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PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

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00:00:03: Lasst sich willkommen zu einer neuen Folge von Follow the Rechtsstaat, dem Podcast der Zeitschrift PING Privacy in Germany.

00:00:10: Wir sprechen über aktuelle Fragen des Rechts unseres Rechtsstaats und der Verfassung und schauen dabei ganz besonders auf unsere Themen Datenschutz- und Informationsfreiheit.

00:00:19: Mein Name ist Stefan Brink ich leite ein Digitalisierungsinstitut in Berlin Und mir gegenüber sitzt Professor Nico Härting rechtsanwalt und Herausgeber der PING.

00:00:29: Hallo Nico Grüßt!

00:00:30: Morgen

00:00:30: Stephan Grüße dich.

00:00:32: Wir haben sehr interessante, breitgefächerte Themen heute und steigen direkt ein.

00:00:36: Und zwar in eine Aktivität des europäischen Datenschutzausschusses.

00:00:41: der hat nämlich mit einem sogenannten Konsultationsverfahren begonnen.

00:00:46: er hat vor uns mit einem Leidfaden zu beglücken.

00:00:49: das zählt ja zu den Aufgaben des europäischen Datenschutz Ausschusses als Gremium der unabhängigen Europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden da trifft man sich alle paar Wochen in Brüssel und hat unter anderem die Aufgaben an der einheitlichen Auslegung, dem einheitliche Verständnis der Datenschutz-Grundverordnung zu basteln.

00:01:09: Und auch die Ergebnisse des geneigten Publikums, insbesondere den Verantwortlichen und Betroffenen zur Kenntnis zu geben.

00:01:16: Jetzt hat sich der Etzer mit dem Thema Datenschutzzolgenabschätzung, das geregelt ist wie bekannt in Artikel thirty-fünfundreißig, der Datgeschützgrundverordnung befasst und zweierlei vorgelegt, und zwar im Entwurfsstadium noch vorgelegt.

00:01:29: zum einen ein Muster.

00:01:31: Also wie kann ein Verantwortlicher, wenn er denn nach Artikel thirty-fünf eine Datenschutzfolgenabschätzung anfertigen muss?

00:01:38: Wie kann er die denn möglichst präzise gesetzkonform schlank und auch schnell anfertigend.

00:01:46: dazu gibt es jetzt einen Muster den Entwurf eines Musters.

00:01:49: Und es gibt dazu einen sogenannten explainer also ein Begründungspapier das neben das Muster gelegt wird und bei dem man nochmal nachlesen kann Was eigentlich in den einzelnen Rupriken des Musters gemeint war, was angestrebt wird.

00:02:03: Das Ganze wie gesagt im Rahmen eines Konsultationsverfahren.

00:02:06: das ist eine offene Konsultation.

00:02:08: man kann sich also auf der Webseite des Etzer Dieses Thema anschauen, man kann sich die Unterlagen anschauen und man kann es sich dazu äußern.

00:02:17: Am vierzehnten April begann diese Konsultation und man hat Zeit bis zum neunten Juni Kommentare dazu abzugeben – wer will?

00:02:26: Da ist ein kurzes Anmeldeverfahren vorgesehen aber jetzt nichts, keine Hürde!

00:02:30: Und man kann sagen was man vom Muster unter Begründung hält und insbesondere Verbesserungsvorschläge machen.

00:02:36: Ganz kurz zum Inhalt.

00:02:38: Wie sieht das aus?

00:02:39: Datenschutzfolgenabschätzung sind ja tatsächlich ein, nicht gern gesehenes aber doch immer wieder einschlägiges, eine Thematik der Datenschutzz Grundverordnung, der Verantwortliche, der es mit risikobehafteten besonders hochrisikobehafteten Verarbeitung, Datenverarbeitung zu tun hat.

