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PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

Follow the Rechtsstaat Folge 169

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Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht es hauptsächlich um Ärgerliches.

Zunächst sprechen wir (00:47) über das ärgerliche Urteil des VG Karlsruhe (3. Kammer) vom 18.03.2026 (Aktenzeichen 3 K 2355/24), mit dem die Klage auf Zugang zu Unterlagen aus einem Fachgespräch des BVerfG mit Richtern des EGMR im Juni 2023 abgewiesen wurde. Zwar ging es um das Thema Informationsfreiheit, Transparenz wollte das BVerfG jedoch nicht zeigen.
Nun entschied das VG Karlsruhe zwar, dass dieser Austausch unter den Gerichten nicht als Rechtsprechung einzuordnen sei und damit der Informationsfreiheit unterliege, dass dem Schutz der Vertraulichkeit des Austauschs zwischen Gerichten allerdings Vorrang vor der gebotenen Transparenz von Verwaltungshandeln einzuräumen sei. Schwer verständlich.

Sodann geht es (18:29) um ein spätes Einlenken des „Hauses der Geschichte“ in Sachen Schabowski-Zettel: Das Haus der Geschichte wollte keine Angaben zum Erwerb des historischen Sprechzettels zur Maueröffnung machen und den Mantel des Schweigens darüber decken, wer dafür 25.000 € kassiert hatte. Nachdem das VG Köln und das OVG NRW der Klage eines Reporters stattgegeben hatten, verzichtete das Museum auf den Gang zum BVerwG und offenbarte, was es lieber verschweigen wollte: Das (Steuer-)Geld ging ins Umfeld des zwielichtigen Devisenbeschaffers der DDR, Schalck-Golodkowski. Echt ärgerlich. Die Prozesskosten trägt übrigens auch der Steuerzahler.

Sodann geht es (27:09) um eine Entscheidung des EuGH (vom 19.3.2026 - C 526/24) zum Auskunftsanspruch: Im März 2023 abonnierte eine in Österreich wohnhafte Person den Newsletter eines familiengeführten Optikerunternehmen mit Sitz in Arnsberg. Dabei gab er seine personenbezogenen Daten in die Anmeldemaske auf der Website des Unternehmens ein und willigte in die Verarbeitung dieser Daten ein. 13 Tage später richtete der Betroffene einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO an den Optiker, der den Auskunftsantrag als missbräuchlich zurückwies. Der Betroffene verfolgte seinen Auskunftsantrag weiter und machte darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO in Höhe von 1 000 Euro geltend. Ein ärgerlicher Fall.
Auf Vorlage des deutschen Amtsgerichts stellte der EuGH nun klar: Auch ein erster von der betroffenen Person an den Verantwortlichen gerichteter Antrag nach Art. 15 DSGVO auf Auskunft über personenbezogene Daten kann als „exzessiv“ im Sinne dieses Art. 12 Abs. 5 DSGVO angesehen werden kann, wenn der Verantwortliche nachweist, dass dieser Antrag nicht gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern in missbräuchlicher Absicht.

Schließlich geht es (38:00) um eine Entscheidung des VG Dresden (05.11.2025 Aktenzeichen: 6 K 790/23), mal wieder geht es um die Dokumentation eines Parkverstoßes per Foto. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde aus Sachsen teilte dem Fotografen per Hinweisschreiben die eigene Rechtsauffassung mit, dass nur bei berechtigtem Interesse wegen eigener Betroffenheit die Anzeige per Foto gestattet sei (aA VG Ansbach) und kündigte Sanktionen für den Fall einer Wiederholung an.
Die hiergegen gerichtete Klage hielt das VG Dresden für unzulässig, die Warnung sei kein Verwaltungsakt, Anfechtungs- und Leistungsklage seien unzulässig. Auch Art. 78 DSGVO gewähre ein Recht auf Rechtsbehelf gegen Aufsichtsbehörden nur bei rechtsverbindlichen Beschlüssen. Ärgerlich.

Follow the Rechtsstaat Folge 168

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Zunächst tauschen sich Prof. Niko Härting und Dr. Stefan Brink ab Minute (01:53) über IFG-Reformen der Länder aus. In Berlin soll die kritische Infrastruktur von der Informationsfreiheit ausgenommen werden. Auch in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gibt es nun Bestrebungen, die Informationsfreiheit einzuschränken. Kein Schlager!

Anschließend ist ab Minute (11:19) das BGH-Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 157/24 – Thema. Der Schlagerstar Helene Fischer wehrte sich gegen eine Berichterstattung der BILD. Der BGH äußerte sich in der Entscheidung zum Umfang der Störerhaftung hinsichtlich von Folgenberichterstattungen in den sozialen Medien und im Internet. Welche Maßnahmen sind nach Ansicht des BGH für Störer zumutbar?

