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PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

Follow the Rechtsstaat Folge 178

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Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht es insbesondere um Extremistisches:

Zunächst sprechen wir (01:32) über die Beleidigung des Bundeskanzlers als Lackaffe. Einen Besuch des Kanzlers in Heilbronn im Oktober 2025 kommentierten Hunderte Nutzer bei Facebook (FB-Account des Polizeipräsidiums Heilbronn!?), einer titulierte unseren Kanzler als Lackaffe. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das AG Heilbronn einen Strafbefehl wegen Beleidigung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB), da „in diesem Fall kein sachlicher Zusammenhang mit dem politischen Wirken bestand, sondern die Ehrverletzung im Vordergrund stand". Der Strafbefehl wurde nicht rechtskräftig, nach Einspruch wurde das Verfahren gegen Geldauflage von 100 € eingestellt. Die Bezeichnung des Bundeskanzlers als „Pinocchio“ blieb als „Machtkritik“ unbeanstandet.

Sodann sprechen Niko und Stefan (09:20) über Alterskontrolle bei Meta. Meta Platforms führt seit Mai 2026 in Europa eine KI-gestützte Alterskontrolle auf Instagram, Facebook und Threads ein. Ziel sei es, zuverlässiger zu erkennen, ob Nutzer beim Alter falsche Angaben gemacht haben, insb. Kinder und Jugendliche. Die KI wertet u.a. Bilder (z.B. von Geburtstagsfeiern), Texte, Kommentare, Reels, Sprachgebrauch und Nutzungsverhalten aus. Erkennt das System, dass ein Nutzer unter 13 Jahre alt ist, wird das Konto gesperrt und dann gelöscht. Bei Jugendlichen zwischen 13 und 17 Jahren werden sog. „Teen Accounts“ automatisch aktiviert, die strengere Schutzmechanismen enthalten. Statistiken Metas zeigen allerdings, dass 97 Prozent der 13- bis 15-jährigen Nutzer ihre Standardeinschränkungen beibehalten haben.
Gleichzeitig läuft ein Verfahren der EU-Kommission gegen Instagram und Facebook, die davon ausgeht, dass weiterhin viele Kinder unter 13 Jahren Zugang zu den Plattformen haben. Die Kommission beziffert den Anteil unter 13-Jähriger auf den Plattformen auf rund 12 Prozent und argumentiert, dass die bisherigen Schutzmaßnahmen nicht greifen. Meta selbst sieht allerdings die Verantwortung auch bei Betriebssystem- und App-Store-Anbietern wie Apple und Google

Im Kampf gegen Social-Media-Sucht zahlten Techkonzerne inzwischen Millionen an US-Schulbezirke, welche die Unternehmen beschuldigen, süchtig machende Technologien entwickelt zu haben, die erhebliche Kosten für psychologische Beratung und andere Hilfsangebote verursachen, für die bislang die Schulen aufkommen müssen.
Die EU-Kommission hat hierzu eine Empfehlung vom 29. April 2026 veröffentlicht, die den EU-weiten Zugang zu Altersverifikationstools auf Basis anonymer Altersnachweistechnologien und damit die höchstmöglichen Standards für Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten soll. Extrem viel los bei diesem Thema.

Schließlich geht es (24:01) um die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27.4.2026. Es gibt dem Eilantrag der „Jüdischen Stimme für gerechten Frieden in Nahost e.V.” statt, der sich dagegen wehrt, im Verfassungsschutzbericht 2024 des BMI als extremistisch eingestuft zu werden. Anders als das VG Köln (vom 20.5.2026) setzt das VG Berlin der „staatlichen Öffentlichkeitsarbeit“ Grenzen: Meinungsäußerungen alleine könnten kein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine verfassungsfeindliche „Bestrebung“ (§ 4 Abs. 1 BVerfSchG) sein. Über die bloße Meinungsäußerung hinaus sei ein aktives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels erforderlich.
Extrem wichtig, den Eindruck zu vermeiden, der Staat schütze nicht die Verfassung, sondern sich selbst oder seine politische Ziele.

