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PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

Follow the Rechtsstaat Folge 107

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„Die schönsten Träume von Freiheit werden im Kerker geträumt“ heißt es bereits bei Friedrich Schiller. Der vormalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier betont die freiheitssichernde Funktion des Staates: „Zweck des Staates ist die Gewährleistung der Freiheit.“
Aus seiner Zeit am Bundesverfassungsgericht berichtet Papier vom ständigen Kampf um die richtige Balance zwischen Freiheit und Sicherheit: „Damals hieß es immer, ohne Sicherheit sei die Freiheit nichts und deshalb könnten Maßnahmen für die Sicherheit die Freiheit gar nicht einschränken. Dieser Aussage ist das BVerfG damals nie gefolgt.“
In der Corona-Zeit gerieten Freiheit und Sicherheit bisweilen aus dem Gleichgewicht: „Ich habe von Anfang der Pandemie an, seit 2020 immer gesagt: Prüft bitte eingehend die Verhältnismäßigkeit. Es wurde aber immer gesagt, es ginge um den Gesundheitsschutz und etwas Höherrangiges gäbe es ja nicht.“
Auch bei der Meinungsfreiheit sieht Papier kritische Entwicklungen, die weniger vom Staat als von privaten Akteuren ausgehen: „Es gar nicht erst zulassen, dass Freiheitsrechte real nicht mehr ausgeübt werden, weil es starken gesellschaftlichen Gruppierungen nicht passt.“
Wenig hält Papier von markigen Politikersprüchen zur „Härte“ des Rechtsstaats: „Die Aussage von Politikern nach einem schrecklichen Verbrechen, man würde mit aller Härte des Rechtsstaats vorgehen, ist schon fast peinlich, da sie den Anschein erwecken könnte, der Rechtsstaat hätte in anderen Kriminalitätsbereichen schon abgedankt.“

Follow the Rechtsstaat Folge 106

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Im neuen Podcast sprechen Stefan Brink und Niko Härting in Querbeet (ab Minute 00:42) zunächst über ein Gespräch von Stefan mit Netzpolitik.org zur Informationsfreiheit: Moderne Verwaltung ist transparent ( https://netzpolitik.org/2024/ex-datenschutzbeauftragter-im-interview-moderne-verwaltung-ist-transparent/). Was steht Transparenz der Verwaltung eigentlich entgegen? Welche Rolle spielt die „Fachlichkeit“ der Verwaltung? Und warum ist nicht wirtschaftliche Effizienz, sondern Rechtstaatlichkeit ausschlaggebend?

Dann betrachten bei die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (ab Minute 12:46) zur „Pegasus“-Entscheidung (https://www.bverwg.de/071124U10A5.23.0): Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist danach nicht verpflichtet, einem Journalisten von FragDenStaat Auskünfte über den Erwerb und Einsatz der Software "Pegasus" zu erteilen. Diese Software ist eine israelische Spyware, mit der mobile Endgeräte mit den Betriebssystemen iOS oder Android ausgespäht werden (Zugriff auf Daten sowie die Aktivierung von integrierten Mikrofonen und Kameras). Zwar gelte – so das BVerwG in seiner noch nicht veröffentlichten Entscheidung - Pressefreiheit auch für digitale Medien. Den erbetenen Auskünften stünden aber überwiegende öffentliche Interessen entgegen: Der BND habe plausibel dargelegt, dass diese Auskünfte seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Die journalistischen Fragen zielten auf die Offenlegung seiner aktuellen nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Methodik ab. Dies könnte mittelbar auch operative Vorgänge gefährden. Zudem wären die Informationen für ausländische Geheim- und Nachrichtendienste und andere mögliche Aufklärungsziele von bedeutendem Interesse. Auch der Schutz der Zusammenarbeit des BND mit solchen Diensten wäre bei Erteilung der Auskünfte beeinträchtigt. Man wundert sich demnach, was ausländische Nachrichtendienste alle nicht wissen …

