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PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

Follow the Rechtsstaat Folge 102

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Brauchen wir wirklich Geheimdienste, die Parteien als „extremistisch“ etikettieren? Warum bleibt dies nicht einem wissenschaftlichen Institut überlassen, das transparent und nicht „geheim“ agiert?
Niko Härting spricht mit Hans Peter Bull
Prof. Dr. Hans Peter Bull ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht, Datenschutz und Verwaltungslehre an der Universität Hamburg, war der erste Bundesdatenschutzbeauftragte Deutschlands (1978 bis 1983), und hat von 1988 bis 1995 das Amt des Landesinnenministers von Schleswig-Holstein bekleidet.
Bull ist sowohl mit dem Datenschutz bestens vertraut als auch mit dem Recht der Nachrichtendienste. Bereits in der ersten Ausgabe der Privacy in Germany (PinG) im Jahr 2013 hat sich Bull kritisch mit der Arbeit der Verfassungsschutzämter befasst und deren drastische Verkleinerung gefordert. Hieran hat es jüngst in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) angeknüpft und die Praxis der „Verrufserklärungen“ der Verfassungsschützer kritisiert, die sich in den letzten Jahren entwickelt hat. Seit langem vertritt Bull die Auffassung, die Auswertung von Informationen sei keine Aufgabe der Geheimdienste, dies könnten ohne Weiteres wissenschaftliche Institute erledigen. Auch dürfe es – insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus - keine Überschneidungen polizeilicher Aufgaben mit den Aufgaben der Geheimdienste geben.
Bull erinnert an die Erfahrungen mit den „Radikalenerlassen“ der 1970er-Jahre, die eine Infiltration des öffentlichen Dienstes mit Extremisten verhindern sollten. Die damit einhergehende Überprüfung der politischen Gesinnung von Bewerbern gilt heute gemeinhin als Irrweg. Sie führte dazu, dass die Verfassungsschützer immer mehr Informationen über Bürgerinnen und Bürger sammelten.
Die Verfassungsschutzämter seien heute erneut in einer „politischen Falle“. Parteien werden etikettiert als extremistisch über ein fein abgestuftes System, das der Verfassungsschutz entwickelt hat, ohne dass dies gesetzlich so vorgegeben ist: Prüffall, Verdachtsfall, gesichert extremistisch: Dies sind Kategorien, die Ministerien und Verfassungsschützer selbst geschaffen haben. Statt Extremisten politisch zu bekämpfen, greift man mit den Etikettierungen in den politischen Meinungskampf ein. Dies führt erneut zu einer ebenso umfassenden wie fragwürdigen Informationssammlung durch den Verfassungsschutz.
Die Etikettierung durch den Verfassungsschutz greift nach Bulls Auffassung in den durch Art. 21 GG geschützten politischen Wettbewerb der Parteien ein. In der Öffentlichkeit, meint Bull, wird die Einstufung als „Verdachtsfall“ häufig bereits als „erwiesene Tatsache“ angesehen, sodass eine reinigende Wirkung durch spätere behördliche Richtigstellung gar nicht mehr möglich ist.
Bull erinnert daran, dass selbst der heutige Ministerpräsident Thüringens und damalige Bundestagsabgeordnete Bodo Ramelow bis 2013 vom Verfassungsschutz wegen des Verdachts des Extremismus überwacht wurde und dies erst durch das Bundeverfassungsgericht gestoppt wurde. Auch dies sei ein Irrweg gewesen, aus dem man keine hinreichenden Lehren gezogen habe.