Follow the Rechtsstaat Folge 177

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In dieser Folge ist Prof. Frauke Rostalski zu Gast, Lehrstuhlinhaberin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung an der Uni Köln sowie Mitglied des Deutschen Ethikrats.

Zunächst (03:02) wird der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt thematisiert. Welche Strafbarkeitslücken schließt der Entwurf?

Anschließend (10:24) werden auf Ebenen Bezug genommen, auf denen die Meinungsfreiheit zunehmend unter Druck gerät. Rostalski schildert die Beobachtung einer ,,Diskurs-Vulnerabilität“ und berichtet ab Minute (15:54) über das Diskursklima an den Universitäten.

Sodann (17:48) geht es um das Strafrecht als Verteidigungsmittel der wehrhaften Demokratie, beispielsweise durch den Entzug des passiven Wahlrechts für den Tatbestand der Volksverhetzung. In diesem Rahmen wird auch ab Minute (22:10) über das Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Einordnung der AfD als ,,gesichert rechtsextremistisch“ gesprochen.

Der Podcast endet mit einem positiven Ausblick auf den Meinungsdiskurs.

Follow the Rechtsstaat Folge 176

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Zunächst sprechen Dr. Stefan Brink und Prof. Niko Härting (00:33) über die neuen Löschkonzepte der Chatfunktion Siri (Apple) und des Messengerdienstes Whats App (Meta).

Ab Minute (09:59) wird die Entscheidung des VG Lüneburg v. 29.04.2026, Az. 1 A 85/24 thematisiert. Die Stadt Buchholz hatte einen Demonstrationsaufruf gegen Rechtsextremismus veröffentlicht. In diesem Rahmen wurde auch die AfD genannt. Hiergegen ging der Ortsverband dieser Partei erfolglos vor.

Last but not least (20:25) sprechen Niko und Stefan über den kürzlich veröffentlichen Tätigkeitsbericht der Bundesdatenschutzbeauftragten. Sie heben dabei besonders ab Minute (29:10) die Teile zur Überwachung der Nachrichtendienste hervor. Hat der BND eine einwandfreie Löschroutine?

Follow the Rechtsstaat Folge 175

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Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht es insbesondere um
autokratische Meinungsbildung.

Zunächst sprechen wir (00:55) über den Abschlussbericht der Kommission
Wettbewerb & Künstliche Intelligenz beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie. Die Kommission greift wichtige Positionen im laufenden Reformprozess des
Datenschutzrechts auf, etwa die Wettbewerbsschädlichkeit von DSGVO und KI-VO und
den Ruf nach Vereinfachungen. Gleichzeitig warnt sie vor einer Fragmentierung der
Fähigkeiten der EU, empfiehlt eine Zentralisierung der Aufsichtsstrukturen und die
Erweiterung des risikobasierten Regulierungsansatzes.

Sodann sprechen Niko und Stefan (21:58) über eine 80 Seiten Broschüre
des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV), das zu verschiedenen Formen von
Antisemitismus aufklären will. Ihre Broschüre „Versteckte Botschaften – Antisemitische
Codes und Chiffren“, diese „staatliche Meinungsbildung“ sieht sich aber erheblichen
Vorwürfen ausgesetzt.

Schließlich geht es (31:35) um den Beitrag von Jacob Mchangama und Jeff
Kosseff „How Hate Speech Law crush Dissent“ im Journal of Democracy
(https://www.journalofdemocracy.org/online-exclusive/how-hate-speech-laws-crush-
dissent-everywhere/). Ihrer Auffassung nach hat die stetige Ausweitung der
europäischen Gesetze gegen Hassrede und Extremismus zu einem harten Vorgehen
gegen Einzelpersonen und soziale Bewegungen geführt, die der Regierungspolitik und
Politikern kritisch gegenüberstehen. Gesetze gegen Hate Speech gäben Autokraten
eine Legitimation für die Unterdrückung von Meinungsfreiheit, auf diese Weise würden
nominell demokratische Normen in eine exportierbare Blaupause für Unterdrückung
umgewandelt.
Darüber lohnt es sich, nachzudenken.

