskunftsanspruchs erheblich und gesteht letztlich nur einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung über den Akteneinsichtsantrag durch das Finanzamt zu – durchaus kritikwürdig.

Follow the Rechtsstaat Folge 84

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Neuer Podcast – neue Fälle: Niko Härting und Stefan Brink ordnen die Freilassung von Julian Assange ein (ab Minute 00:52), nach deutschen Maßstäben wäre er kein Geheimnisverräter. Auch in Querbeet: der Deutsche Bundestag hört Sachverstand zur Novelle des BDSG (ab Minute 05:03). Auch wenn das Verbot der Mischverwaltung einer Stärkung der Datenschutz-Konferenz DSK wohl nicht im Wege stünde, eine sinnvolle Reform ist in dieser Legislaturperiode kaum mehr möglich.

Sodann betrachten wir (ab Minute 09:09) zwei Entscheidungen des EuGH zum Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO (Dritte Kammer C‑590/22 vom 20. Juni 2024; C‑182/22 vom 20. Juni 2024), hier bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung setzt sich mit dem Begriff des „Identitätsdiebstahls“ als Schaden auseinander.

Ab Minute 21:12 steht dann das Bundesverwaltungsgericht (6 C 2.22 Urteil vom 24.04.2024) im Fokus: Ein Fußball-Ultra hat sich vor dem Revierderby ein befristetes Betretungs- und Aufenthaltsverbot gefangen, mit dem sich die Verwaltungsgerichte jedoch wegen zeitlicher Erledigung des Verwaltungsakts inhaltlich nicht mehr befassen wollten. Zwar ist in ständiger Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses anerkannt, hier entwickelt das Leipziger Gericht jedoch erhöhte Anforderungen, wenn der Verwaltungsakt „nur“ in das „Auffanggrundrecht“ Art. 2 Abs. 1 GG eingreift. Das verwundert nicht nur, weil sich das BVerwG hierbei auf die abweichende Meinung des Richters Grimm zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 <164 f.> meint berufen zu können, sondern weil es die Kontrolle von Grundrechtseingriffen als weniger „gewichtig“ einstuft als das richterliche Interesse an Arbeitsentlastung. Mit dieser Haltung gewinnt das Bundesgericht jedenfalls bei den Podcasthosts keinen Bürgerrechts-Preis …

Follow the Rechtsstaat Folge 83

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Niko Härting und Max Adamek sprechen mit Prof. Ulrich Kelber, dem scheidenden Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI).
Kelber lobt die Juristen, die sich an das sehr technische Gebiet des Datenschutzes heranwagen. Dies unterscheide die Juristinnen und Juristen von Informatikern, die im Datenschutz „wie ein Fisch im Wasser schwimmen“.
Kelber betont die besonders schnelle Entwicklung des Datenschutzrechts während der fünf Jahre seiner Amtszeit. Er moniert, dass die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen viel zu langsam vorangeht, wofür er unter anderem fehlenden politischen Entscheidungswillen verantwortlich macht und die eine Scheu von Behörden vor neuen Technologien.
Gefragt nach Bereichen, in denen die Digitalisierung stockt, nennt Kelber eine Vielzahl an öffentlichen und privaten Stellen. Eine Art „Digitalisierungsagentur“ hält er für genauso sinnvoll wie Vorschriften, die interne Abläufe digitalisieren.
Spannendes berichtet Kelber von seiner Kontrollzuständigkeit gegenüber Bundesbehörden. Nicht nur mit der Bundespresseamt hat er sich angelegt, sondern auch mit dem Bundesinnenministerium (BMI) und jüngst mit dem Bundesnachrichtendienst (BND). Die Befugnisse des BfDI gegenüber den Nachrichtendiensten sind kaum bekannt – der BfDI ist insoweit eine „unterschätzte Aufsichtsbehörde“. Trotz des gelegentlich streitbaren Auftretens stellt Kelber klar, dass es Hauptaufgabe des BfDI ist, für Datenverarbeitung verantwortliche Stellen zu beraten.
Anders als seine Nachfolgerin kam Kelber als Politiker ins Amt. Seine politische Erfahrung und seine Erfahrung mit Führungsaufgaben – zuletzt als Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) kam Kelber nach eigener Einschätzung bei der Führung des Amts des BfDI zugute.
Die beste Zuständigkeit für die Durchführung des AI Acts sieht Kelber ganz deutlich bei den Datenschutzbehörden. Anderenfalls entstünde ein zu vermeidender Flickenteppich bei der KI-Aufsicht.
Kelber wartet – wie wir alle – auf das im Koalitionsvertrag der „Ampel“ versprochene Transparenzgesetz Der Bund brauche dringend ein „Update“ des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Die Gebühren müssen hinterfragt werden, es brauche weniger Versagungsgründe, eine anonyme Antragstellung und eine Pflicht zur „proaktiven Veröffentlichung“ in Transparenzportalen.

