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PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

Follow the Rechtsstaat Folge 65

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Kristina Schröder war von 2002 bis 2017 Bundestagsabgeordnete der CDU und von 2009 bis 2013 Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Sie ist heute als Unternehmensberaterin und Publizistin tätig. Meinungsfreudig vor allem in der Corona-Krise, aber auch zum geplanten Selbstbestimmungsgesetz der Bundesregierung.

Im Gespräch mit Niko Härting berichtet sie von „Störgefühlen“, die sie bereits zu Beginn der Corona-Krise hatte, als Schulen geschlossen wurden und über lange Zeit geschlossen blieben. Die lange anhaltende Schließung der Schulen hält Schröder bis heute für einen gravierenden Fehler der Politik. Enttäuscht hat Schröder insbesondere auch das Bundesverfassungsgericht, das sich während der gesamten Corona-Zeit weigerte, der Politik „rote Linien“ zu markieren. Dies obwohl es zu Grundrechtsbeschränkungen kam, die in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einmalig waren.

Kristina Schröder kritisiert die verbreitete Geringschätzung der Freiheitsrechte und die zunehmende Tendenz, Grundrechte einem vermeintlichen oder tatsächlichen kollektiven Gut unterzuordnen. Sie befürchtet, dass sich diese Tendenz beispielsweise bei der Klimapolitik fortsetzt, und setzt sich für eine umfassende Aufarbeitung der Corona-Zeit ein.

Die Chancen, kurzfristig durch Einsetzung einer Enquetekommission oder auf ähnliche Weise eine Aufarbeitung zu betreiben, stehen nicht gut. Mit Ausnahme der FDP haben die Regierungsparteien die Corona-Politik der seinerzeitigen Großen Koalition mitgetragen. Dies gilt selbstverständlich auch für Kristina Schröders Partei, die CDU.

Im zweiten Teil des Podcasts (ab Minute 21:47) geht es um das geplante Selbstbestimmungsgesetz, durch das Transmenschen die Änderung des Geschlechtseintrags erheblich erleichtert werden soll, indem nicht mehr verlangt wird als eine einfache Erklärung der Betroffenen beim Standesamt. Kristina Schröder meint, es solle an dem Erfordernis einer doppelten psychologischen Begutachtung festgehalten werden, und begründet dies vor allem mit dem notwendigen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor folgenreichen Fehlentscheidungen. Zugleich betont Schröder den Respekt vor selbstbestimmten Entscheidungen erwachsener Transmenschen. Das „biologische Geschlecht“ könne jedoch nicht einfach hinweggeleugnet werden – ein Einwand, mit dem Kristina Schröder Niko Härting nicht überzeugt.

Follow the Rechtsstaat Folge 64

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Die neue Podcast-Folge führt uns quer durch Instanzen und Republik:
Nachdem Stefan Brink (ab Minute 01.35) auf eine Veranstaltung zu 50 Jahre Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz hingewiesen hat, widmet er sich mit Niko Härting der Entscheidung des EuGH (vom 30.1.2024 – C 118/22, ab Minute 05:10) zur „kleinen Schwester“ der DS-GVO: Die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung macht Vorgaben zum mitgliedstaatlichen Recht der justizbehördlichen Datenverarbeitung. In der Vorlageentscheidung stellte der EuGH rechtsstaatliche Vorgaben zum Löschanspruch eines wegen Falschaussage vorbestraften Bürgers auf: Er wollte aus dem von bulgarischen Polizeibehörden geführten Polizeiregister gelöscht werden, in das Personen eingetragen werden, die wegen einer vorsätzlichen Offizialstraftat verfolgt werden.

Die nächste Entscheidung führt uns zum Arbeitsgericht im thüringischen Suhl (Urt. v. 20.12.2023 – 6 Ca 704/23, ab Minute 11:55): Das sah in der unverschlüsselten Übermittlung einer Auskunft nach Art. 15 DS-GVO per E-Mail einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 DS-GVO, der jedoch nicht automatisch dazu führe, dass der betroffenen Person zugleich ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO zustehe.

In Sachen Informationsfreiheit werfen Niko und Stefan sodann einen Blick auf die Tätigkeit des Hamburgischen Informationsfreiheitsbeauftragten (ab Minute 20:40) und klären, warum und wann auch juristische Personen des Privatrechts nach dem Informationsfreiheitsrecht auskunftspflichtig sein können.