Follow the Rechtsstaat Folge 101

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Im neuen Podcast erörtern Niko Härting und Stefan Brink in Querbeet (ab Minute 05:45) zunächst den geleakten Entwurf zu einem Beschäftigtendatengesetz. Einige Vorschläge waren zu erwarten, etwa zum Einsatz von KI-Systemen (§ 10) oder zu einem Verwertungsverbot (§ 11 – entgegen BAG Urteil vom 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22), andere wie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Bestellung des internen oder externen Datenschutzbeauftragten (§ 12) überraschen. Eine deutliche Verschlechterung der Beschäftigtenrechte stellt die zulässige verdeckte Überwachung dar (§ 20), die aber DS-GVO widrig sein könnte.

Dann werfen wir einen Blick (ab Minute 16:25) auf den BGH, der im Verfahren zum Meta Scraping ein Leitentscheidungsverfahren bestimmt hat (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024206.html). Auf Basis des neuen § 552 b ZPO soll eine zügige höchstrichterliche Klärung trotz der Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs ermöglicht werden.

Dann geht es (ab Minute 27:17) um das BKA Urteil des BVerfG vom 01. Oktober 2024 (1 BvR 1160/19). Hier waren die Verfassungsbeschwerden der GFF, verschiedener Rechtsanwälte und Fußball-Ultras gegen das BKA-Gesetz recht erfolgreich. Teilweise setzte das Gericht die Anforderungen an Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden (zu) hoch an, etwa wenn es in dieser komplizierten Materie auf der „hinreichenden Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Fachrecht bezüglich der Trennung der Datenbestände im Informationssystem des Bundeskriminalamts und im polizeilichen Informationsverbund sowie der damit einhergehenden unterschiedlichen Gewichtung des Eingriffs und möglichen korrespondierenden Rechtfertigungsanforderungen“ besteht. Das kann kein Beschwerdeführer liefern.
In der Sache erklärte Karlsruhe gesetzliche Befugnisse des BKA zur Datenerhebung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG) und Datenspeicherung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BKAG) in Teilen für verfassungswidrig wegen Verstoß gegen das Grundrecht (!) auf informationelle Selbstbestimmung. Gesetzlich vorgesehene Einzelfallprüfungen von Behörden oder Gerichten genügten mangels eines gesetzlichen Regelungskonzepts nicht. Kritisch sehen die Hosts, das das BVerfG einmal mehr zum „Reparaturbetrieb“ verkommt, zu einer „Anstalt zur Optimierung von Grundrechtsbeschränkungen“ – und das ist sicherlich keine gute Nachricht.

Follow the Rechtsstaat Folge 100

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Follow the Rechtsstaat Folge 100
Viel hilft viel!?

Im neuen Podcast schauen Niko Härting und Stefan Brink in Querbeet (ab Minute 00:40) zunächst auf einen Beitrag Hans Peter Bull in der FAZ zum Thema Verfassungsschutz und AfD. Er sieht die Politiker in der Bürokratiefalle, denn anstatt eine politisch-moralische Auseinandersetzung zu führen sollen jetzt die Verfassungsschutzbehörden „liefern“. Die bedrohe nicht nur die Meinungsfreiheit, amtliche „Verrufserklärungen“ hätten auch keine gesetzliche Grundlage. Letztlich fordert Bull eine gesetzliche Neuformulierung ihres Auftrags als Inlandsnachrichtendienste für Vorfeldermittlungen – das lässt sich hören.
Dann werfen wir (mal wieder) einen Blick (ab Minute 14:50) auf die KollegInnen der LTO, die haben ein Interview mit Professor Friedrich Schoch geführt (12.10., Transparenz und Demokratie, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/informationsfreiheit-ifg-schoch-interview). Schoch analysiert die deutsche "Arkantradition", bei der Verwaltungsinformationen grundsätzlich geheim waren. Dabei spiele Transparenz für die Demokratie eine entscheidende Rolle. Es reiche nicht aus, dass die Verwaltung nur parlamentarisch kontrolliert werde, angebracht sei eine zusätzliche Kontrolle durch die Öffentlichkeit, die schließlich umfassend informiert sein sollte, um zum Beispiel fundierte Wahlentscheidungen treffen zu können. Bravo.