Zum Schluss (28:01) sprechen Brink und Härting über eine Entscheidung des OVG Koblenz vom 28.11.2025 – 10 A 11059/23.OVG. Die Gesundheitsdaten einer Patientin wurden an einen Facharzt weitergeleitet. Aufgrund dessen wandte sich die Betroffene an die Landesdatenschutzbehörde. Die Rechtsnachfolgerin der inzwischen verstorbenen Patientin führte die Beschwerde vor den Gerichten fort. Kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unter bestimmten Umständen auch Daten Verstorbener schützen?

Follow the Rechtsstaat Folge 167

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„Das Grundgesetz verbietet nicht, zu hassen. Das Grundgesetz verbietet nicht, jemanden zu verachten. Das Grundgesetz fordert auch nicht etwa Treue zur Verfassung. Das Grundgesetz erlaubt es auch, die Verfassung abzulehnen… Auch wer Äußerungen verbreitet, die gegen das Grundgesetz sind, kann sich auf Meinungsfreiheit berufen.“

Im Gespräch mit Prof. Niko Härting erinnert der Leipziger Staats- und Medienrechtler Prof. Christoph Degenhart an den weiten Schutzbereich der Meinungsfreiheit und kritisiert die Bestrebungen, die Meinungsfreiheit durch neue Strafnormen immer weiter einzuschränken. Bedenklich ist aus Sicht von Degenhart nicht nur der Tatbestand der „Politikerbeleidigung“ (§ 188 StGB). Degenhart äußert auch Unverständnis für die Bestrebungen der Bundesjustizministerin, durch die Erweiterung und Neuschaffung von Äußerungsdelikten gegen „Deepfakes“, „KI-Pornographie“ und anzügliche Fotos vorzugehen. „Chilling effects“ sind mit erweiterten Strafnormen stets verbunden und können dazu führen, dass Bürgerinnen und Bürger immer zurückhaltender werden, in der Öffentlichkeit ihre Meinung zu äußern. Der weite Begriff der Meinungsfreiheit, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in ständiger Rechtsprechung betont, gerät dabei leicht in Vergessenheit.

Nicht nur die geplanten Strafrechtsneuerungen sieht Degenhart kritisch. Er mahnt auch Augenmaß an bei neuen Befugnisnormen, die im Strafverfahrens- und Polizeirecht vorgeschlagen werden, um den weitreichenden Einsatz biometrischer Verfahren zu ermöglichen. Unbeteiligte können hierdurch jederzeit in das Visier von Polizei und Staatsanwaltschaft geraten.

Follow the Rechtsstaat Folge 166

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Zunächst sprechen Prof. Niko Härting und Dr. Marco Buschmann ab Minute (00:55) über den Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit von Porno-Deepfakes. Bestehen hier Strafbarkeitslücken, die es zu schließen gilt?
Anlässlich dieser Debatte thematisieren Dr.- Buschmann und Prof. Härting ab Minute (6:48) die Gefahren von strafschärfenden Eingriffen in die Strafrechtssystematik.

Anschließend betrachten die beiden ab Minute (16:32) den § 188 StGB, welcher die Beleidigung von Personen des politischen Lebens unter Strafe stellt und thematisieren in diesem Kontext die Meinungsfreiheit:
Ab Minute (44:10) wird eine Entscheidung des OLG Hamm vom 10. Februar 2026 (Az. 5 ORs 94/25) behandelt, mit der ein Urteil des AG Hattingen aufgehoben wurde. In dem Ausgangsverfahren war der Angeklagte wegen der Äußerung „Geh putzen“ gegenüber einer Landtagsabgeordneten der Grünen verurteilt worden.
Ab Minute (56:50) thematisieren Dr. Buschmann und Prof. Härting Berliner Entscheidungen zu Parolen im Rahmen von Demonstrationen zum Gaza-Krieg.

Zum Schluss (1:07:41) geht es um die anstehende Reform des BND-Gesetzes:
Warum ist es für den Rechtsstaat relevant, dass polizeiliche und geheimdienstliche Tätigkeit streng getrennt bleiben?
Was sind überhaupt die Ursachen und die Motivation dafür, dass der BND weitergehende Befugnisse fordert?

Follow the Rechtsstaat Folge 165

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Im neuen Podcast spricht Carl Nowak mit Prof. Volker Römermann (Rechtsanwalt und Vorstand der Römermann AG sowie Honorarprofessor an der Humboldt-Universität Berlin) über den Einsatz von KI-Tools in Anwaltskanzleien, die berufsrechtlichen Grenzen von Sprachmodellen und die Auswirkungen von KI auf die juristische Ausbildung und Wissenschaft. Ausgangspunkt des Gesprächs ist Prof. Römermanns Vortrag beim DAV-KI-Forum.