Schließlich (ab Minute 27:20) geht es um eine Kammer-Entscheidung des BVerfG: Nach einer Videoverhandlung hatte ein Prozessbeteiligter gerügt, mangels steuerbarer Zoomfunktion die Unvoreingenommenheit der Richter nicht durch einen Blick in deren Gesichter überprüfen zu können. Das verletze sein Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies verneinte das BVerfG zwar, prüfte aber eine Verletzung des rechtsstaatlichen Gebots des fairen Verfahrens - ein solcher Verstoß war im fachgerichtlichen Prozess jedoch nicht gerügt worden (Unzulässigkeit wegen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde). Schade.

Follow the Rechtsstaat Folge 63

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Neue Podcast-Folge, neue Gerichtsentscheidungen:
Stefan Brink und Niko Härting widmen sich zunächst der Entscheidung des EuGH (Urteil v. 25.01.2024, Rs. C-687/21, ab Minute 01:07), wonach einem Kunden von Saturn beim Kauf eines Elektrohaushaltsgeräts per Kreditvertrag Gerät und personenbezogene Daten durch Aushändigung an einen drängelnden Dritten für eine halbe Stunde abhanden kamen. Hier entscheid der EuGH in Sachen Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO, dass ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten nicht zu einer Entschädigung des Klägers führen kann. Ein „immaterieller Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung liege nicht schon deshalb vor, weil die betroffene Person (bloß) befürchtet, dass vor der Rückgabe des Kaufdokuments eine Kopie von ihm angefertigt worden sein und in Zukunft eine Weiterverbreitung oder gar ein Missbrauch ihrer Daten stattfinden könnte.

In einer weiteren Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 10.08.2023 - I-15 U 149/22, ab Minute 15:38), ging es um den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO gegenüber einer Klinik nach Behandlungsfehler (eine Fraktur des Fußes war übersehen worden). Das OLG hielt fest, dass der Datenauskunftsanspruch über die Behandlungsdokumentation hinaus auch die weiteren in den Datensystemen der Krankenhausverwaltung gespeicherten personenbezogenen Daten umfasse sowie auch diejenigen Daten über sie, welche eine Klinik mit ihrer Haftpflichtversicherung und ihren Rechtsanwälten über die Patientin geteilt hat. Zudem sei eine auf den Wortlaut des Art. 15 DS-GVO gestützte Auskunftsklage aus sich heraus schlüssig, die pauschal auf eine „vollständige Datenauskunftserteilung“ gerichtete Klage sei zulässig und gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt – eine wichtige Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (entgegen BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21).

Schließlich werfen Niko und Stefan ihren kritischen Blick auf zwei „anspruchsvolle“ Kammer-Entscheidungen des BVerfG (2 BvR 1330/23 - Beschluss vom 16.10.2023, 1. Kammer 2. Senat BVerfG sowie 1 BvR 1962/23, ab Minute 25:43). Das Gericht schraubt die Substantiierungs- und Subsidiaritätsanforderungen für Verfassungsbeschwerden in schwindelnde Höhe, die zuvor nur bei Richtervorlagen erreicht wurden – das wird die Freude der Bürgerinnen und Bürger an unserem Verfassungsgericht merklich trüben.

Follow the Rechtsstaat Folge 62

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Timo Peters ist Rechtsreferendar und Vorstand des Afro-Deutsche Jurist:innen e. V. Der Verein wurde vor zwei Jahren gegründet und hat bereits mehr als 130 Mitglieder.

Warum gibt es einen solchen Verein? Im Gespräch mit Niko Härting berichtet Timo Peters von seinen persönlichen Erfahrungen als Student und Referendar mit dunkler Hautfarbe. Zudem gibt Timo Peters Einblick in die Themen, die die Vereinsmitglieder bei ihren regelmäßigen Zusammenkünften besprechen.

Es geht um das Gefühl der Zugehörigkeit bzw. des „Nicht-Dazugehörens“, um Vorbilder für junge schwarze Juristinnen und Juristen, um gut gemeinte Fragen nach der Herkunft. Was können „biodeutsche“ Anwältinnen und Anwälte dazu beitragen, dass schwarze Kolleginnen und Kollegen stärker als bisher zur Normalität unseres Berufes zählen?

Follow the Rechtsstaat Folge 61

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In dieser Podcast-Folge geht es in Querbeet (ab Minute 01.08) zunächst um die unendliche Geschichte der Wahl eines Bundesbeauftragten und ein Bußgeld, welches die französische Aufsichtsbehörde CNIL gegen Amazon wegen Verletzung des Beschäftigtendatenschutzes verhängt hat.