Dann geht es (ab Minute 22:08) um die Frage, was der Verfassungsschutz in den Sozialen Medien zu suchen hat: der Thüringer Verfassungsgerichtshof stärkt das Fragerecht von Abgeordneten (Urteil vom 20.11.2024, https://verfassungsgerichtshof.thueringen.de/media/tmmjv_verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/23-00021_Urteil_nicht_barrierefrei.pdf) und tritt der Argumentation der Landesregierung entgegen, bei einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit ergebe sich das Bedürfnis nach Geheimhaltung bereits aus der Natur der Sache. Im Organstreitverfahren zweier AfD-Abgeordneter zum Umgang des Thüringer Verfassungsschutzes mit Fake-Accounts in den sozialen Netzwerken bekräftigt das Gericht, dass die Landesregierung zumindest allgemeine Informationen hätte geben müssen, etwa die Angabe, wie viele (Fake-)Accounts der Verfassungsschutz in den sozialen Netzwerken nutzt. Angaben darüber, welche Chatgruppen der Verfassungsschutz in der Vergangenheit möglicherweise selbst erstellt habe, seien dagegen nicht vom parlamentarischen Fragerecht umfasst, da die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes ein in der Verfassung verankertes Schutzgut sei.
Informationsfreiheit aus Bürgersicht, aus Journalistensicht und aus Sicht des Parlaments – so viel Transparenz war selten …

Follow the Rechtsstaat Folge 105

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44 Seiten BGH. Carl Nowak und Niko Härting sprechen über die BGH-„Leitentscheidung“ zum Facebook-Scraping (BGH vom 18.11.2024, VI ZR 10/24), die mittlerweile vollständig vorliegt. Eine „Leitentscheidung“, die – bei Lichte betrachtet – keine Leitentscheidung ist.

Dennoch wird das Urteil des BGH die Rechtsprechung der Zivilgerichte zu Art. 82 DSGVO prägen, unter anderem zu folgenden Fragen:

Kann jeder DSGVO-Verstoß einen Schadensersatzanspruch begründen? Spoiler: Der BGH lässt dies offen.
Kann ein Verstoß gegen das Gebot der Datenminimierung oder gegen Art. 25 DSGVO einen Schadensersatzanspruch begründen?
Was muss ein Kläger vortragen, um einen Schadensersatzanspruch wegen „Kontrollverlusts“ geltend zu machen?
Können neben einem „Kontrollverlust“ auch „begründete Befürchtungen“ für einen Schadensersatzanspruch ausreichen?
Wann ist ein Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht bei zukünftigen Schäden zulässig?
Wie bestimmt muss ein Unterlassungsanspruch sein? Wann gibt es ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Anspruch?
Wann ist ein Auskunftsanspruch erfüllt (§ 362 BGB)?
Warum Schadensersatz nur „in einer Größenordnung von 100 EUR“?

Nicht vom BGH beantwortet wird die Frage, ob sich DSGVO-Schadensersatzansprüche für Klägeranwälte in Zukunft noch lohnen. See you at the local Amtsgericht.

Follow the Rechtsstaat Folge 104

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Wer hätte gedacht, dass der Datenschutz dem BGH Anlass gibt, seine erste Leitentscheidung zu treffen? Seit dem 18.11.2024 wissen wir, dass „der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten“ bereits ein Schaden sein kann, der einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Dies allerdings nur „in einer Größenordnung von 100 EUR“ (BGH vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24). Stefan Brink und Niko Härting sprechen über die BGH-Entscheidung und über deren Folgen für Tausende Facebook-Scraping-Verfahren, die noch an Gerichten in der ganzen Republik anhängig sind. Ob es sich für Betroffene und deren Anwälte noch lohnt, Prozesse zu führen, wenn es nur noch um symbolische „Größenordnungen“ geht?