Ab Minute (02:30) geht es zunächst um die Vereinbarkeit von KI-Tools mit dem Berufsrecht. Prof. Römermann berichtet über eine Gesetzesinitiative aus dem Bundesstaat New York, die den Einsatz von KI in der Rechtsbranche verbieten soll.

Anschließend Minute (11:13) berichtet Herr Prof. Römermann über die konkrete Nutzung von Sprachmodellen in der anwaltlichen Praxis, insbesondere im Insolvenzverfahren.

Ab Minute (16:32) richtet sich der Blick auf den Rechtsmarkt. Wenn sich anwaltliche Leistungen mithilfe von KI effizienter erbringen lassen, stellt sich die Frage, ob dies Auswirkungen auf die anwaltliche Vergütung haben wird.

Zum Schluss Minute (29:52) richtet sich der Blick auf die Zukunft der juristischen Ausbildung und der Rechtswissenschaft. Wie müssen und werden sich Prüfungsformate verändern? Wird es in Zukunft überhaupt noch Kommentarliteratur geben?

Follow the Rechtsstaat Folge 164

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Zunächst sprechen Stefan und Niko ab Minute (00:56) über die BGH Entscheidung v. 5.2.2026, Az. III ZR 137/25 zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bei dem der BGH erstmalig auf verfassungsrechtliche Probleme der Zulassungspflicht eingegangen ist. Warum neigen Gerichte dazu, Vorlagefragen eher dem EuGH als dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen?

Anschließend thematisieren die beiden ab Minute (12:47) die Kontrolle der Nachrichtendienste. Die Bundesdatenschutzbeauftragte hatte Einsicht in Unterlagen des BND verlangt. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts v. 4.6.2026 (Az. 6 A 2.24) erscheint die Effektivität der Kontrolle über den BND massiv eingeschränkt zu sein. Nun droht sogar, dass die Bundesdatenschutzbeauftragte ihre Kontrollbefugnis gegenüber dem BND vollständig verliert.

Ab Minute (23:57) wird eine weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2026 (Az. 6 C 7.24) thematisiert, in der es um die datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen der Vorsorgeprogramme der DBK geht. Können Patienten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f Einladungen zu einer Rückenschule erhalten oder landet man im Art. 9 DSGVO?

Zum Schluss (31:02) widmen sich Stefan und Niko der Meinungsfreiheit im Kontext der EU-Digitalgesetzgebung und sprechen anlässlich eines FAZ-Beitrags von Matthias Kettemann und Wolfgang Schulz über den Begriff der Zensur. Anschließend ist die Gefahr von Over- und Under-Blocking Thema. Problematisch ist dabei, dass der DSA großen Online-Plattformen bei der Sperrung von Beiträgen Entscheidungsmacht zuweist, obwohl das eigentliche Ziel der EU-Gesetzgebung eben in der Begrenzung des Einflusses großer Technologiekonzerne liegt bzw. liegen sollte.

Follow the Rechtsstaat Folge 163

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Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht um die Meinungsfreiheit.

Zunächst sprechen wir (01:02) über das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Im vergangenen Jahr hatte der BGH für erhebliche Unruhe gesorgt (Urt. v. 12.6.2025, Az. III ZR 109/24 7.8.2025); denn daraus leiteten manche ab, dass jede dieser Veranstaltungen eine Genehmigung nach dem FernUSG benötige. Jetzt stellt der BGH (Urt. v. 5.2.2026, Az. III ZR 137/25) klar: Das FernUSG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende nur dann als räumlich getrennt anzusehen sind und das Gesetz nur dann Anwendung findet, wenn "keine synchrone Kommunikation" erfolgt. Na prima.

Sodann geht es (12:26) um das neue Buch von Ronen Steinke, Leitender Redakteur im Politikressort der Süddeutschen Zeitung. Ende Februar erschien „Meinungsfreiheit: Wie Polizei und Justiz unser Grundrecht einschränken – und wie wir es verteidigen“. Ihn beschäftigt die Frage, wieso die Zahl der verfolgten Äußerungsdelikte in Deutschland seit 2015 stetig steigt – unter anderem gibt es mit § 188 StGB ein neues Delikt der Politikerbeleidigung – und was das für unser demokratisches Gemeinwesen bedeutet.

Schließlich geht es (35:40) um zwei stattgebende Beschlüsse des BVerfG vom 11. und 16.12.2025, die fachgerichtliche Annahme von Beleidigungen wegen sog. Schmähkritik wurden als Verletzung von Art. 5 GG eingestuft. So viel Meinungsfreiheit war selten – also doch kein Grund, sich von ihr zu verabschieden!

