PinG-Podcast

PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

Follow the Rechtsstaat Folge 18

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Im Gespräch mit Prof. Dr. Arnd Diringer will Max Adamek wissen, wie das Arbeitsrecht mit politisch motivierten Kündigungen umgeht und welche Grenzen die Gerichte „cancelnden“ Arbeitgebern aufstellen. Auch geht es um die s.g. „Hassrede“. Diringer leitet die Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg, er ist Mitglied im Beirat des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU), Mitinitiator des Expertenforums Arbeitsrecht (#EFAR) und darüber hinaus führt er eine eigene Kolumne bei der „Welt am Sonntag“ mit dem Titel „Recht behalten!“.

Im Gespräch stellen Diringer und Adamek fest, dass der Diskurs auf Online-Plattformen auch aus Angst vor Kündigungen teilweise eingeschlafen ist und Nutzer lediglich noch „Liken“, teilen und „Emojis“ verwendeten, um am Meinungsaustausch teilzunehmen. Wie diese Ausdrucksformen zu interpretieren und rechtlich zu bewerten sind, stellt sich als überaus diffizil dar. Diringer erläutert die Unterschiede, welche auch Arbeitsrichter offenbar damit haben, „Likes“, Emojis, Reactions und Weiterleitungen richtig einzuordnen.

Ein Großteil der Richter ginge oft davon aus, dass ein „Like“ „gar nicht anders verstanden werden könnte als ein Applaus“. Dass dies jedoch in der Realität keinesfalls zutrifft, legt Diringer auch anhand aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dar.

Der Arbeitsrechtsexperte klärt Fragen der Zurechnung solchen Online-Verhaltens von
Arbeitnehmern, dessen Interpretation und rechtliche Folgen.
Schließlich berichtet Diringer von Reibungen mit Hate-Speech-Aktivisten wie Renate Künast auf Twitter. Künasts Buch trägt dabei den mittlerweile auch von der Bundesregierung verbreiteten Slogan „Hass ist keine Meinung“. Warum dieser Slogan weder verfassungsrechtlich Bestand haben sollte und inwiefern er das gesellschaftliche Denken insgesamt negativ beeinflusst, erläutert Diringer eindrücklich. Viel zu schnell würden kontroverse Meinungen als Hass deklariert und dabei nicht unerhebliche Schäden des verfassungsrechtlich gewünschten Meinungskampfs in Kauf genommen.

Follow the Rechtsstaat Folge 17

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Thorsten Lieb ist Partner der Anwaltskanzlei Avocado in Frankfurt/Main und seit 20 Jahren auf IT- und IP- sowie Markenrecht spezialisiert. Seit 2021 ist er FDP-Bundestagsabgeordneter und Mitglied des Rechtsausschusses sowie des Haushaltsausschusses.

Im Gespräch mit Niko Härting berichtet Thorsten Lieb von seinen bisherigen Erfahrungen in Berlin. So wie er in seinem angestammten Beruf viel verhandeln musste, verhält es sich auch bei seiner Abgeordnetentätigkeit. Man verhandelt mit den Fraktionskollegen, den Koalitionspartnern und den Kolleginnen und Kollegen aus der Opposition.

Es gibt nicht wenige IP- und IT-Themen, die im Bundestag verhandelt werden, sei es im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Verwaltung und Justiz, mit geplanten Änderungen des Patentrechts oder auch mit möglichen Änderungen der urheberrechtlichen Bestimmungen zu den Ausschüttungen der Erlöse von Streamingdiensten. Auf nationaler Ebene plant die Ampelkoalition ein „Datengesetz“. Thorsten Lieb stellt sich dabei Anleihen an das Urheberrecht vor, um zivilrechtlich klare Regelungen für Rechte an Daten zu schaffen. Mit einem Gesetzesentwurf ist jedoch kurzfristig nicht zu rechnen.

Im Rechtsausschuss befasst sich Thorsten Lieb derzeit unter anderem mit einer VwGO-Novelle zur Beschleunigung von Gerichtsverfahren im Bereich des Planungsrechts. Vor kurzem fand hierzu eine Sachverständigenanhörung statt, von der Thorsten Lieb berichtet.

Cannabis im Rechtsstaat Folge 4

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Zu der von der Ampelkoalition geplanten Legalisierung von Cannabis gibt es Neuigkeiten. Die SPD-Bundestagsabgeordnete Carmen Wegge berichtet im Gespräch mit Niko Härting, dass man schon längst nicht mehr ausschließlich auf „grünes Licht“ aus Brüssel wartet. Vielmehr wird in acht Ministerien an einem Gesetzesentwurf gearbeitet, der bereits im ersten Quartal 2023 fertig werden könnte. Ein Rahmenbeschluss der EU zur Bekämpfung des Drogenhandels aus dem Jahre 2004 könnte zwar den Weg zu einem neuen Gesetz erschweren. Wegge sieht jedoch Raum für Interpretationen des Beschlusses und setzt zudem auch auf die Bereitschaft der EU, eine Liberalisierung der Cannabis-Gesetze europaweit zu diskutieren. Jedenfalls aber lasse das bestehende EU-Recht ausreichend Raum, das deutsche Betäubungsmittelrecht umfassend zu reformieren.