Danach besprechen Niko Härting und Stefan Brink die ablehnende Entscheidung des rheinland-pfälzischen Datenschutzbeauftragten (ab Minute 07.38), Unterlagen zu Funktion und Entwicklung des Textgenerators ChatGPT herauszugeben. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes DSK hatte bei OpenAI entsprechende Auskünfte zu ChatGPT eingeholt, allerdings lehnte der LfDI RLP einen darauf zielenden Informationszugangsantrag mit der Begründung ab, die Unterlagen enthielten sämtlichst Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von OpenAI – und dessen Schutzinteresse überwiege das öffentliche Interesse an einem demokratischen Diskurs über den Einsatz von KI.

In einer weiteren Entscheidung des OVG Hamburg (3 Bs 146/23 vom 29.11.2023, ab Minute 17:30), ging es um die Pflicht zum Vermerk des Geburtsdatums auf dem Kandidaturbogen für die Wahl zum Studierendenparlament. Hatte das VG Hamburg die Kandidatur noch mangels Angabe des geforderten Geburtsdatums für unwirksam gehalten, verwarf das OVG die Pflicht zur Angabe des Datums unter Hinweis auf den Grundsatz der Datenminimierung in der DS-GVO. Dieser schließe auch verfrühte Datenerhebungen aus.

Schließlich werfen Niko und Stefan einen leicht verwunderten Blick auf die Pressemitteilung des BVerwG (zum Verfahren 10 C 3.22 vom 19.12.2023), das die im Jahr 2018 in Kraft getretene Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) „absegnete“: Nach dieser Vorschrift ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen (ab Minute 33:03). Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzessymbols identifiziere sich der Freistaat Bayern durch die Aufhängung von Kreuzen keineswegs mit christlichen Glaubenssätzen. Seine Anbringung im Eingangsbereich von Behörden stehe der Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht im Weg. Aha – warten wir mal auf die Eingebungen, welche uns in den schriftlichen Urteilsgründen präsentiert werden.

Follow the Rechtsstaat Folge 60

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Diese Podcast-Folge beschäftigt sich mit Fällen zur Informationsfreiheit, die uns der
Verein FragDenStaat freundlicherweise zur Verfügung stellt – und die belegen, dass das
Bürgerrecht „Freedom of Information“ zwar nützlich und wichtig ist, aber ganz erhebliche
Abwehrreaktionen der öffentlichen Verwaltung auslöst und auch den
Verwaltungsgerichten ziemliche Mühe bereitet.

Zunächst geht es in Querbeet (ab Minute 01.00) um die Feier der Uni Frankfurt/Main zu
Ehren des jüngst verstorbenen Datenschützers Prof. Spiros Simitis, um den
Neujahrsempfang des Deutschen Anwaltsvereins DAV und um eine Veranstaltung in
den Räumlichkeiten der Kanzlei Niko Härtings.

Dann bespricht er gemeinsam mit Stefan Brink die Entscheidung des VG Berlin zur
Herausgabe der SMS von Außenminister Maas anlässlich des Abzugs der Bundeswehr
aus Afghanistan (VG 2 K 124/22 vom 11.10.2023, ab Minute 13.55). Das Berliner
Verwaltungsgericht, bekannt durch zahlreiche freiheitsfreundliche Entscheidungen zum
Zugangsrecht der BürgerInnen zu behördlichen Informationen, versucht hier die nicht
recht plausible Auffassung zu begründen, dass Kommunikation des Außenministers auf
dem Diensthandy gar nicht unter den Begriff „amtliche Informationen“ falle. Jedenfalls
wird deutlich, dass die öffentliche Verwaltung gerade wegen immer weiterer Formen
moderner Kommunikation (E-Mail, SMS, Social Media, eAkte) klarer „bürokratischer“
Vorgaben durch eine Aktenordnung bedarf, die exakt vorgibt, wie welche
Behördenäußerungen zu „verakten“ sind – ansonsten läuft der Anspruch auf
Informationszugang leer.

Spannend auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (AN
14 E 23.1992 vom 2.11.2023, ab Minute 44:17), die einen presserechtlichen
Auskunftsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bejaht und der
Antragstellerin Auskunft auf die Fragen danach zuspricht, gegen welche Unternehmen
im Jahr 2022 ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, weil sie entgegen gesetzlichen

Vorgaben keine Menschen mit Behinderung beschäftigten. Wenig überzeugende
Einwände der BfA, dem stünde der Datenschutz (der Unternehmen?), jedenfalls aber
der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen, entkräftet das VG
Ansbach überzeugend.