00:03:00: Der muss nach Maßgabe von Artikel thirty-five Absatz drei Zum Beispiel dann, wenn er Artikel neun Daten im bestimmten Umfang verarbeiten möchte eine solche Datenschutzfolgenabschätzung anlegen.

00:03:13: Das Muster wie man das macht und fast aus Sicht des europäischen Datenschutzausschusses ist sechzehn Seiten also schon relativ umfangreich Und dann gibt es in diesem Muster eben zahlreiche Checkboxes wo man verschiedene Alternativen ankreuzen kann.

00:03:27: Es gibt aber auch sehr viele Freitextfelder Wo man insbesondere genau möglichst genau beschreiben muss Wie sieht die Datenverarbeitung aus?

00:03:35: Letztlich wird im Muster auch sehr viel Gesetzestext wiedergegeben.

00:03:39: Interessanterweise, dass, worauf es beim der Danshes Folgenabschätzung ankommt, nämlich das Risk Assessment beginnt in diesem Muster auf Seite siebzehn erst.

00:03:51: Woraus man also auf der vorletzten Seite, wo man schon erkennen kann ... Das wäre schon ein Kritikpunkt.

00:04:02: Bevor es richtig zur Sache geht, das muss da dann auch schon wiederendet.

00:04:07: Manche Checksboxen sind relativ unklar.

00:04:09: Mancher Angaben zum Beispiel ob die Prinzipien des Artike V, Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden erscheinen mir nicht vollständig erforderlich zu sein und manche Felder sind auch nicht so wahnsinnig hilfreich.

00:04:21: wenn da gesagt wird prüfen sie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung, well darauf wäre der verantwortlich auch selber gekommen.

00:04:30: Begründung der sogenannten Explainer ist auch sechzehn Seiten lang.

00:04:33: Ist sehr knapp gehalten, nicht immer hilfreich und liegt in englischer Fassung vor mit Aussagen wie remember that necessity is a precondition for proportionality.

00:04:44: ok dass die Erfordlichkeitsstationen teil der Feldnismäßigkeitsprüfungen ist hätten wir auch noch gewusst.

00:04:51: oder wenn gesagt wird you should answer this question with complete and updated information.

00:04:56: Ja, das wäre schön wenn man die Datenschutzfolgenabschätzung auf Basis von vollständigen und aktuellen Informationen durchführt.

00:05:04: Ein Kritikpunkt oder ein Punkt wo es schon immer Auseinandersetzung gegeben hat findet sich auch zumindest im Explainer.

00:05:11: Man soll ja wenn man eine Risiko behaftete Datenverarbeitung hat sich überlegen, wie man denn durch sogenannte Mitigation Measures, also Abhilfermaßnahmen dieses Risiko drücken kann.

00:05:24: Steht im Artikel thirty-fünf ab seit sieben Buchstabe D der Datenschutzgrundverordnung und da gibt es den Streit und er wird auch hier wieder ausgetragen ob zu diesen Mitigation measures nur solche Maßnahmen gehören die nicht schon in der im Daten Verarbeitungsvorhaben selbst angelegt waren sondern es müssen zusätzliche Additional Mitigation Measures sein, sonst zählen sie aus sich das Äzter nicht als Abhilfermaßnahmen.

00:05:49: Das ist aber wenn man es sich näher überlegt eine etwas merkwürdige Forderung.

00:05:54: Es geht ja darum ein hohes Risiko abzusenken und ob man das von vornherein vor hat oder jetzt im nachhinein durch zusätzliche Maßnahmen macht ist eigentlich herzlich egal und ändert nichts an der entscheidenden Fragestellung, ob ich am Ende die Risiken so im Griff habe, dass ich die Datenverarbeitung durchführen kann oder Artikel thirty-six.

00:06:13: Und wenn es richtig weiß in Kopfartikel thirty sieben, ob Ich dann noch die Datenschutzaufsichtsbehörde ... konsultieren.

00:06:20: Nee, Artikel thirty-six ist es.