33:45
Die Leitentscheidung des BGH wird auch für andere Fälle Bedeutung haben, in denen es um Schadensersatz nach der DSGVO geht. Brink und Härting erörtern dies anhand einer sehr ausführlichen, frischen Entscheidung des OLG Dresden zum Fall Deezer (Urteil vom 15.10.2024, Az. 4 U 940/24). Die Zurückhaltung des OLG beim Schadensersatz wegen „Kontrollverlusts“ wird nach der BGH-Entscheidung nicht mehr haltbar sein. Spannend bleibt allerdings die weitere Entwicklung des Erfüllungseinwands bei der datenschutzrechtlichen Auskunft (Art. 15 DSGVO). Zivilrechtlich kann eine unrichtige Auskunft den Auskunftsanspruch nach § 362 BGB erfüllen. Einen Anspruch auf eine „richtige“ Auskunft gibt es im Zivilprozess nicht, dies hat das OLG Dresden sehr ausführlich und schlüssig begründet. Aber könnte der Betroffene jetzt bei der Datenschutzbehörde auf dem Beschwerdeweg eine vollständige und richtige Auskunft erwirken? Oder müsste es auch dort heißen: „Njet, 362 BGB“?

Follow the Rechtsstaat Folge 103

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Im neuen Podcast sprechen Stefan Brink und Niko Härting in Querbeet (ab Minute 00:45) zunächst über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.10.24 (1 BvR 1743/16), mit dem die Ausgestaltung der strategischen Fernmeldeüberwachung des Bundesnachrichtendienstes BND teilweise für verfassungswidrig erklärt wurde. Nach mehr als acht (!) Jahren wurde Verfassungsbeschwerden stattgegeben, die sich gegen umfangreiche heimliche Eingriffe in Art. 10 GG wehrten. Nun befand auch das BVerfG, dass inländische Kommunikation aussortiert werden muss, der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung auch für ausländische Personen gewährleistet und die unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle durch die G 10-Kommission besser ausgestaltet werden muss.

Dann geht es (ab Minute 19:34) um den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.9.24 (6 A 2.24), in dem er sich mit der Besorgnis der Befangenheit einer Richterin auseinandersetzt (https://www.bverwg.de/de/120924B6A2.24). Im Verfahren begehrte der Bundesdatenschutzbeauftragte Einsicht in Unterlagen des BND, den er von Amts wegen kontrolliert. Die Richterin am Bundesverwaltungsgericht ist Mitglied des 6. Revisionssenats und war von 2021 bis 2024 als Kontrollbeauftragte Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrats (UKR), sie zeigte mit dienstlicher Erklärung an, dass sie infolge grundlegender fachlicher Differenzen auf ihren eigenen Antrag hin aus dem Amt einer Kontrollbeauftragten entlassen worden und in ihr Amt als Richterin am Bundesverwaltungsgericht zurückgekehrt sei. Sie sei als Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des UKR in quasi-richterlicher Funktion auch zur Vorabkontrolle der von dem BND vorgelegten Anordnungen berufen gewesen, das könne Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen. Da es gilt, bereits den bösen Schein, das heißt den möglichen Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit und mangelnder Objektivität zu vermeiden, wurde die Richterin am Bundesverwaltungsgericht in dem anhängigen Verfahren ausgeschlossen. So funktioniert der Rechtsstaat.

Dann wirft Stefan einen Blick zurück (ab Minute 23:33) auf die Anhörung des Europäischen Datenschutz-Ausschusses (EDSA) zu Trainingsdaten für KI, an der er am 5.11.24 teilnehmen konnte. Vor dem Hintergrund einer Anfrage der irischen DPC zum KI-Training bei Meta befasst sich der EDSA nun mit den Fragen: Finden sich in KI-Modellen personenbezogene Daten? Genügt für deren Verarbeitung die Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO? Wie sieht die dort vorgesehene Abwägung aus und wer prüft sie wie? Und schließlich: Gibt es eine „Infektion“ des rechtswidrig trainierten KI-Modells zu Lasten der Anwendung des KI-Systems? Spannende Fragen, wir erwarten die Antwort des EDSA Mitte Dezember.