Dann geht es (ab Minute 18:19) um das Lindenapotheken-Urteil des EuGH (Urteil vom 4.10.24 C-21/23). Zugrunde liegt eine Wettbewerbsklage zwischen zwei Apotheken mit dem Ziel zu verbieten, apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon zu vertreiben, solange nicht sichergestellt sei, dass Kunden vorab die Möglichkeit hätten, in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einzuwilligen. Der EuGH hält fest: Die DS-GVO steht anderen Klagemöglichkeiten (hier: Wettbewerbsrecht) nicht entgegen, wenn sich diese auf einen Verstoß gegen DS-GVO berufen – mal wieder ein langer Streit in Fachkreisen beendet nach dem Motto: viel hilft viel!
Interessant auch die Auslegung des EuGH zu Art. 9 Daten: Daten, die Kunden bei der Onlinebestellung von Arzneimitteln eingeben müssen (wie z. B. Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen), stellten Gesundheitsdaten im Sinne dieser Bestimmungen dar, auch wenn diese Arzneimittel nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und nicht mit absoluter Sicherheit für den bestellenden Kunden bestimmt seien. Zentrales Argument – wie immer – das Ziel der DS-GVO, ein hohes Datenschutz-Niveau zu garantieren. Na denn …

Follow the Rechtsstaat Folge 99

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Im neuen Podcast blicken Stefan Brink und Niko Härting in Querbeet (ab Minute 03:33) in die USA und stellen fest, dass die Handelskommission FTC in Sachen Datenschutz klare Ansagen an die großen Plattformen macht (https://www.ftc.gov/reports/look-behind-scenes-examining-data-practices-social-media-video-streaming-services) und ein Bundes-Datenschutzgesetz einfordert. Sodann (ab Minute 06:10) betrachten sie eine Entscheidung des EuGH zur Sanktionspflicht der Aufsicht (EuGH Urteil vom 26.9.24 C-768/21). Zur Erleichterung der Datenschutzaufsicht stellt der EuGH fest, dass die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet ist, in jedem Fall eines Verstoßes eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen und insbesondere eine Geldbuße zu verhängen, etwa wenn der Verantwortlicher bereits für Abhilfe gesorgt hat. Das soll aber nur eine Ausnahme sein …

Dann geht es (mal wieder) um Max Schrems vs. Meta (ab Minute 15:58): Im Wege der Vorabentscheidung klärt der EuGH (Urteil vom 4.10.2024 C-446/21) wie Meta mit besonderen Arten personenbezogener Daten (Art. 9 DS-GVO) im Werbekontext umzugehen hat. Schrems hatte in einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung angesprochen, Meta hat dieses Datum genutzt, um ihm personalisierte Werbung anzubieten, obwohl er seine sexuelle Orientierung nicht in seinem Facebook-Profil angegeben hat. Hiergegen klagte Schrems u.a. wegen Verstoßes von Meta gegen den Grundsatz der Datenminimierung Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO. Etwas kryptisch meint dazu der EuGH, das die unbegrenzte Speicherung der Daten unzulässig sei (ohne eine Löschfrist vorzugeben) und führt zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DSGVO (Daten, die „die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat“) aus, dass solche Daten keinen Schutz mehr nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO beanspruchen können; dies gelte allerdings nicht für Art. 9-Daten „aus anderen Quellen“. Etwas ratlos bleiben Niko und Stefan zurück …

Follow the Rechtsstaat Folge 98

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In dieser Folge von „Follow the Rechtsstaat“ besprechen Dr. Stefan Brink und Max Adamek aktuelle Rechtsprechung: vom AfD-Beschluss des BVerfG betreffend einen Streit um den Vorsitz des Rechtsausschusses im Deutschen Bundestag, über das BVerwG, welches im Zwischenstreit mittels in-camera-Verfahrens nach § 99 VwGO über Informantenschutz zwischen Nachbarn zu entscheiden hatte, bis hin zum Amtsgericht Hanau, wo es um die verbotene Eigenmacht an einem übergewichtigen Kater durch großspurig auftretende Tierheimangestellte ging.