00:06:22: Ob ich konsultiere muss die Aufsichtsbehörde?

00:06:25: Das dürfte egal sein ob das sich um Zusatzmaßnahmen oder von vornherein geplante Maßnahmen geht.

00:06:32: Ein Punkt hat mich geärgert in dem Papier da gibt's einen Anhang mit Verweisen auf nützliche Informationen der nationalen Datenschutzaufsichts Behörden zum Thema Datenschussfolgenabschätzung.

00:06:43: und dann guckt man nach worauf denn in Deutschland?

00:06:47: und da wird verwiesen auf ein Papier von MacPom, das dortigen Datenschutzbeauftragten.

00:06:52: Und was stellt man fest?

00:06:53: Es geht gar nicht um die Datenschützfolgenabschätzung sondern es geht um das Standard-Datenschutzmodell wo man sagt um Gottes Willen, wo habt ihr euch denn hier verirrt?

00:07:00: und dann schlägt man das Papier auf und dann sieht man gleich eine Ja, Lüge darf man es nicht nennen.

00:07:06: Aber doch eine bewusste Ungenauigkeit.

00:07:09: Da steht nämlich drin die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbürden des Bundes und der Länder hat am vierundzwanzigste November zwanzigzweilenswanzig die aktuelle Version des Standard-Datenschutzmodells verabschiedet.

00:07:19: Das ist unwahr!

00:07:21: Das Standarddatenschutz Modell wurde nie von der Datenschutzkonferenz verabscheidet oder verbindlich erklärt – schon deswegen nicht weil ich immer dagegen gestimmt habe Sondern weil das Standard-Datenschutzmodell von mir aus eine nette Spielart ist, aber aus meiner Sicht nicht wirklich nützlich und schon gar nicht verbindlich.

00:07:40: Deswegen sind diese Äußerungen der Standarddatenschutz Modelle habe irgendeine rechtliche Bedeutung leider unzutreffen.

00:07:47: Und das wiederum findet sich jetzt in einem Papier des EZSA wo es ja eigentlich um Datenschutzfolgenabschätzung gehen soll.

00:07:53: Das ist ein bisschen unglücklich, ehrlich gesagt.

00:07:55: Aber im Prinzip so läuft das mit den Orientierungshilfen und den Leitfäden des Europäischen Datenschutzausschusses.

00:08:02: Er versucht zu helfen, ergibt einen Muster, versucht es ein bisschen zu erklären und hofft, dass dadurch das Leben für die Verantwortlichen leichter wird.

00:08:11: Ob das so ist können allerdings die Verantwortliche nur selbst daraus finden?

00:08:16: Ja ich sage jetzt was ernsthaftes und dann sage ich was ironisches.

00:08:20: Erst mal das Ernsthafte sind natürlich viele, die im Datenschutz tätig sind wertvolle Praxishilfen.

00:08:28: Das schafft den Betreffenden, die Aufgabe haben alles richtig zu machen im Datenschutz, verschafft ihnen erstmal ein bisschen Rückhalt und die Gewissheit dass wenn sie sich daran orientieren an einer solchen Arbeitshilfe das sie jedenfalls nichts falsch machen.

00:08:46: und jetzt kommt das ironische.

00:08:48: Als ich mich da mal so eingelesen habe, fühlte ich mich an Schulzeiten erinnert.

00:08:55: Wenn es dann heißt Inherent Risk Assessment am Schluss – also du hast das ja auf den Punkt gebracht -, dass es ein bisschen überraschend ist, dass zu eigentlichen Risikoabwägung der Folgen Abwägungen gar nicht so furchtbar viel steht.

00:09:09: Es wird sehr lange sehr diskriptiv Und dann, wenn es aber wirklich ans Eingemachte geht.

00:09:16: Nämlich an die Entscheidung Daumen hoch oder Daumen runter und was, was Fieße alles hereinstütteln das nur vorangeschickt.