Follow the Rechtsstaat Folge 82

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Neuer Podcast, alte Bekannte: Niko Härting und Stefan Brink pflügen zunächst (ab Minute 02:40) Querbeet: Die Datenschutzkonferenz hat einen Leitfaden zur Nutzung von KI in Behörden und Unternehmen veröffentlicht (Mai 2024). Die Orientierungshilfe richtet sich in erster Linie an die Verantwortlichen, die KI‐Anwendungen einsetzen möchten. Zudem hat sich das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob gegen eine (drohende) Verletzung der DS-GVO mit einem Unterlassungsanspruch reagiert werden kann. Es kam zum Schluss: Art. 79 Abs. 1 DS-GVO schließt die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Datenverarbeitung im Bereich der kommunalen Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge - hier durch Videoüberwachung einer als öffentliche Einrichtung gewidmeten Grünfläche - nicht aus. Abschließend noch ein kurzer Hinweis auf die „Feiertage“ zur Informationsfreiheit, den mittlerweile 5. IFG-DAYS des LfDI Baden-Württemberg (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/5-ifg-days/) – alle Beiträge demnächst im Netz.

Ab Minute 13:47 geht es dann um den EuGH (Rechtssache 662 ff/2022 vom 30.5.2024, Vorabentscheidungsverfahren): Online-Dienste-Anbieter wie Google, aber auch Amazon, Expedia u.a. klagten gegen das italienische Transparenz-Gesetz „zur Umsetzung“ der EU-VO 2019 zur Förderung von Transparenz und Fairness für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten. Die Kläger haben ihren Sitz in Irland bzw. Luxemburg und beklagten einen erhöhten Verwaltungsaufwand in Italien als Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU (Art 56 AEUV). Der EuGH sprach sich klar gegen nationale Erhöhungen der Schutzstandards aus, selbst bei „nützlichen“ Verschärfungen im Sinne einer EU-VO: „Somit darf Italien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, die für die Erbringung der fraglichen Dienste nicht im Niederlassungsmitgliedstaat, wohl aber in Italien vorgesehen sind.“

Mit den Grenzen der Informationstätigkeit von Datenschutz-Aufsichtsbehörden befasst sich ein Aufsatz von Christine Dieterle, Ministerialrätin und Referatsleiterin im Bayerischen Staatsministerium der Justiz in München (ZD 2024, 241) – und Stefan und Niko mit diesem Aufsatz (ab Minute 20:32): Genügt Art. 58 Abs. 3 lit. b DS-GVO, der es den Datenschutzaufsichtsbehörden gestattet, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an das nationale Parlament, die Regierung sowie an die Öffentlichkeit zu richten, für Eingriffe in die Gewerbefreiheit? Denn namentliche Nennungen von Beteiligten an Bußgeldverfahren in Pressemitteilungen oder Tätigkeitsberichten greifen sicherlich in deren Rechte ein. Naming – Blaming – Shaming durch Datenschutzbehörden - ein kontroverses und hoch aktuelles Thema!

Follow the Rechtsstaat Folge 81

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Unzulänglichkeiten und Fallstricke des Informationsfreiheitsgesetzes

Zu Gast in dieser Folge ist RA Dr. Christoph J. Partsch (LL.M.), Gründungspartner der Kanzlei Partsch & Partner Rechtsanwälte. Christoph Partsch hat zahlreiche große Verfahren im Bereich des Informationsfreiheitsrechts geführt und dabei viel Erfahrung gesammelt mit der Durchsetzung von Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen gegen den Staat und seine Behörden. Er ist bestens vertraut mit den Tricks und Einwänden der Behörden, wenn sie gesetzliche Hindernisse nutzen, um Transparenz und Informationszugang zu verweigern.

Niko Härting und Stefan Brink sprechen mit Christoph Partsch über seine Erfahrungen und sein Einschätzung zum Reformbedarf beim Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dessen Überarbeitung in Form eines „Transparenzgesetzes“ die „Ampel“ im Koalitionsvertrag vereinbart hat. Ein Versprechen, auf dessen Einlösung wir schon lange warten.