Follow the Rechtsstaat Folge 16

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In dieser Folge sprechen Max Adamek und Niko Härting über drei neue Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs:

· Darf ein öffentlich-rechtlicher Sender Kommentare auf seinen Facebook-Seiten beliebig löschen? Nein, meint das Bundesverwaltungsgericht, erlaubt dem MDR jedoch das Löschen von Kommentaren „ohne Sendungsbezug“.

· Muss ein Justizprüfungsamt dem Prüfling kostenlos Kopien aller Klausuren und Prüfervermerke zur Verfügung stellen? Ja, meint das Bundesverwaltungsgericht und begründet dies mit Art. 15 Abs. 3 DSGVO, ohne die grundsätzliche Frage zu klären, wie weit das Datenschutzrecht ein „Recht auf Kopie“ gewährt.

· Muss Google den Wahrheitsgehalt von Artikeln prüfen, die sich in Ergebnissen der Google-Suche finden, wenn sich Betroffene beschweren? Nein, meint der Europäische Gerichtshof und rudert beim „Recht auf Vergessen“ deutlich zurück. Google wird dies freuen.

Follow the Rechtsstaat Folge 14

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Transgeschlechtliche Menschen hatten in Deutschland bis 1978 keine Möglichkeit der rechtlich anerkannten Änderung ihres Vornamens und Geschlechtseintrags. Das Bundesverfassungsgericht erklärte dies 1978 für verfassungswidrig (BVerfGE v. 11.10.1978 – 1 BvR 16/72). Als Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG wurde 1980 das Transsexuellengesetz (TSG) verabschiedet TSG mit drakonischen Anforderungen an eine Änderung des Geschlechtseintrags: Sterilisation, geschlechtsanpassende Operationen, Eheverbot, Zwangsscheidung.

Niko Härting und Max Adamek besprechen in dieser Folge fast 50 Jahre Rechts- bzw. Verfassungsgeschichte rund um die (Grund-)Rechte transgeschlechtliche Menschen in Deutschland und deren Veränderungen. Dabei geht es auch um bewegende Einzelschicksale.

Es dauerte bis 2008 bzw. 2011, bis ein 1929 geborener Beschwerdeführer und eine 1948 geborene Beschwerdeführer vor dem BVerfG gegen die Vorgaben des TSG erfolgreich waren. Das BVerfG entschied 2008 (BVerfGE v. 27.05.2008 – 1 BvL 10/05) und 2011 (BVerfGE v. 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07), dass sowohl der Zwang zur dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit und zu geschlechtsanpassenden Operationen als auch das Eheverbot verfassungswidrig sindfener Personen.

Im Jahre 2017 hat das BVerfG schließlich bestätigt (BVerfGE v. 17.10.2017 – 1 BvR 747/17), was es im Beschluss von 2011 bereits als von Verfassung wegen nicht zu beanstanden ansah: die Begutachtungspflicht nach dem TSG, deren Abschaffung der Beschluss allerdings nicht entgegenstünde, wie Härting zum Schluss darlegt. Zugleich ließ sich das BVerfG – wie Adamek erklärt – nicht nehmen, in einem obiter dictum den Umfang der Begutachtungspflicht deutlich einzuschränken.

Follow the Rechtsstaat Folge 13

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Niko Härting spricht mit der CDU-Bundestagsabgeordneten Mareike Lotte Wulf über das von der „Ampel“ geplante Selbstbestimmungsgesetz. Mareike Lotte Wulf stammt aus Niedersachsen und macht sich seit Jahren für eine gesellschaftspolitische Öffnung der CDU stark. Sie ist Ehrenmitglied der niedersächsischen LSU (Lesben und Schwule in der Union) und Vorsitzende der Frauen Union der CDU Niedersachsen.

Im Familienrechtsausschuss des Deutschen Bundestags ist Wulf für die Themen Transgeschlechtlichkeit, Intersexualität und Homosexualität zuständig. Wulf erläutert, dass sich ihre Fraktion noch keine abschließende Meinung zu den Eckpunkten gebildet hat, die die Bundesfamilienministerin und der Bundesjustizminister Ende Juni veröffentlicht haben. Dass das Transsexuellengesetz reformbedürftig ist, sei unbestreitbar. Allerdings müssten die juristischen Folgewirkungen der äußerst liberalen Vorschläge der „Ampel“ durchdacht werden. Gesellschaftspolitisch müsse zudem berücksichtigt werden, dass den Vorschlägen eine Auffassung von Geschlecht zugrunde liege, die von großen Teilen der Bevölkerung nicht geteilt werde.