Schließlich wird eine erfolgreiche Klage von FdS vor dem VG Köln (13 K 4761/18 vom
9.11.2023, ab Minute 48:45) erörtert, wonach die Kölner Verkehrsbetriebe zur Auskunft
über die Anzahl der von ihr bis zum 11. Dezember 2017 durchgeführten
Fahrgastkontrollen, aus der sich auch der Ort der Kontrollen ergibt sowie über die
Anzahl der von ihr erfolgten Aufforderungen zur Zahlung eines sogenannten „erhöhten
Beförderungsentgeltes“ verpflichtet sind. Die Entgegnungen der KVB sind zwar
phantasievoll (sie befördere nur Personen von A nach B, was nicht unter Planung,
Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV falle und damit keine öffentlich-rechtliche
Aufgabe sei bzw. der Informationserteilung stehe der Versagungsgrund entgegen, dass
diese zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führe; zudem sei nicht
auszuschließen, dass der Kläger eine Schädigungsabsicht verfolge), werden vom VG
klar widerlegt. Dass FdS hierauf geschlagene 6 Jahre warten musste (und der Prozess
wohl noch nicht zu Ende ist), ist allerdings betrüblich.

Auch im neuen Jahr 2024 werden wir regelmäßig Fälle von FdS vorstellen und die
rechtliche Praxis der Informationsfreiheit aufmerksam betrachten.

Follow the Rechtsstaat Folge 59

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Die erste Podcast-Folge des Jahres widmet sich zunächst in Querbeet (ab Minute 1.30) zwei Aktivitäten der EU-Kommission: Um den für alle lästigen Cookie-Bannern zu entkommen startete die Kommission eine Initiative, Webseiten-Anbieter zum Verzicht auf die Abfrage einer Einwilligung zu bewegen und hat dazu den Entwurf von Verpflichtungsgrundsätzen für die digitale Werbeindustrie vorgelegt, der eine Alternative zum „Pay oder Okay“-Modell bietet. Zudem hat die EU-Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act DSA) ein förmliches Verfahren gegen X eingeleitet (ab Minute 9.27) Gegenstand der Untersuchung ist, ob X in Bereichen wie Risikomanagement, Moderation von Inhalten, Dark Patterns, Transparenz, Werbung und Datenzugang für Forscher möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat.

Dann sprechen Niko Härting und Stefan Brink eingehend über die Vorlageentscheidung des EuGH vom 14.12.2023 (C-340/21, ab Minute 21.28): Der EuGH beantwortet Fragen eines bulgarischen Gerichts zum Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen der Verletzung technischer oder organisatorischer Maßnahmen nach Art 24 und 32 DS-GVO. Der EuGH legt Art. 82 Abs. 1 DS-GVO so aus, dass allein die Befürchtung einer betroffenen Person, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann. Das sorgt sicherlich für ganz erheblichen Diskussionsbedarf – ab Minute 38.24 denken Niko und Stefan daher über mögliche Kriterien für Schadenersatzklagen nach Art. 82 DS-GVO im Jahre 2024 nach.

Wir freuen uns auf ein spannendes neues Jahr 2024 – und Euer geschätztes Feedback!

Follow the Rechtsstaat Folge 58

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Isabelle Biallaß ist Richterin am Amtsgericht Essen und befasst sich seit mehr als einem Jahrzehnt mit eJustice und der Digitalisierung der Justiz. Sie ist unter anderem Mitglied des Vorstandes des EDV-Gerichtstags.

Im Gespräch mit Niko Härting berichtet Isabelle Biallaß über den Stand der Digitalisierung an den nordrhein-westfälischen Gerichten und über den Stand des elektronischen Rechtsverkehrs bundesweit. Was kommt nach dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)? Wie lange wird es dauern, bis es Portallösungen gibt, die den Anwälten Zugriff auf die Gerichtsakten ermöglichen?

Die geplanten Erleichterungen für gerichtliche Videoverhandlungen stecken derzeit im Bundesrat fest. Isabelle Biallaß diskutieren Vor- und Nachteile von Videoverhandlungen – auch aus der Sicht der Bürgerinnen und Bürger, deren Fälle verhandelt werden. Ist es sinnvoll, Videoverhandlungen auch für die Befragung von Zeuginnen und Zeugen zuzulassen?

In Massenverfahren – ob Diesel, Fluggastrechte oder Datenschutz – sind die Gerichte laut Isabelle Biallaß gegenüber den beteiligten Kanzleien stets im Nachteil, da es dort derzeit keine Möglichkeit gibt, Daten in strukturierter Form entgegenzunehmen. § 130c ZPO ermöglicht entsprechende Rechtsverordnungen, ist jedoch eine Dunkelnorm, die auch Niko Härting nicht kennt. Laut Isabelle Biallaß fehlt es oft nicht an kreativen Gedanken für eine fortschreitende Digitalisierung, man hinkt jedoch bei der Umsetzung hinterher.