Auf Stefan Brinks Frage, wer in Deutschland aus welchen Gründen etwas „gegen Transparenz“ hat, weist Partsch auf langjährige Erfahrungen mit einer sich gerne querstellenden Bürokratie hin. Bereits vor Erlass eines ersten IFG vor mehr als 20 Jahren hatte die Bundesverwaltung Bedenken gegen eine Kontrolle von extern.

Der Unterschied zwischen einem Informationsfreiheits- und einem Transparenzgesetz liegt in einer Verwandlung von einer „Holschuld“ in eine „Bringschuld“. Unabhängig davon gibt es bei vielen konkreten Regelungen Reformbedarf wie bspw. bei einer Stärkung des Eilrechtsschutzes und der Befugnisse der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI). Partsch, Brink und Härting diskutieren zudem praxisnah und anhand zahlreicher Fälle die „Top-3-Unzulänglichkeiten“ des IFG, insbesondere die gerne extensiv ausgelegten Ausnahmegründe des IFG, denen man in der Praxis – jüngst sogar bei einem IFG-Verfahren gegen das Bundesverfassungsgericht – immer wieder begegnet.
Einigkeit besteht bei dem dringenden Reparatur- und Reformbedarf. Bei der abschließenden Frage nach einer Prognose für ein mögliches Transparenzgesetz bis Mai 2025 scheiden sich die Geister.

Follow the Rechtsstaat Folge 80

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In der neuen Podcast-Folge wandern Niko Härting und Stefan Brink (ab Minute 00:55) zunächst Querbeet: Wie schon in Folge FTR 71 erörtert rückt das BVerfG Unterlagen zu Fachgesprächen mit dem EGMR – witzigerweise ging es auch um Informationsfreiheit - nicht heraus und wurde am 21.5. von FragDenStaat beim VG Karlsruhe verklagt.
Klage reichte auch der BfDI ein (ab Minute 08:00), er geht gegen den BND vors BVerwG, da ihm aufsichtliche Akteneinsicht verweigert wurde. Eine effektive Kontrolle sei alleine mit dem Beanstandungsrecht nicht möglich, der BfDI verlangt ein eigenes Anordnungsrecht nach Vorbild der DSGVO. Dass Nachrichtendienste Trackingdaten von Datenhändlern kaufen, stellt nach Untersuchung durch die Stiftung Neue Verantwortung ein erhebliches rechtsstaatliches Problem dar (ab Minute 14.24), da auf diese Weise Kontrollmöglichkeiten wie Genehmigungsvorbehalte und gerichtliche Überprüfungen leerlaufen.

Die Opinion zu „Pay or OK“ des Europäischen Datenschutzausschusses EDSA (vom April 2024, schon mit Jeff Jarvis in FTR 76 besprochen, ab Minute 25:04) verdient nochmals eine gemeinsame Analyse, insbesondere die Auffassung des EDSA, personenbezogene Daten seien kein handelbares Wirtschaftsgut, verdient gerichtliche Überprüfung. Stefan hat sich zu diesem Missgeschick bereits in der FAZ und hier (https://wida.digital/assets/images/FAZ_Meta_DS.pdf) geäußert – staatliche Behörden können wirklich sehr glaubensfest sein …

Follow the Rechtsstaat Folge 79

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Leon Dietrich ist Landeskoordinator der polizeilichen Ansprechpersonen für LSBTIQ+ in Niedersachsen und berichtet in diesem Podcast von seinen Aufgaben und seiner Arbeit.

Die Zahl queerfeindlicher Straftaten steigt in den letzten Jahren kontinuierlich an, auch bei dem jüngsten CSD in Hannover, der insgesamt sehr friedlich und harmonisch verlief, gab es vereinzelte Übergriffe, gegen die die Polizei einschreiten musste.

Leon Dietrich ist seit 24 Jahren Polizist. Er ist ein Transmann. Erst seit wenigen Jahren ist es in Niedersachsen möglich, als Transperson in den Polizeidienst zu gelangen, dies ist ein erheblicher Fortschritt. Leon Dietrich begrüßt auch nachdrücklich das neue Selbstbestimmungsgesetz, das den Wechsel des „amtlichen“ Vornamens und des Geschlechtseintrags erheblich erleichtert. Dietrich berichtet von den entwürdigenden psychologischen Befragungen, die durch das Selbstbestimmungsgesetz abgeschafft worden sind. Fragen nach dem Stuhlgang und nach sexuellen Vorlieben und Gewohnheiten, die Transpersonen bis vor kurzem standardmäßig über sich ergehen lassen mussten, gehören jetzt der Vergangenheit an.