Follow the Rechtsstaat Folge 174

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Zunächst (00:38) sprechen Dr. Stefan Brink und Prof. Niko Härting über den Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung Baden-Württembergs, welcher Stellenkürzungen des Landesdatenschutzbeauftragten von bis zu 40 Prozent vorsieht. Begründet wird dies unter anderem mit einer geplanten Zentralisierung bei der Bundesdatenschutzbeauftragten. Linke Tasche, rechte Tasche?

Anschließend (11:02) thematisieren Härting und Brink eine Entscheidung des VG Berlin v. 06.05.2026, Az. VG 42 K 73/25, welche die Ausweiskontrollen und die Videoüberwachung bei den Berliner Sommerbädern als rechtmäßig bestätigte.

Zum Schluss (21:21) ist die Presse- und die Meinungsfreiheit Thema. Der BGH wies eine Klage des Wettanbieters Tipico gegen den Spiegel ab. Diese wollten sich gegen den Satz wehren: "Vier Männer aus Karlsruhe haben die Firma gegründet und aufgebaut; sie gingen an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus". Brink begegnet der Entscheidung mit einem Störgefühl, Härting hält sie hingegen für gut vertretbar.

Follow the Rechtsstaat Folge 173

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Prof. Hans-Jürgen Papier, von 2002-2010 Bundesverfassungsgerichtspräsident, zum Thema Meinungsfreiheit.
Der Podcast beginnt mit der historischen Lüth-Entscheidung zur Meinungsfreiheit (02:43) des Bundesverfassungsgerichts. Prof. Papier mahnt, dass in der Rechtspraxis sowie in Gesellschaft und Medien die Meinungsfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt wird. Zugleich werden auch lobende Worte für das Bundesverfassungsgericht gefunden. Der Podcast geht im Weiteren einer Reihe von Fragen nach:

Warum wird die Meinungsfreiheit teilweise als Gefahr für die Demokratie gesehen? (06:41)
Sollte es ein Recht zur anonymen Meinungsäußerung geben? (14:48)
Wie sind „Trusted Flagger“ aus rechtsstaatlicher Sicht zu bewerten? (21:05)
Warum wird Personen, die sich auf Freiheit berufen, meist Egoismus vorgeworfen? (41:26)

Zum Schluss (48:13) werden zwei Perspektiven eingenommen: wie Bürger auf den Staat schauen und wie der Staat auf die Bürger schaut.

Follow the Rechtsstaat Folge 172

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Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht es um richtiges und um falsches Behördenhandeln.

Zunächst sprechen wir 00:35) über das Fehlverhalten des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Im Vorfeld der Vergabe des Deutschen Buchhandlungspreises für das Jahr 2025 ließ der BKM im Januar 2026 drei Buchhandlungen von der Preisträgerliste der Jury streichen. In einem Interview mit der ZEIT äußerte er dazu unter anderem: „Wenn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politische Extremisten tun.“
Der hiergegen ans VG Berlin gerichtete Eilantrag hatte Erfolg, für die Bewertung „Extremisten“ existiere keine belastbare Tatsachengrundlage, sie verlasse den Rahmen des für amtliche Äußerungen geltenden Sachlichkeitsgebots.

Sodann sprechen Niko und Stefan (10:00) über einen Leitfaden zur Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO, Muster und Erläuterungen), zu dem der Europäische Datenschutzausschuss EDSA eine öffentliche Konsultation gestartet hat.

Schließlich geht es (22:20) um eine Entscheidung des VG Ansbach vom 2.2.2026. Der Kläger begehrt ein aufsichtliches Tätigwerden des beklagten bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (LDA) wegen einer angeblich illegalen Videoüberwachung. Per Abschlussmitteilung teilte das LDA dem Kläger mit, dass es gegen den Verantwortlichen keine Aufsichtsmaßnahmen ergreifen werde. Die Videoüberwachung sei in der dem LDA mitgeteilten Art und Weise datenschutzrechtlich nicht unzulässig. Die Klage war unbegründet, ein Verstoß der makellosen Ministerialen gegen die DSGVO war auch aus Sicht des VG nicht festzustellen.