Im letzten Teil des Gesprächs geht es um Vorbilder der Digitalisierung – nicht nur im vielzitierten Estland, sondern auch in Dänemark und Kanada. Und natürlich geht es auch um OLGA, FRAUKE und andere Pilotprojekte für den Einsatz künstlicher Intelligenz an den Gerichten. Für „absolut unrealistisch“ hält es Isabelle Biallaß, dass die Richterin oder der Richter eines Tages einmal durch „KI“ ersetzt wird.

Und ganz am Schluss geht es auch um den Datenschutz. Was sollten Richterinnen und Richter beachten, wenn sie zur Unterstützung ihrer Arbeit Softwaretools einsetzen?

Follow the Rechtsstaat Folge 57

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Die letzte Podcast-Folge des Jahres widmet sich zunächst in Querbeet (ab Minute 01.35) der Veranstaltung zum Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983, welche wir letzte Woche mit dem Erich Schmidt-Verlag in der Landesvertretung des Freistaats Sachsen beim Bund durchführen durften.

Dann widmen sich Niko Härting und Stefan Brink eingehend der Vorlageentscheidung des EuGH zum Scoring der SCHUFA vom 7.12.2023 (ab Minute 06.44): Der EuGH hat bereits die Bildung eines Scorewertes, der eine Prognose zur Wahrscheinlichkeit der Erfüllung von Verbindlichkeiten durch eine bestimmte Person abgibt (vulgo: Bonität), als automatisierte Entscheidung gemäß Art. 22 DS-GVO eingeordnet – und damit nicht nur dieses Geschäftsmodell auf den Prüfstand des Datenschutzes gestellt, sondern auch die Rechte der Verbraucher:innen in Bezug auf die Transparenz der „involvierten Logik“ (Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO) massiv gestärkt.

Danach (ab Minute 31.48) lassen Niko und Stefan das Podcast-Jahr 2023 Revue passieren und beleuchten die Bedeutung von EuGH, des BVerfG sowie der Aufsichtsbehörden und ihrer Leitungen für die Themenfelder Datenschutz und Informationsfreiheit – und natürlich erinnern sich beide an die besonderen Podcasts des ablaufenden Jahres.

Wir freuen uns auf das neue Jahr 2024 – und Euer Feedback!

Follow the Rechtsstaat Folge 56

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Diese Podcast-Folge steht ganz im Zeichen eines Jubiläums: Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 wird diese Woche 40!

Grund genug, diese Folge ganz der Geburtsstunde des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu widmen – zumal Niko Härting und Stefan Brink an diesem Freitag zu einer feierlichen Veranstaltung zahlreiche Akteure, Wegbegleiter und Freund:innen des Grundrechts nach Berlin eingeladen haben.

Zunächst einmal (ab Minute 04:05) beleuchten beide das gesellschaftliche und politische Umfeld der Volkszählung – 1983 war nicht nur „1 vor Orwell“, sondern auch geprägt von sehr lebendigen Formen der politischen Auseinandersetzung um die staatliche Datenerhebung.

Dann gilt der Blick der Entscheidung des BVerfG selbst (ab Minute 20:45), die sich in zahlreichen Passagen als wahrer „Klassiker“ erweist: Wer kennt nicht die Formulierung unseres obersten Gerichts, wonach mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine Gesellschaftsordnung nicht vereinbar wäre, „in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß“ – aber auch die klugen Überlegungen zu den sozialen Beschränkungen dieses Grundrechts sind heute noch lesenswert.

Abschließend werden die konkreten Resultate der Entscheidung betrachtet (ab Minute 45:25), neben Vorgaben zu technischen und organisatorischen Maßnahmen verbot das BVerfG insbesondere den auf die Volkszählung gestützten Melderegisterabgleich.
Na dann: Happy Birthday, Datenschutz-Grundrecht!

Über diesen Podcast

„Follow the Rechtsstaat“, der Podcast der Zeitschrift PinG, Privacy in Germany mit Stefan Brink und Niko Härting. Wir kümmern uns um aktuelle Fragen des Rechts, des Rechtsstaats und unserer Verfassung und schauen dabei immer ganz besonders auf die Themen Datenschutz und Informationsfreiheit.

von und mit Prof. Niko Härting

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