Follow the Rechtsstaat Folge 102

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Brauchen wir wirklich Geheimdienste, die Parteien als „extremistisch“ etikettieren? Warum bleibt dies nicht einem wissenschaftlichen Institut überlassen, das transparent und nicht „geheim“ agiert?
Niko Härting spricht mit Hans Peter Bull
Prof. Dr. Hans Peter Bull ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht, Datenschutz und Verwaltungslehre an der Universität Hamburg, war der erste Bundesdatenschutzbeauftragte Deutschlands (1978 bis 1983), und hat von 1988 bis 1995 das Amt des Landesinnenministers von Schleswig-Holstein bekleidet.
Bull ist sowohl mit dem Datenschutz bestens vertraut als auch mit dem Recht der Nachrichtendienste. Bereits in der ersten Ausgabe der Privacy in Germany (PinG) im Jahr 2013 hat sich Bull kritisch mit der Arbeit der Verfassungsschutzämter befasst und deren drastische Verkleinerung gefordert. Hieran hat es jüngst in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) angeknüpft und die Praxis der „Verrufserklärungen“ der Verfassungsschützer kritisiert, die sich in den letzten Jahren entwickelt hat. Seit langem vertritt Bull die Auffassung, die Auswertung von Informationen sei keine Aufgabe der Geheimdienste, dies könnten ohne Weiteres wissenschaftliche Institute erledigen. Auch dürfe es – insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus - keine Überschneidungen polizeilicher Aufgaben mit den Aufgaben der Geheimdienste geben.
Bull erinnert an die Erfahrungen mit den „Radikalenerlassen“ der 1970er-Jahre, die eine Infiltration des öffentlichen Dienstes mit Extremisten verhindern sollten. Die damit einhergehende Überprüfung der politischen Gesinnung von Bewerbern gilt heute gemeinhin als Irrweg. Sie führte dazu, dass die Verfassungsschützer immer mehr Informationen über Bürgerinnen und Bürger sammelten.
Die Verfassungsschutzämter seien heute erneut in einer „politischen Falle“. Parteien werden etikettiert als extremistisch über ein fein abgestuftes System, das der Verfassungsschutz entwickelt hat, ohne dass dies gesetzlich so vorgegeben ist: Prüffall, Verdachtsfall, gesichert extremistisch: Dies sind Kategorien, die Ministerien und Verfassungsschützer selbst geschaffen haben. Statt Extremisten politisch zu bekämpfen, greift man mit den Etikettierungen in den politischen Meinungskampf ein. Dies führt erneut zu einer ebenso umfassenden wie fragwürdigen Informationssammlung durch den Verfassungsschutz.
Die Etikettierung durch den Verfassungsschutz greift nach Bulls Auffassung in den durch Art. 21 GG geschützten politischen Wettbewerb der Parteien ein. In der Öffentlichkeit, meint Bull, wird die Einstufung als „Verdachtsfall“ häufig bereits als „erwiesene Tatsache“ angesehen, sodass eine reinigende Wirkung durch spätere behördliche Richtigstellung gar nicht mehr möglich ist.
Bull erinnert daran, dass selbst der heutige Ministerpräsident Thüringens und damalige Bundestagsabgeordnete Bodo Ramelow bis 2013 vom Verfassungsschutz wegen des Verdachts des Extremismus überwacht wurde und dies erst durch das Bundeverfassungsgericht gestoppt wurde. Auch dies sei ein Irrweg gewesen, aus dem man keine hinreichenden Lehren gezogen habe.

Follow the Rechtsstaat Folge 101

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Im neuen Podcast erörtern Niko Härting und Stefan Brink in Querbeet (ab Minute 05:45) zunächst den geleakten Entwurf zu einem Beschäftigtendatengesetz. Einige Vorschläge waren zu erwarten, etwa zum Einsatz von KI-Systemen (§ 10) oder zu einem Verwertungsverbot (§ 11 – entgegen BAG Urteil vom 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22), andere wie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Bestellung des internen oder externen Datenschutzbeauftragten (§ 12) überraschen. Eine deutliche Verschlechterung der Beschäftigtenrechte stellt die zulässige verdeckte Überwachung dar (§ 20), die aber DS-GVO widrig sein könnte.

