Follow the Rechtsstaat Folge 125
Ostern ist schon einen Monat her – dennoch wartet das OLG Köln mit einer Überraschung auf für Prof. Härting und Dr. Brink (OLG Köln, Besch. v. 23.05.2025, Az. 15 UKl. 2/25). Angesichts der bisweilen strengen EuGH-Rechtsprechung zeigen sich die beiden verwundert über die Entscheidung, in welcher das OLG im Eilverfahren einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen den Konzern Meta ablehnte. Meta darf demnach die personenbezogenen Daten der Nutzer ihrer Plattformdienste Facebook und Instagram vorerst für das Training ihres KI-Modells LLaMma nutzen. (00:00:42)
Brandaktuell bleiben Prof. Härting und Dr. Brink mit einer weiteren Entscheidung aus diesem Monat, diesmal vom LG Hamburg (LG Hamburg Urt. v. 9.5.2025 – 324 O 278/23). Das Gericht erlaubte es Openjur, dem Betreiber einer kostenlosen Datenbank zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, aufzuatmen: dieser sei angesichts der Einstufung seiner Tätigkeit als journalistisch nicht zu einer vollumfänglichen Kontrolle seiner hochgeladenen Urteile verpflichtet. (00:16:42)
Schließlich setzen sich Prof. Härting und Dr. Brink kritisch mit einer strafprozessualen Entscheidung des BGH (Beschl. v. 13.03.2025, Az. 2 StR 232/24) auseinander, der – wohl angesichts der Schwere der in Rede stehenden Delikte des Straftäters – rechtliche Grundprinzipien mit einer zweifelhaften Begründung links liegen lässt. (00:24:09)
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