Ab Minute 2:05: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.9.2024 (2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21) die zulässige Organklage der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag wegen der Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses, Stephan Brandner (AfD) im Jahr 2019 und der geheim durchgeführten Neuwahl im Jahr 2021 zurückgewiesen. Brandner sah sich dadurch ungerechtfertigt ungleichbehandelt.
Brink und Adamek sind sich zwar einig, dass das Ergebnis des BVerfG demokratisch und nachvollziehbar ist: wieso sollte es keine Wahlen für den Ausschussvorsitz geben?
Trotzdem kann Adamek den Ursprung des Streits gut nachvollziehen: Die Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) sieht eine Wahl des Ausschussvorsitzes jedenfalls ausdrücklich nicht vor. Und auch die seit der ersten Wahlperiode gewahrte Tradition hielt eine solche nie vor, sondern verfuhr nach dem s.g. „Zugreifverfahren“. Die maßgeblichen §§ 12 und 58 GOBT hat das BVerfG zwar methodisch zutreffend und ausführlich ausgelegt. Adamek wundert sich jedoch über lediglich vier Zeilen zum Wortlaut dieser Normen, welcher in Anbetracht der an anderen Stellen der GOBT klar vorgesehenen Durchführung von Wahlen auch eine detailliertere Auseinandersetzung fordern könne.
Brink sieht als streitentscheidend auch den Zweck der Geschäftsführungsautonomie in der Entscheidung des BVerfG verwirklicht: Das Abwenden von Rufschädigung sowie einer Verletzung der Würde des Bundestags durch die nicht unproblematischen Aussagen des Brandners im Internet.
Auch hebt Brink den vom BVerfG gewählten Prüfungsmaßstab hervor, der sich in dieser Sache lediglich in einer Willkürprüfung erschöpfte. Was sowohl davon, als auch von dem in der GOBT vorgesehenen s.g. „Zugreifverfahren“ zu halten ist, und Weiteres hören Sie im Podcast.

Ab Minute 26:37: Weiter geht es mit der Entscheidung des BVerwG zu § 99 VwGO, dem durchgeführten in-camera-Verfahren betreffend den Auskunftsanspruch eines Nachbarn gegen eine Sozialpsychiatrische Anstalt (Beschluss vom 27.6.2024 - 20 F 26.22).
Anlass des Rechtsstreits war eine polizeiliche Mitteilung über Nachbarstreitigkeit von einem Nachbarn, der im Vertrauen auf Geheimhaltung dem Sozialpsychiatrischen Dienst Notiz gemacht über mögliches geistiges Unwohlsein seines Nachbarn. Das Hessische Gesundheitsministerium hat zum Schutze des Nachbarn als Informanten, auf den der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben angewiesen ist, eine Sperrerklärung über die Akte erlassen. Was sollte wohl überwiegen: das – nachvollziehbare – Interesse des Nachbarn an der Information darüber, welcher seiner Nachbarn ihn denn „angeschwärzt“ hat oder doch das Interesse des meldenden Nachbarn, der eine fachmännische Behandlung seines Nachbarn gewährleisten, diese Nachbarhilfe aber verdeckt ermöglichen möchte? Oder ist das Interesse des Staates entscheidend an einem umfassenden Informantenschutz, um dadurch die Erfüllung seiner Aufgaben zukünftig sicherstellen zu können? Bürger, die das Offenlegen ihrer Identität fürchten, könnten weniger gern kooperieren wollen. Klar ist laut BVerwG grundsätzlich jedoch: bei unzutreffenden Hinweisen (Fehleinschätzungen), oder bei bewusst oder grob fahrlässig unwahren Angaben werden die Informationen offengelegt.