Follow the Rechtsstaat Folge 162

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Der Fall „Schabowski“ des OVG Münster wandert zum Bundesverwaltungsgericht! Das Verfahren dreht sich um den berühmten Sprechzettel von Günther Schabowski zur Pressekonferenz vom 9.11.1989. Von wem hatte das Haus der Geschichte diesen Zettel gekauft? Ein Journalist der BILD-Zeitung verklagte das Museum auf Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 5 GG. Das OVG Münster nahm einen solchen Anspruch an, unter Ablehnung und Orientierung an den Versagungsgründen des IFG und des Art. 86 DSGVO. Nun geht das Haus der Geschichte in Revision.

Ab Minute (20:39) sprechen Dr. Stefan Brink und Prof. Niko Härting über das Entschließungspapier der Datenschutzkonferenz zum P20-Datenhaus, einem Bund-Länder-Projekt zur IT-Infrastruktur der Polizei. In dem Papier wird insbesondere das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage der geplanten IT-Architektur bemängelt.

Zum Schluss geht es ab Minute (30:13) um das KI-Tool Microsoft Copilot. Eigentlich dürfte Copilot auf keine als vertraulich gekennzeichneten Dateien zugreifen; ein solcher Zugriff fand dennoch statt. Stefan und Niko beleuchten die datenschutzrechtlichen Konsequenzen und landen schließlich beim Stichwort der digitalen Souveränität.

Follow the Rechtsstaat Folge 161

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Zunächst sprechen Dr. Stefan Brink und Carl Nowak ab Minute (01:41) über die vergeblichen Versuche einer Journalistin an die Kohl-Akten zu kommen, die im Besitz der Witwe Maike Kohl-Richter sind. Bedauerlicherweise ist es fast schon eine Gewohnheit in Deutschland, dass ausscheidende Regierungsmitglieder Akten nach Hause nehmen, statt diese an das Bundesarchiv zu übergeben. Lässt sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz eine Wiederbeschaffungspflicht von Behörden für ,,verlorene“ Akten ableiten?

Anschließend (14:14) sprechen Stefan und Carl über eine Zunahme von Datenschutzeingaben von 2024 zu 2025 bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und beim niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten. Was könnten die Ursachen sein?

Zum Abschluss ist ab Minute (30:00) eine EuGH-Entscheidung v. 29.1. C-291/24 zur Geldwäsche-Richtlinie der EU Thema. Hier ging es um die gesetzlichen Voraussetzungen im österreichischen Recht bezüglich der Verantwortlichkeit einer juristischen Person für Compliance Verstöße. Was hat diese Entscheidung wohl mit dem Datenschutz zau tun?

Follow the Rechtsstaat Folge 160

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Zu Beginn sprechen Dr. Stefan Brink und Prof. Niko Härting anlässlich eines FAZ-Beitrags von Thorsten Frei über eine anstehende Novellierung des BND-Gesetzes. Bei Härting und Brink stößt dies auf „bürgerrechtlichen Unmut“. Sie erkennen zahlreiche Tabubrüche, wie beispielsweise die Abkehr vom Trennungsgebot, wonach Informationsbeschaffung und polizeiliche Befugnisse bei deutschen Nachrichtendiensten traditionell zu trennen sind.
Ab Minute (02:05) nehmen die beiden kritisch zu dem Vorschlag Stellung, die Kontrollfunktion des Bundesnachrichtendienstes der Bundesdatenschutzbeauftragten zu entziehen.

Vom Geheimdienst zur Transparenz: Ab Minute (17:55) besprechen Härting und Brink die EuGH-Entscheidung vom 15.1.2026 – C-129/24, bei der zahlreiche Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz gegen ein irisches Forstunternehmen ergangen sind. Das Forstunternehmen verweigerte die Auskunft, da die Anfragen alle unter Pseudonymen erfolgten. Darf das nationale Recht eine Identifikation bei Umweltinformationsanträgen verlangen?

Zum Schluss wird ab Minute (28:51) die EuGH-Entscheidung vom 18.12.2025 – C-422/24 thematisiert. Fahrkartenkontrolleure wurden im Stockholmer ÖPNV mit Bodycams ausgestattet, Passagiere wurden hierüber nicht informiert. Auf Grundlage von Art. 13 DSGVO erließ die schwedische Aufsichtsbehörde daher ein Bußgeld. Handelt es sich wirklich um einen Fall des Art. 13 DSGVO oder ist vielmehr Art. 14 DSGVO (samt Ausnahmeregelungen in Absatz 5) einschlägig?

Über diesen Podcast

„Follow the Rechtsstaat“, der Podcast der Zeitschrift PinG, Privacy in Germany mit Stefan Brink und Niko Härting. Wir kümmern uns um aktuelle Fragen des Rechts, des Rechtsstaats und unserer Verfassung und schauen dabei immer ganz besonders auf die Themen Datenschutz und Informationsfreiheit.

von und mit Prof. Niko Härting

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