Corona im Rechtsstaat Folge 16
Niko Härting unterhält sich mit dem Würzburger Staats- und Verwaltungsrechtler Prof. Schwarz über die Rechtsgrundlagen der Corona-Verordnungen und deren gefahrenabwehrrechtliche Bewertung. § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) lässt Maßnahmen bereits dann zu, wenn ein Gefahrenverdacht besteht. Aber geht § 28 IfSG so weit, dass Maßnahmen auch gegen Nicht-Störer (z. B. Gastwirte) erlassen werden dürfen? Prof. Schwarz sieht die Maßnahmen zudem in einem weiteren Zusammenhang. Nicht nur bei Corona sieht er eine Entwicklung zum Präventionsstaat und zu einer deutlichen Vorverlagerung polizeilicher Befugnisse.