Den Abschluss (Min. 38:24) macht ein tierischer Fall: Das AG Hanau hat entschieden (Az. 98 C 98/23), ein Tierheim darf keine Katzen sicherstellen. Tut es das trotzdem, begeht es verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB).

Follow the Rechtsstaat Folge 97

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Im neuen Podcast werfen Stefan Brink und Niko Härting in Querbeet (ab Minute 01:06) einen Blick auf die ablehnende AfD-Entscheidung des BVerfG (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-079.html;jsessionid=BE701844D0B821CB32BE66961315558B.internet981). Die AfD-Fraktion im Bundestag rügte die Abwahl des ihrer Fraktion angehörenden Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages sowie die Ablehnungen weiterer Ausschussvorsitzender. Das BVerfG betrachtet die Abwahl – gemessen am alleinigen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab des Willkürverbots – als nicht willkürlich. Ein Anspruch auf ein positives Wahlergebnis bestehe ebenfalls nicht.

Sodann gilt ein kurzer Blick (ab Minute 08:03) der Unzufriedenheit mit der Ampel-Regierung, die Stefan in einem Beitrag auf Netzpolitik.org zum Ausdruck brachte (https://netzpolitik.org/2024/ampel-koalition-keine-ueberzeugung-nirgends/). Mangelnde Überzeugung und Orientierungslosigkeit der Ampel zeigt sich nicht nur bei der Migrationspolitik, wo Narrative der AfD übernommen werden, sondern auch beim sog. Sicherheitspaket.

Im Mittelpunkt steht dann (ab Minute 12:58) die Entscheidung des BVerfG (1. Senat), mit dem das Hessische Verfassungsschutzgesetz teilweise für verfassungswidrig erklärt wird (Beschluss vom 17. Juli 2024 1 BvR 2133/22, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-078.html). Im Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie in unverhältnismäßiger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen.

Dann folgt ein kurzer Blick auf das Bundesverwaltungsgericht (ab Minute 19:58), das in seinem Urteil vom 13.6.2024 (1 C 2.23; https://www.bverwg.de/de/130624U1C2.23.0) anlässlich einer coronabedingten Einreiseverweigerung seine Rechtsprechung zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse fortsetzt. Dieser waren wir schon in FTR Folge 84 begegnet (BVerwG 6 C 2.22 Urteil vom 24.04.2024), dort hatte sich ein Fußball-Ultra vor dem Revierderby ein befristetes Betretungs- und Aufenthaltsverbot gefangen. Ganz schön engherzig, dieser Rechtsstaat.

Betrachtenswert dann (ab Minute 28:35) die Entscheidung des EuGH im Vorlageverfahren des Amtsgerichts München (EuGH 12.9.2024 Rechtssachen C 17/22 und C 18/22; https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=290003&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1).
Es geht um die Reichweite des gesellschaftsrechtlichen Auskunftsanspruchs und dabei um die Frage, ob der Name von Mitgesellschaftern über Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO (was der EuGH in diesem Fall verneint) oder lit. f DS-GVO (was der EuGH bezweifelt, aber offenlässt) genannt werden kann – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH, der in der Kenntnis von Namen und Anschrift seiner Mitgesellschafter einen „unverzichtbarer Kernbereich der Gesellschafterrechte“ sieht.

Follow the Rechtsstaat Folge 96

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Dr. Stefan Brink und Max Adamek diskutieren über die Vorschläge von Oracle-Chef Larry Ellison zur Eindämmung von Polizeigewalt und Kriminalität im Allgemeinen. Ellison schlug kürzlich vor, Schulen könne man „absolut abriegeln“, und sowohl Bürger als auch Polizisten sollten im öffentlichen Raum unter einer allgegenwärtigen Dauerüberwachung leben. Polizisten müssten sogar ihren Toilettengang von einer KI-gesteuerten Kamera aufzeichnen lassen. Ellisons Ideen berühren, wie so oft bei dieser Thematik, das zivilisatorische „Sicherheit-Freiheit“-Dilemma. Was sagen eigentlich der Datenschutz, unsere Freiheitsrechte und der gesunde Menschenverstand dazu?