Follow the Rechtsstaat Folge 171

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In dieser Folge sprechen Brink und Härting über den Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt.

Zunächst stellen Dr. Brink und Prof. Härting ab Minute (00:39) dar, was der Gesetzgeber unter ,,Digitaler Gewalt“ versteht und setzen sich ab Minute (02:52) zunächst kritisch dem strafrechtlichen Teil des Entwurfs auseinander. Inwiefern ist der Entwurf mit dem Grundsatz der ultima ratio des Strafrechts zu vereinbaren?

Anschließend gehen Brink und Härting ab Minute (16:11) der Frage nach, ob die zivilrechtlichen Vorschläge des Entwurfs mit dem DSA (Digital Services Act) vereinbar sind. Dabei steht ab Minute (20:47) insbesondere die im Entwurf vorgesehene richterliche Sperrung von Nutzerkonten im Mittelpunkt.

Schließlich thematisieren sie ab Minute (26:30) die im Entwurf enthaltenen Auskunftsansprüche gegen Dienstanbieter sowie die damit zusammenhängende beweissichernde Anordnung. Diese seien zwar mit dem DSA vereinbar, im Kontext der eingeführten Vorratsdatenspeicherung jedoch abzulehnen.
Ist der Entwurf aus bürgerrechtlicher Perspektive zu befürworten?

Follow the Rechtsstaat Folge 170

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Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht es hauptsächlich um (nicht-deutsche) Bußgelder.

Zunächst sprechen wir (01:34) über den von der französischen CNIL im Februar veröffentlichten Jahresrückblick zu Sanktionen und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen für das Jahr 2025. Darin berichtet die Behörde, dass sie insgesamt 83 Sanktionen mit einem Gesamtbußgeld von 486,8 Mio. EUR verhängt hat. Insgesamt traf die CNIL 259 Entscheidungen, darunter 143 Anordnungen zur Herstellung der Datenschutz-Compliance und 31 Hinweise auf gesetzliche Anforderungen. Wow.

Sodann sprechen Niko und Stefan (18:12) über ein 3,5 Mio. EUR Bußgeld der CNIL wegen der Weitergabe von Kundendaten an Social Media. Hier sanktionierte die CNIL gegenüber dem Sportwaren-Retailer Intersport im Dezember 2025 gezielte Werbung im Treueprogramm, das rund 10,5 Mio. Mitglieder allein in Frankreich hat.

Sodann geht es (29:27) um eine Entscheidung der britischen Aufsichtsbehörde ICO: Die UK-Datenschutzbehörde hat Reddit mit einer Strafe iHv 14,47 Mio. GB Pfund belegt, da die Online-Plattform Daten von Kindern unter 13 Jahren aufgrund mangelnder Altersverifikation unrechtmäßig verarbeitete.

Dem folgt (36:46) eine Entscheidung der niederländischen Datenschutzbehörde, sie hat gegen zehn niederländische Gemeinden (u. a. Delft und Eindhoven) mit Bescheiden vom Februar 2026 Bußgelder iHv jeweils 25.000 EUR erlassen, weil die Gemeinden ohne Wissen der Betroffenen sensible Daten über muslimische Einwohner verarbeitet haben.

Schließlich geht es (42:56) um eine Entscheidung der spanischen Datenschutzbehörde, die ein Bußgeld iHv 500.000 EUR gegen den Fußballverein FC Barcelona verhängte. Grund dafür war u.a. die mangelhafte Datenschutz-Folgenabschätzung im Zusammenhang mit der Verarbeitung biometrischer Daten zur Aktualisierung des Mitgliederverzeichnisses.

Lauter Bußgelder, an denen sich auch die deutschen Aufsichtsbehörden ein Beispiel nehmen können.

Follow the Rechtsstaat Folge 169

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Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht es hauptsächlich um Ärgerliches.