00:09:23: Dann steht er so schön Discuss whether the risk is acceptable or not.

00:09:29: Das klingt wie eine Schulaufgabe nicht.

00:09:32: Ja.

00:09:33: Und jetzt könnte ich noch... Die gesamte Erläuterungstext ist in demselben Style abgefasst List the measures contributing to compliance with the principles, und so weiter.

00:09:47: Also da hat sich doch der Verfasser oder die Verfasserin oder dem Plural offensichtlich an ihre Schulzeiten erinnert aber dies nur als kleine Anekdote am Rande.

00:10:00: Wir wollen dann wenn ich mal kurz den Übergang machen darf lieber Stefan wir wollen dann über etwas sprechen was ein bisschen mehr Schlagzeilen gemacht hat als die Papiere des Etzer Nämlich über den Fall schwankende Weltkugel.

00:10:15: Das ist ein Buchladen Berliner Buchhandlung, die wie zwei andere Buchhandlungen in die Schlachtzeilen geraten ist unfreiwillig weil sie für eine deutsche Buchhandlungspreis wie viele andere Buch Handlungen auch vorgesehen war dem Bundesminister für Kultur und Medien alljährlich vergibt.

00:10:34: Und da gab es dann bei drei Buchhandlingen einen Rückzieher der damit begründet wurde dass Erkenntnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz gegeben habe, verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse ohne nähere öffentliche Erleutung.

00:10:53: und da diese Buchanlungen beim Verfassungschutz negativ aufgefallen sind aus welchen Gründen auch immer hat dann der Bundeskulturminister Weimar beschlossen dass sie den Preis nicht bekommen.

00:11:08: Daraus entwickelte sich

00:11:09: ein

00:11:10: Rechtsstreit, den der Kollege Jasper Briegel geführt hat aus Nüsseldorf.

00:11:15: Indem es jetzt vor dem Verwaltungsgericht Berlin darum ging ja gar nicht um das eigentliche Ging also um den Rückzieher was den Preis angehen, sondern es ging dann um eine Interviewäußerung des Bundeskulturministers in der Wochenzeit und die Zeit in der er folgendes sagte, wenn der Staat Preisevergibt und Steuergelder einsetzt dann kann er das nicht für politische Extremisten tun.

00:11:44: Und der Buchhändler jetzt wieder oben oder die Buchhandlung werte sich jetzt dagegen dass sie hier als extremistisch bezeichnet wurde.

00:11:55: im einstweiligen Rechtsschutz und dieser Antrag auf ein zweitiger Anordnung die war erfolgreich.

00:12:02: und am dreißigsten vierten hat das Verwaltungsgericht Berlin dem Minister untersagt, die Buchhandlung mit der Bezeichnung extremistisch zu versehen.

00:12:14: Das geht zunächst mal fast in den Nadenschutz herein weil wiederum eine Entscheidung haben wir beide noch nicht sehen können.

00:12:29: Der FATZ vom fünften und fünftem schreibt Patrick Barnas, dem offensichtlich der Beschluss vorliegt.

00:12:37: thirty-seiten soll er lang sein.

00:12:39: Laut diesem Artikel beschreibt er ein wenig warum die Entscheidung thirty-Seiten hat.

00:12:44: Und sie hatte unter anderem deshalb thirty-SEITEN weil offensichtlich eingewendet wurde dass durch die Äußerung wenn der Staat Preisevergibt und Steuergelder einsetzt dann kann es kann er das nicht für politische Extremisten tun dass in dieser Aussage schon gar keine Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die nämlich hier Gegenstand dieses Eilertrags war, liegen konnte.

00:13:06: Weil ja gar nicht aus der Aussage hervorgehe auf welche Person zu sich bezieht.

00:13:11: Mit diesem Einwand allerdings haben dann die Prozessvertreter Verfahrensbevollmächtigten des Ministers nicht so viel Erfolg gehabt weil dann wohl sehr, sehr ausführlich die sechste Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin begründet hat.