Weiterhin besprechen Brink und Adamek die aus dem australischen Parlament kommende Idee eines gesetzlichen Mindestalters für die Nutzung von Social Media. Welche Gründe könnten dafürsprechen? Stellen sich hier nicht auch Datenschutzfragen, insbesondere im Hinblick auf Minderjährige, die ihre Altersangaben auf Plattformen verifizieren müssten (Art. 8 DSGVO)? Kann ein pauschales Verbot der Social-Media-Nutzung für Menschen unterhalb einer bestimmten Altersgrenze überhaupt eine tragfähige Lösung sein? Diese und weitere Fragen werden in der aktuellen Folge von "Follow the Rechtsstaat" erörtert.

Follow the Rechtsstaat Folge 95

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Im neuen Podcast werfen Niko Härting und Stefan Brink in Querbeet (ab Minute 01:25) einen Blick auf die Cookie-Verordnung der Bundesregierung vom 4.9.24: Die „VO über Dienste der Einwilligungsverwaltung“ will das Banner-Unwesen beseitigen und durch die Speicherung der Präferenzen des Betroffenen hinsichtlich Cookies das lästige wiederholte Wegklicken des Banners beenden. Ob das eine gute Idee ist oder eine europäische Lösung vorzugswürdig gewesen wäre, wird erörtert.

Sodann gilt ein kurzer Blick (ab Minute 11:20) der Neugierde deutscher Behörden: Kein EU-Land fragt mehr Nutzerdaten bei Anbietern wie Apple, Meta, Google und Microsoft ab als Deutschland, hinter den USA sind unsere offenbar durchaus digitalaffinen Strafverfolger, aber auch Finanz- und Verwaltungsbehörden sogar Vizeweltmeister (pro Kopf der Bevölkerung). Ein interessanter Bericht von https://www.heise.de/news/Ueberwachung-Deutschland-fragt-europaweit-die-meisten-Nutzerdaten-ab-9860933.html

Einen kurzen Blick (ab Minute 14:44) lohnt auch der Bericht zur Wettbewerbsfähigkeit der EU (https://commission.europa.eu/topics/strengthening-european-competitiveness/eu-competitiveness-looking-ahead_en). Ex EZB Präsident Mario Draghi legte im Auftrag der Kommissionspräsidentin von der Leyen einen Bericht vor, der sich auch mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem AI Act befasst. Interessant: Die EU soll prüfen, ob kleine Unternehmen von ihren Digitalregulierungen ausgenommen werden können.

Schließlich schauen Stefan und Niko (ab Minute 18:54) auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH in der Sache C-394/23: Die französische CNIL lehnte es ab, die Abfrage nach der Anrede („Herr“ oder „Frau“) beim Erwerb von Bahnfahrkarten über die SNCF App als Datenschutzverstoß zu verfolgen. Auf Vorlage des Conseil d’Etat entscheidet nun der EuGH darüber.

Im Mittelpunkt steht dann (ab Minute 26:28) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (8 A 159/20 vom 7.8.2024): Die Aufsichtsbehörde verlangte vom Kläger, der Filme von Autofahrten erstellt und diese auf der Website youtube.com veröffentlicht (und das für Kunst hält) die Verpixelung von Fußgängern und Kfz-Kennzeichen, soweit sie „im Vordergrund“ stehen. Das VG fand den Bescheid weitgehend ok, die Verpixelung sei geboten und zumutbar, und stelle nur einen geringen Eingriff in Kunstfreiheit dar. Interessant auch die Verortung der Informationspflichten in Art. 13 Abs. 1 lit. d DS-GVO (und nicht in Art. 14), essentielle Informationen (Verantwortlicher, Kontaktdaten, Zweck) müssten ohne Medienbruch am Kfz erfolgen. Filmen im Freien also nur gemäß DS-GVO – and cut!