Wulf betont die Wichtigkeit und die Sensibilität des Themas. Man müsse den Leidensdruck ernst nehmen, den viele Transmenschen erleben. Wulf plädiert dafür, die im Transsexuellengesetz derzeit vorgeschriebene Begutachtung durch eine Beratung zu ersetzen. Allerdings habe sich ihre Fraktion hierzu noch keine abschließende Meinung gebildet.

In dem Podcast geht es auch um Gespräche, die Wulf einerseits mit Transmenschen und andererseits mit feministischen Kritikern geführt hat. Sie glaubt nicht, dass das Selbstbestimmungsgesetz dazu führen wird, dass Männer „massenweise“ ihren Geschlechtseintrag ändern werden, „um in Frauenumkleideräume einzudringen“.

Cannabis im Rechtsstaat Folge 3

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Seit fast 30 Jahren hat sich an der rechtlichen Handhabe von Cannabis in Deutschland im
Wesentlichen nichts geändert. Die aktuelle Rechtslage rund um Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabis in Deutschland basiert auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahre 1994 (BVerfG, Beschluss v. 09.03.1994 – 2 BvL 43/92).

Anlässlich der wiederaufblühenden Diskussion um eine Legalisierung der Droge gerade im Lichte der Entkriminalisierungspläne der „Ampel“-Regierung sprechen Niko Härting und Max Adamek über die rechtlichen Hintergründe des aktuellen Umgangs mit Cannabis. Zu Beginn zeigen sie am Beispiel zweier Urteile aus dem Strafsenat beim Bundesgerichtshof (BGH) zu welch kuriosen Diskussionen die Auslegung der Normen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) führen können und zu welchen Strafmaßen Verstöße führen können.

Um der Frage nachzugehen, ob und in welcher Gestalt eine Legalisierung von Cannabis überhaupt möglich ist, ziehen sie das Urteil des BVerfG von 1994 zu rate. Max Adamek erklärt kurz, worum es in dem vorangegangenen Fall ging, welche verfassungsrechtlichen Fragen sich stellten und welche Sacherwägungen der erkennende Senat im Urteil traf. Insbesondere tauschen sich Härting und Adamek über die Feststellungen des Senats über die Zielsetzungen des BtMG aus und über die vom Senat festgestellte Fremdgefährdung des Cannabisbesitzes und –Konsums, welche vor allem in einer befürchteten unkontrollierten Weitergabe liegen soll. Auch thematisieren sie die erwarteten Gefährdung der Volksgesundheit im Falle der Legalisierung von Cannabis.

Schließlich stellt Max Adamek kurz die wenigen europa- und völkerrechtlichen Fragen dar, die im Zuge der wiedereröffneten Legalisierungsdebatte aufkamen. So besprechen sie etwaige Vorgaben des Übereinkommens zur Durchführung von Schengen (SDÜ) von 1985, die Wiener
Drogenkonvention von 1988 sowie den Rahmenbeschluss 2004/757/JI der Europäischen Union. Wobei jedoch dieser Rahmenbeschluss von einer Kriminalisierung des Cannabis-Besitzes und - Kaufs absieht (Art. 2 Abs. 2). So müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass jedenfalls europarechtlich einer nationalen Legalisierung von Cannabis wenig im Wege stehen dürfte.

Follow the Rechtsstaat Folge 12

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Prof. Dr. RA Ralf Höcker (LL.M.) gilt als Deutschlands „gefürchtetster Medienanwalt“ (NZZ). Höcker hat im Laufe seiner Karriere mit prominenten sowie kontroversen Mandanten oft für bundesweite Schlagzeilen gesorgt. Unter anderem vertrat seine Kanzlei Papst Benedikt, das niederländische Königspaar, Heidi Klum und Joerg Kachelmann aber auch Cum-Ex-Betrüger und die AfD. Er ist Gründungspartner der Höcker Rechtsanwälte PartGmbB. Nebenher doziert Höcker als Honorarprofessor an der Cologne Business School und ist Autor zahlreicher Bücher und Aufsätze zum Medienrecht.

Mit Max Adamek spricht er über seine Mandate. Eingangs legt Höcker seine Sicht auf die Geschehnisse rund um den Fall der österreichischen Band „Lauwarm“ dar, deren laufender Auftritt vom Veranstalter abgebrochen wurde, weil die Rasta-Locken der Bandmitglieder einer Handvoll Aktivisten negativ aufstießen.
Weiter besprechen Adamek und Höcker den Vernichtungswillen, mit dem Aktivisten der Cancel Culture oft vorgehen, und warum das mit Toleranz nichts mehr zu tun hat. Der Idee, dass es moralisch geboten sein könnte, die Gefühle der Rezipienten von „offensive speech“ durch eine Zensur kontroverser Aussagen zu schützen, kann Höcker nichts abgewinnen.