Befürchtungen, das neue Gesetz werde Männer ermutigen, sich durch Änderung ihres Geschlechtseintrags in geschützte Bereiche von Frauen einzuschleichen, hält Leon Dietrich für überzogen. Derartige Eindringlinge habe es auch ohne das Selbstbestimmungsgesetz gelegentlich gegeben. Dafür bedürfe es keiner Änderung des Namens im Personalausweis.

Leon Dietrich betont die Wichtigkeit von Aufklärung – innerhalb der Polizei, aber auch in der Gesellschaft insgesamt. Es müsse Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass es Transmenschen und Intersexuelle sowie non-binäre Menschen immer schon gegeben hat. Dies seien Menschen, die mit einer solchen Identität auf die Welt kommen – anders als Cross Dresser, Drag Queens oder Transvestiten, die auch Teil der Queer Community sind, sich aber – anders als etwa Transmenschen – verkleiden und bewusst in eine andere Rolle schlüpfen, weil sie Künstler sind oder weil sie aus anderen Gründen Freude an der Verkleidung haben.

Wichtig ist es laut Leon Dietrich auch, dass Transmenschen sich mit ihrer Identität sichtbar machen. Sie können auf diese Weise Vorbild werden für junge Menschen, die mit ihrer Identität ringen.

Follow the Rechtsstaat Folge 78

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In dieser außergewöhnlichen Podcast-Folge wenden sich Niko Härting und Stefan Brink zwei außergewöhnlichen Jubiläen zu: Vor 175 Jahren, genauer am 28. März 1849, trat die erste Verfassung des deutschen Reiches, auch Frankfurter Reichsverfassung (FRV) oder Paulskirchenverfassung genannt, in Kraft. Und vor 75 Jahren, am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz vom Präsidenten des Parlamentarischen Rates ausgefertigt.

Zwar war der Paulskirchenverfassung kein großer Erfolg beschieden und auch ihr epochaler Grundrechte-Katalog wurde schon 1851 wieder kassiert, dennoch finden sich dort zahlreiche jener qua Verfassung garantierten Individualrechte gegen den Staat, derer wir uns heute noch erfreuen: Von der „Preßfreiheit“ über Justiz-Grundrechte bis zu sozialen Grundrechten (Volksschulen wurden vom Schulgeld befreit) findet sich in der FRV jenes liberale Gedankengut, das die Märzrevolution von 1848 vorangebracht hatte. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 nahm sich am Frankfurter Grundrechtekatalog ebenso Vorbild wie die Väter und Mütter des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat. Dennoch gibt es mit der Abschaffung des Landeskinderprivilegs, der Bindung der Religionsausübungsfreiheit an die Strafgesetze und dem Verbot der Ministerialjustiz in der FRV einige Freiheitsgarantien, die selbst nach 175 Jahren nicht vollständig in unserer gelebten Verfassung angekommen sind.

Die provisorische Verfassung vom Mai 1949, unser Grundgesetz (ab Minute 31:30), hat zwar nie – auch nicht mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 - eine Annahme durch Volksabstimmung erlebt; mit der Bindung aller Staatsgewalt an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) und an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) zu unabhängigen Gerichten (Art. 97 GG) und auch materiellen Gewährleistungen des Rechtsstaats (Menschenwürde und Gleichheit, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) hat es aber für uns besonders wichtige Garantien geschaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundgesetz über die Jahrzehnte hinweg durchaus unterschiedlich mit Leben gefüllt, aber trotz einiger Belastungsmomente dürfen wir uns freuen, das GG „in guter Verfassung“ zu erleben. Und daran mitwirken, dass dies auch so bleibt.

Über diesen Podcast

„Follow the Rechtsstaat“, der Podcast der Zeitschrift PinG, Privacy in Germany mit Stefan Brink und Niko Härting. Wir kümmern uns um aktuelle Fragen des Rechts, des Rechtsstaats und unserer Verfassung und schauen dabei immer ganz besonders auf die Themen Datenschutz und Informationsfreiheit.

von und mit Prof. Niko Härting

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