PinG-Podcast

PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

Follow the Rechtsstaat Folge 188

Audio herunterladen: MP3 | AAC | OGG | OPUS
Transkript lesen

Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting haben wir es mit strengen Gesetzen und erleichternden Ausnahmen zu tun:

Zunächst sprechen wir (00:34) über das Urteil des LG München I (42. Zivilkammer) vom 31. Juli 2026: Es hat die Ansprüche der GEMA auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen Suno, einen US-KI-Musikgenerator, überwiegend bestätigt. Bereits im November 2025 verurteilten dieselben Richter Open AI, weil deren KI-Modell ChatGPT auf simple Eingaben hin Liedtexte von Helene Fischer, Herbert Grönemeyer und Reinhard Mey ausgab; sie sahen darin eine Urheberrechtsverletzung (Urteil vom 11.11.2025). Jetzt geht es um Musik. Und hier bietet das LG den Rechteinhabern eine prozessuale Beweiserleichterung an: Erzeugt ein KI-Modell Inhalte, die einem Trainingswerk deutlich ähneln, spricht dies aus Sicht der Richter dafür, dass das Werk auch im Modell enthalten ist. Bereits das Angebot des Musikgenerators verletzt demnach das Urheberrecht der öffentlichen Wiedergabe.

Sodann sprechen Niko und Stefan (15:31) über einen Fall, der in aller Munde ist: Eine Frau klagt gegen eine ehemalige Freundin, beide hatten sich über WhatsApp zu den Verhältnissen am Arbeitsplatz der Klägerin in einer Arztpraxis ausgetauscht. Nach einem Streit leitete die ehemalige Freundin die Nachrichten an den Arbeitgeber weiter, der kündigte darauf der Klägerin. Nun begehrt sie Schadensersatz von der Ex, immerhin 7.500 € aus Art. 82 DSGVO. Da eine Übermittlungsgrundlage aus Art. 6 DSGVO offenbar fehlt, stellt sich die Frage, ob die Haushaltsausnahme in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO greift. Diese gewährt Erleichterungen, wenn eine Datenverarbeitung „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ erfolgt. Der BGH wird hier wohl den EuGH um Rat fragen.

Schließlich geht es (28:16) um Metas Smart Glasses: Seit Juni 2026 werden stylische Brillen angeboten, die weit mehr können als Sehschwächen auszugleichen oder die Sonne abzuschirmen. Über eingebaute Lautsprecher lässt sich Musik hören, eingebaut sind 6 Mikrofone und eine 12-MP-Kamera mit 3K-Auflösung mit über 8 Stunden Akkulaufzeit, die kann via KI beispielsweise Texte aus fremden Sprachen übersetzt. All das funktioniert per Sprachsteuerung oder durch Berührung des Brillengestells. Eingesetzt werden sie inzwischen millionenfach von digitalaffinen Menschen, häufig auch von Sehbehinderten und Menschen mit altersbedingtem Hörverlust. In der Kritik steht aktuell der mögliche Kameraeinsatz mit Aufnahmemöglichkeit, bei Metas Brillen gibt es allerdings eine Besonderheit: eine rote LED-Lampe leuchtet an der Brille bei Aufnahmen, um heimliches Fotografieren und Filmen zu unterbinden. Im Sommerloch kümmert sich der Hamburgische Datenschutzbeauftragte um das Tool, er betont: „Es ist nicht erlaubt, andere Menschen gezielt ohne ihre Zustimmung zu fotografieren oder zu filmen. Erst recht dürfen solche Aufnahmen nicht ins Internet gestellt werden. Das Recht auf Privatsphäre gilt auch im öffentlichen Raum.“ Und verschärft: „Scheuen Sie sich nicht, dafür auch den Polizeinotruf 110 zu wählen.“ Das Aufnehmen von Personen mit den Meta Glasses verstoße eindeutig gegen das Datenschutzrecht, zudem sei dieses Produkt klar gemäß § 8 TDDDG zu verbieten – was allerdings der BNetzA obliegt. Auch hier wieder die Frage: Greift für die NutzerInnen der Brille – denn diese sind datenschutzrechtlich verantwortlich - die Haushaltsausnahme in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO? Da wären viele erleichtert. Übrigens auch alle, die mit ihrem Smartphone in der Öffentlichkeit Fotos machen. Wir werden sehen …


Kommentare


Neuer Kommentar

Dein Name oder Pseudonym (wird öffentlich angezeigt)
Mindestens 10 Zeichen
Durch das Abschicken des Formulars stimmst du zu, dass der Wert unter "Name oder Pseudonym" gespeichert wird und öffentlich angezeigt werden kann. Wir speichern keine IP-Adressen oder andere personenbezogene Daten. Die Nutzung deines echten Namens ist freiwillig.

Über diesen Podcast

„Follow the Rechtsstaat“, der Podcast der Zeitschrift PinG, Privacy in Germany mit Stefan Brink und Niko Härting. Wir kümmern uns um aktuelle Fragen des Rechts, des Rechtsstaats und unserer Verfassung und schauen dabei immer ganz besonders auf die Themen Datenschutz und Informationsfreiheit.

von und mit Prof. Niko Härting

Abonnieren

Follow us