Dann werfen wir einen Blick (ab Minute 16:25) auf den BGH, der im Verfahren zum Meta Scraping ein Leitentscheidungsverfahren bestimmt hat (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024206.html). Auf Basis des neuen § 552 b ZPO soll eine zügige höchstrichterliche Klärung trotz der Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs ermöglicht werden.

Dann geht es (ab Minute 27:17) um das BKA Urteil des BVerfG vom 01. Oktober 2024 (1 BvR 1160/19). Hier waren die Verfassungsbeschwerden der GFF, verschiedener Rechtsanwälte und Fußball-Ultras gegen das BKA-Gesetz recht erfolgreich. Teilweise setzte das Gericht die Anforderungen an Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden (zu) hoch an, etwa wenn es in dieser komplizierten Materie auf der „hinreichenden Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Fachrecht bezüglich der Trennung der Datenbestände im Informationssystem des Bundeskriminalamts und im polizeilichen Informationsverbund sowie der damit einhergehenden unterschiedlichen Gewichtung des Eingriffs und möglichen korrespondierenden Rechtfertigungsanforderungen“ besteht. Das kann kein Beschwerdeführer liefern.
In der Sache erklärte Karlsruhe gesetzliche Befugnisse des BKA zur Datenerhebung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG) und Datenspeicherung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BKAG) in Teilen für verfassungswidrig wegen Verstoß gegen das Grundrecht (!) auf informationelle Selbstbestimmung. Gesetzlich vorgesehene Einzelfallprüfungen von Behörden oder Gerichten genügten mangels eines gesetzlichen Regelungskonzepts nicht. Kritisch sehen die Hosts, das das BVerfG einmal mehr zum „Reparaturbetrieb“ verkommt, zu einer „Anstalt zur Optimierung von Grundrechtsbeschränkungen“ – und das ist sicherlich keine gute Nachricht.

Follow the Rechtsstaat Folge 100

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Follow the Rechtsstaat Folge 100
Viel hilft viel!?

Im neuen Podcast schauen Niko Härting und Stefan Brink in Querbeet (ab Minute 00:40) zunächst auf einen Beitrag Hans Peter Bull in der FAZ zum Thema Verfassungsschutz und AfD. Er sieht die Politiker in der Bürokratiefalle, denn anstatt eine politisch-moralische Auseinandersetzung zu führen sollen jetzt die Verfassungsschutzbehörden „liefern“. Die bedrohe nicht nur die Meinungsfreiheit, amtliche „Verrufserklärungen“ hätten auch keine gesetzliche Grundlage. Letztlich fordert Bull eine gesetzliche Neuformulierung ihres Auftrags als Inlandsnachrichtendienste für Vorfeldermittlungen – das lässt sich hören.
Dann werfen wir (mal wieder) einen Blick (ab Minute 14:50) auf die KollegInnen der LTO, die haben ein Interview mit Professor Friedrich Schoch geführt (12.10., Transparenz und Demokratie, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/informationsfreiheit-ifg-schoch-interview). Schoch analysiert die deutsche "Arkantradition", bei der Verwaltungsinformationen grundsätzlich geheim waren. Dabei spiele Transparenz für die Demokratie eine entscheidende Rolle. Es reiche nicht aus, dass die Verwaltung nur parlamentarisch kontrolliert werde, angebracht sei eine zusätzliche Kontrolle durch die Öffentlichkeit, die schließlich umfassend informiert sein sollte, um zum Beispiel fundierte Wahlentscheidungen treffen zu können. Bravo.