Höcker berichtet zudem von seiner Vertretung des türkischen Präsidenten in Angelegenheiten, die auf das berühmte „Schmäh-Gedicht“ von Jan Böhmermann folgten. Eindrucksvoll erläutert Höcker, dass es für ihn unverständlich sei, warum so viele Rechtsanwälte dem türkischen Präsidenten anwaltliche Vertretung verwehren möchten: es könne nicht sein, dass gerade der Mann, der in seinem eigenen Land die Rechtsstaatlichkeit abschafft, in Deutschland mangels Anwalts gar nicht erst Zugang zum Rechtsstaat erhält. Höcker befürwortet – zum Staunen Adameks – gar eine Pflicht für Anwälte auch im Zivil- oder Verwaltungsrecht jedes Mandat anzunehmen. Jeder habe das Recht auf anwaltliche Vertretung, um seine Rechte adäquat durchsetzen zu können.

Ferner erklärt Höcker, dass es aus seiner Sicht keineswegs widersprüchlich, sondern für Anwälte normal, ist, sowohl etwa die Meinungsäußerungsfreiheit seiner Mandanten zu verteidigen als auch umgekehrt im Rahmen des s.g. Reputationsmanagements seiner Mandanten gegen Pressearbeit gerichtlich vorzugehen. Dies jedenfalls dann, wenn Journalisten Grenzen geltenden Rechts übertreten.

Cannabis im Rechtsstaat Folge 2

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Lukas Benner ist 26 Jahre alt und sitzt seit 2021 für Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag. 2020 hat der gebürtige Aachener die 1. Juristische Staatsprüfung abgelegt und begann kurz darauf mit seiner Promotion zum Thema „Dekarbonisierung der Schifffahrt“ an der Universität Greifswald.

Niko Härting und Max Adamek sprechen mit Lukas Benner über die aus dem Bundesgesundheitsministerium durchgesickerten Eckpunkte zur Legalisierung von Cannabis.
Danach soll der Besitz von bis zu 20 Gramm Cannabis legal sein, auch der Verkauf und der Anbau von Cannabis sollen legalisiert werden. Dies unterscheidet sich grundlegend von der Rechtslage in den Niederlanden. Dort sind nur der Besitz und der Verkauf kleiner Mengen in „Coffeshops“ straffrei. Der Anbau und der Großhandel sind illegal und fest in der Hand krimineller Organisationen.

Lukas Benner betont, dass es sich bei den Eckpunkten um erste Überlegungen aus dem Bundesgesundheitsministerium handelt, die noch nicht mit den anderen zuständigen Ministerien abgestimmt sind. Er hält die Eckpunkte noch für verbesserungsbedürftig. Denn es gehe um Rechtssicherheit, und dazu bedürfe es sehr präziser Regeln zum Anbau, Handel und Besitz.

Laut den Eckpunkten soll es nur erlaubt sein, Cannabis aus deutschem Anbau zu verkaufen. Dies wirft im Hinblick auf die Warenverkehrsfreiheit schwierige europarechtliche Fragen auf. Niemand wäre mit einem Legalisierungsgesetz gedient, das in Brüssel gestoppt wird. Benner legt dar, welche unionsrechtlichen Hürden es bei einem nationalen Alleingang geben könnte im Hinblick auf die Grundfreiheiten der EU und auf einen Rahmenbeschluss des Europäischen Rats zur Bekämpfung illegalen Drogenhandels, der aus dem Jahre 2004 stammt. Das Unionsrecht sei bei dem Anliegen der Cannabis-Legalisierung, das die Ampel mit großem Engagement verfolgt, mehr Hindernis als hilfreiche Stütze.

Im zweiten Teil des Podcasts geht es um Brenners Motivation, als junger Politiker in die Politik zu gehen, den Grünen beizutreten und für den Bundestag zu kandidieren. Maßgeblicher Ursache war sein reges Interesse an den Weltmeeren, deren Überfischung und an internationaler Schifffahrt. Das Jurastudium war aus Brenners Sicht die beste Voraussetzung, um einen Beitrag zu leisten zu aktuellen Problemen. Anstatt sich an japanische Walfangschiffe zu ketten, entschied sich Benner für die Juristerei.

Über diesen Podcast

„Follow the Rechtsstaat“, der Podcast der Zeitschrift PinG, Privacy in Germany mit Stefan Brink und Niko Härting. Wir kümmern uns um aktuelle Fragen des Rechts, des Rechtsstaats und unserer Verfassung und schauen dabei immer ganz besonders auf die Themen Datenschutz und Informationsfreiheit.

von und mit Prof. Niko Härting

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