Zunächst sprechen wir (00:47) über das ärgerliche Urteil des VG Karlsruhe (3. Kammer) vom 18.03.2026 (Aktenzeichen 3 K 2355/24), mit dem die Klage auf Zugang zu Unterlagen aus einem Fachgespräch des BVerfG mit Richtern des EGMR im Juni 2023 abgewiesen wurde. Zwar ging es um das Thema Informationsfreiheit, Transparenz wollte das BVerfG jedoch nicht zeigen.
Nun entschied das VG Karlsruhe zwar, dass dieser Austausch unter den Gerichten nicht als Rechtsprechung einzuordnen sei und damit der Informationsfreiheit unterliege, dass dem Schutz der Vertraulichkeit des Austauschs zwischen Gerichten allerdings Vorrang vor der gebotenen Transparenz von Verwaltungshandeln einzuräumen sei. Schwer verständlich.

Sodann geht es (18:29) um ein spätes Einlenken des „Hauses der Geschichte“ in Sachen Schabowski-Zettel: Das Haus der Geschichte wollte keine Angaben zum Erwerb des historischen Sprechzettels zur Maueröffnung machen und den Mantel des Schweigens darüber decken, wer dafür 25.000 € kassiert hatte. Nachdem das VG Köln und das OVG NRW der Klage eines Reporters stattgegeben hatten, verzichtete das Museum auf den Gang zum BVerwG und offenbarte, was es lieber verschweigen wollte: Das (Steuer-)Geld ging ins Umfeld des zwielichtigen Devisenbeschaffers der DDR, Schalck-Golodkowski. Echt ärgerlich. Die Prozesskosten trägt übrigens auch der Steuerzahler.

Sodann geht es (27:09) um eine Entscheidung des EuGH (vom 19.3.2026 - C 526/24) zum Auskunftsanspruch: Im März 2023 abonnierte eine in Österreich wohnhafte Person den Newsletter eines familiengeführten Optikerunternehmen mit Sitz in Arnsberg. Dabei gab er seine personenbezogenen Daten in die Anmeldemaske auf der Website des Unternehmens ein und willigte in die Verarbeitung dieser Daten ein. 13 Tage später richtete der Betroffene einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO an den Optiker, der den Auskunftsantrag als missbräuchlich zurückwies. Der Betroffene verfolgte seinen Auskunftsantrag weiter und machte darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO in Höhe von 1 000 Euro geltend. Ein ärgerlicher Fall.
Auf Vorlage des deutschen Amtsgerichts stellte der EuGH nun klar: Auch ein erster von der betroffenen Person an den Verantwortlichen gerichteter Antrag nach Art. 15 DSGVO auf Auskunft über personenbezogene Daten kann als „exzessiv“ im Sinne dieses Art. 12 Abs. 5 DSGVO angesehen werden kann, wenn der Verantwortliche nachweist, dass dieser Antrag nicht gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern in missbräuchlicher Absicht.

Schließlich geht es (38:00) um eine Entscheidung des VG Dresden (05.11.2025 Aktenzeichen: 6 K 790/23), mal wieder geht es um die Dokumentation eines Parkverstoßes per Foto. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde aus Sachsen teilte dem Fotografen per Hinweisschreiben die eigene Rechtsauffassung mit, dass nur bei berechtigtem Interesse wegen eigener Betroffenheit die Anzeige per Foto gestattet sei (aA VG Ansbach) und kündigte Sanktionen für den Fall einer Wiederholung an.
Die hiergegen gerichtete Klage hielt das VG Dresden für unzulässig, die Warnung sei kein Verwaltungsakt, Anfechtungs- und Leistungsklage seien unzulässig. Auch Art. 78 DSGVO gewähre ein Recht auf Rechtsbehelf gegen Aufsichtsbehörden nur bei rechtsverbindlichen Beschlüssen. Ärgerlich.

Über diesen Podcast

„Follow the Rechtsstaat“, der Podcast der Zeitschrift PinG, Privacy in Germany mit Stefan Brink und Niko Härting. Wir kümmern uns um aktuelle Fragen des Rechts, des Rechtsstaats und unserer Verfassung und schauen dabei immer ganz besonders auf die Themen Datenschutz und Informationsfreiheit.

von und mit Prof. Niko Härting

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