Dann geht es (ab Minute 18:19) um das Lindenapotheken-Urteil des EuGH (Urteil vom 4.10.24 C-21/23). Zugrunde liegt eine Wettbewerbsklage zwischen zwei Apotheken mit dem Ziel zu verbieten, apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon zu vertreiben, solange nicht sichergestellt sei, dass Kunden vorab die Möglichkeit hätten, in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einzuwilligen. Der EuGH hält fest: Die DS-GVO steht anderen Klagemöglichkeiten (hier: Wettbewerbsrecht) nicht entgegen, wenn sich diese auf einen Verstoß gegen DS-GVO berufen – mal wieder ein langer Streit in Fachkreisen beendet nach dem Motto: viel hilft viel!
Interessant auch die Auslegung des EuGH zu Art. 9 Daten: Daten, die Kunden bei der Onlinebestellung von Arzneimitteln eingeben müssen (wie z. B. Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen), stellten Gesundheitsdaten im Sinne dieser Bestimmungen dar, auch wenn diese Arzneimittel nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und nicht mit absoluter Sicherheit für den bestellenden Kunden bestimmt seien. Zentrales Argument – wie immer – das Ziel der DS-GVO, ein hohes Datenschutz-Niveau zu garantieren. Na denn …

Follow the Rechtsstaat Folge 99

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Im neuen Podcast blicken Stefan Brink und Niko Härting in Querbeet (ab Minute 03:33) in die USA und stellen fest, dass die Handelskommission FTC in Sachen Datenschutz klare Ansagen an die großen Plattformen macht (https://www.ftc.gov/reports/look-behind-scenes-examining-data-practices-social-media-video-streaming-services) und ein Bundes-Datenschutzgesetz einfordert. Sodann (ab Minute 06:10) betrachten sie eine Entscheidung des EuGH zur Sanktionspflicht der Aufsicht (EuGH Urteil vom 26.9.24 C-768/21). Zur Erleichterung der Datenschutzaufsicht stellt der EuGH fest, dass die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet ist, in jedem Fall eines Verstoßes eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen und insbesondere eine Geldbuße zu verhängen, etwa wenn der Verantwortlicher bereits für Abhilfe gesorgt hat. Das soll aber nur eine Ausnahme sein …

Dann geht es (mal wieder) um Max Schrems vs. Meta (ab Minute 15:58): Im Wege der Vorabentscheidung klärt der EuGH (Urteil vom 4.10.2024 C-446/21) wie Meta mit besonderen Arten personenbezogener Daten (Art. 9 DS-GVO) im Werbekontext umzugehen hat. Schrems hatte in einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung angesprochen, Meta hat dieses Datum genutzt, um ihm personalisierte Werbung anzubieten, obwohl er seine sexuelle Orientierung nicht in seinem Facebook-Profil angegeben hat. Hiergegen klagte Schrems u.a. wegen Verstoßes von Meta gegen den Grundsatz der Datenminimierung Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO. Etwas kryptisch meint dazu der EuGH, das die unbegrenzte Speicherung der Daten unzulässig sei (ohne eine Löschfrist vorzugeben) und führt zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DSGVO (Daten, die „die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat“) aus, dass solche Daten keinen Schutz mehr nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO beanspruchen können; dies gelte allerdings nicht für Art. 9-Daten „aus anderen Quellen“. Etwas ratlos bleiben Niko und Stefan zurück …

Follow the Rechtsstaat Folge 98

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In dieser Folge von „Follow the Rechtsstaat“ besprechen Dr. Stefan Brink und Max Adamek aktuelle Rechtsprechung: vom AfD-Beschluss des BVerfG betreffend einen Streit um den Vorsitz des Rechtsausschusses im Deutschen Bundestag, über das BVerwG, welches im Zwischenstreit mittels in-camera-Verfahrens nach § 99 VwGO über Informantenschutz zwischen Nachbarn zu entscheiden hatte, bis hin zum Amtsgericht Hanau, wo es um die verbotene Eigenmacht an einem übergewichtigen Kater durch großspurig auftretende Tierheimangestellte ging.