Follow the Rechtsstaat Folge 94

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Im neuen Podcast betrachten Niko Härting und Stefan Brink in Querbeet (ab Minute 01:18) den Referentenentwurf des Innenministeriums IM, der insbesondere das heimliche Betreten von Wohnungen durchs BKA, die Zusammenführung von Datenbeständen und deren automatisierte Analyse sowie die biometrische Rasterfahndung im Internet erlauben will – kritische Beurteilung garantiert (https://netzpolitik.org/2024/bka-gesetz-anwaltverein-sieht-verfassungsbeschwerde-garantiert/). Sodann (ab Minute 15:47) erläutert Niko, der im Juni zum Vielfaltsbeauftragten des DAV gewählt wurde, warum Vielfalt als selbstverständlich sichtbar gemacht werden sollte (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/magazin/detail/interview-njw-2024-35-vielfaeltige-anwaltschaft).

Schließlich gilt ein kurzer Blick (ab Minute 20:19) dem gescheiterten Versuch der FDP, den eigenen Spitzenkandidaten in den RBB Kandidatencheck vor der LT-Wahl hineinzubringen – was das VG Potsdam lehnt mit Beschluss vom 4.9.24 unter Berufung auf § 5 ParteienG ablehnte. Das Prinzip der „abgestuften Chancengleichheit“ von Parteien verdient eine kritische Würdigung.
Und natürlich schauen Stefan und Niko auf die gerade ernannte neue BfDI Louisa Specht-Riemenschneider (ab Minute 28:15), die in ihrer ersten Pressekonferenz ihre Schwerpunktthemen (KI, Gesundheit und Innere Sicherheit) vorstellte und ihre „roten Linien“ deutlich machte.

Im Mittelpunkt steht dann (ab Minute 34:00) eine stattgebende Entscheidung des BVerfG, das in das endlose Spiel um die Besetzung der Stelle des OVG-Präsidenten NRW eingriff (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/08/rk20240807_2bvr041824.html).

Follow the Rechtsstaat Folge 93

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Daten der Kinder - Dies ist das Thema eines gesamten PinG-Hefts, das Stefan Brink und Niko Härting (ab Minute 00:36) vorstellen.

Betriebliche Datenschutzbeauftragte abschaffen (ab Minute 06:51) - das Murmeltier der Datenschutzkritiker, jetzt aufgewärmt im Europäischen Parlament.

Messenger und Informationsfreiheit (ab Minute 15:05) - Gehören WhatsApps und andere Messenger-Daten in die Behördenakte, sodass der Bürger Einblick nehmen kann? Mit dieser Frage muss sich im Fall Stark-Watzinger das VG Köln befassen. In einem „Eilverfahren im Eilverfahren“ untersagten ihr die Richter die Löschung von Nachrichten (VG Köln vom 3.7.2024 - 13 L 1211/24j.

Dürfen Datenschützer freundlich auffordern oder müssen sie förmlich handeln (ab Minute 22:03)? Das VG Ansbach hat die bayerische Datenaufsicht jüngst gerügt und es für unzureichend erachtet, dass Fehler bei einer Datenauskunft (Art. 15 DSGVO) nicht per Verwaltungsakt sanktioniert wurden (VG Ansbach vom 12.6.2024 -14 K 20.00941).

Über diesen Podcast

„Follow the Rechtsstaat“, der Podcast der Zeitschrift PinG, Privacy in Germany mit Stefan Brink und Niko Härting. Wir kümmern uns um aktuelle Fragen des Rechts, des Rechtsstaats und unserer Verfassung und schauen dabei immer ganz besonders auf die Themen Datenschutz und Informationsfreiheit.

von und mit Prof. Niko Härting

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