Ab Minute 2:05: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.9.2024 (2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21) die zulässige Organklage der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag wegen der Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses, Stephan Brandner (AfD) im Jahr 2019 und der geheim durchgeführten Neuwahl im Jahr 2021 zurückgewiesen. Brandner sah sich dadurch ungerechtfertigt ungleichbehandelt.
Brink und Adamek sind sich zwar einig, dass das Ergebnis des BVerfG demokratisch und nachvollziehbar ist: wieso sollte es keine Wahlen für den Ausschussvorsitz geben?
Trotzdem kann Adamek den Ursprung des Streits gut nachvollziehen: Die Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) sieht eine Wahl des Ausschussvorsitzes jedenfalls ausdrücklich nicht vor. Und auch die seit der ersten Wahlperiode gewahrte Tradition hielt eine solche nie vor, sondern verfuhr nach dem s.g. „Zugreifverfahren“. Die maßgeblichen §§ 12 und 58 GOBT hat das BVerfG zwar methodisch zutreffend und ausführlich ausgelegt. Adamek wundert sich jedoch über lediglich vier Zeilen zum Wortlaut dieser Normen, welcher in Anbetracht der an anderen Stellen der GOBT klar vorgesehenen Durchführung von Wahlen auch eine detailliertere Auseinandersetzung fordern könne.
Brink sieht als streitentscheidend auch den Zweck der Geschäftsführungsautonomie in der Entscheidung des BVerfG verwirklicht: Das Abwenden von Rufschädigung sowie einer Verletzung der Würde des Bundestags durch die nicht unproblematischen Aussagen des Brandners im Internet.
Auch hebt Brink den vom BVerfG gewählten Prüfungsmaßstab hervor, der sich in dieser Sache lediglich in einer Willkürprüfung erschöpfte. Was sowohl davon, als auch von dem in der GOBT vorgesehenen s.g. „Zugreifverfahren“ zu halten ist, und Weiteres hören Sie im Podcast.

Ab Minute 26:37: Weiter geht es mit der Entscheidung des BVerwG zu § 99 VwGO, dem durchgeführten in-camera-Verfahren betreffend den Auskunftsanspruch eines Nachbarn gegen eine Sozialpsychiatrische Anstalt (Beschluss vom 27.6.2024 - 20 F 26.22).
Anlass des Rechtsstreits war eine polizeiliche Mitteilung über Nachbarstreitigkeit von einem Nachbarn, der im Vertrauen auf Geheimhaltung dem Sozialpsychiatrischen Dienst Notiz gemacht über mögliches geistiges Unwohlsein seines Nachbarn. Das Hessische Gesundheitsministerium hat zum Schutze des Nachbarn als Informanten, auf den der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben angewiesen ist, eine Sperrerklärung über die Akte erlassen. Was sollte wohl überwiegen: das – nachvollziehbare – Interesse des Nachbarn an der Information darüber, welcher seiner Nachbarn ihn denn „angeschwärzt“ hat oder doch das Interesse des meldenden Nachbarn, der eine fachmännische Behandlung seines Nachbarn gewährleisten, diese Nachbarhilfe aber verdeckt ermöglichen möchte? Oder ist das Interesse des Staates entscheidend an einem umfassenden Informantenschutz, um dadurch die Erfüllung seiner Aufgaben zukünftig sicherstellen zu können? Bürger, die das Offenlegen ihrer Identität fürchten, könnten weniger gern kooperieren wollen. Klar ist laut BVerwG grundsätzlich jedoch: bei unzutreffenden Hinweisen (Fehleinschätzungen), oder bei bewusst oder grob fahrlässig unwahren Angaben werden die Informationen offengelegt.

Den Abschluss (Min. 38:24) macht ein tierischer Fall: Das AG Hanau hat entschieden (Az. 98 C 98/23), ein Tierheim darf keine Katzen sicherstellen. Tut es das trotzdem, begeht es verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB).

Über diesen Podcast

„Follow the Rechtsstaat“, der Podcast der Zeitschrift PinG, Privacy in Germany mit Stefan Brink und Niko Härting. Wir kümmern uns um aktuelle Fragen des Rechts, des Rechtsstaats und unserer Verfassung und schauen dabei immer ganz besonders auf die Themen Datenschutz und Informationsfreiheit.

von und mit Prof. Niko Härting

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