00:13:24: das also wenn man nicht nur eins und eins zusammenzählt, sondern die Medienberichterstattung, die ja sehr umfangreich war zu dieser Zeit.

00:13:33: Insgesamt nimmt Kackheitsweifel daran.

00:13:35: bestehen konnte das also jeder der ein bisschen sich mit dieser Geschichte befasst hat wusste dass diese Bezeichnung politische Extremisten sich auch auf die schwankende Weltkugel bezog so dann also Persönlichkeitsrechtsverletzung erst einmal bejaht.

00:13:54: Das ist Um das ein bisschen einzuordnen, so.

00:13:57: nach meiner Erfahrung sind die Verwaltungsrechte gar nicht so schnell dabei also einem Minister den Mund zu verbieten.

00:14:06: Das haben wir kürzlich ja auch erlebt in dem Fall Günther wo die Verwaltschaftsgerichte in Schleswig-Holstein letztlich der Frage ausgewichen sind wie das rechtlich zu beurteilen ist?

00:14:17: Wie sich der schleswig holsteinische Ministerpräsident bei Markus Lanz über News den Nachrichten.

00:14:28: Sie sind dem ausgewichen, indem sie gesagt haben er habe dort nicht in seiner amtlichen Funktion als Ministerpräsident im Fernsehstudio gesessen.

00:14:38: Das hat laut Patrick Bahners heute im Artikel in der FATS würde man eigentlich meinen dass Die Anwälte von Weimar sich vielleicht auch ähnlich eingelassen haben und gesagt haben, naja das war ja nur ein Interview.

00:14:50: Das gehört jetzt nicht zu den amtlichen Tätigkeiten eines Ministers Interviews zu geben aber das haben sie offensichtlich gar nicht versucht laut Barners Artikel sondern haben mehr oder weniger zugestanden dass er hier auch in amtlicher Funktion interview worden ist.

00:15:06: so dann Persönlichkeitsrechtsverletzung plus also Ein-Eingriff ins Persönlichkeit recht um es genauer zu sagen Und dann wird es natürlich dünn.

00:15:17: Also dann braucht ein Minister selbstverständlich eine Rechtsgrundlage, wenn er auch in seiner Amtsfunktion sich so äußert – das ist offensichtlich nicht so sehr das Problem gewesen, weil das wirken in der Öffentlichkeit immer als eine Annex-Kompetenz zu den sonstigen Kompetenzen eines Ministers gesehen wird.

00:15:38: Auf Meinungsfreiheit kann sich ein Minister nicht berufen.

00:15:43: äußert in den Medien, dann hat er einen wesentlich geringeren Spielraum als Stefan Du und ich das haben.

00:15:52: Wenn wir uns äußern können meinen Freit berufen aber es kann eben ein Minister der ja als Minister jetzt in seiner Ministerfunktion kein Grundrechtsräger ist oder quasi auf die anderen Seite steht, kann sich darauf nicht berufen so dass es letztlich letztlich dann darauf hinaus lief wohl in der Entscheidung, ob es für den... also erst mal, dass ein Angriff auf die Ehre ist als politischer Extremist bezeichnet zu werden.

00:16:23: Wenn man Buchhandlungen betreibt das ist wohl recht offensichtlich, dass das der Fall ist und dass das rufschädigend ist.

00:16:31: Und dann ist es letztlich relevant für diese Behauptung, die ja einen Tatsachenkern enthält.

00:16:39: Das ist keine reine Wertung bei politischen Extremisten, ob es dafür eine Tatsachengrundlage gibt und dann wird's lustig.

00:16:50: in diesem Fall weil das ist ja genau offensichtlich das Problem gewesen dieses Falles nämlich dass der Minister eigentlich nur nachgeplappert hat was ihm der Verfassungsschutz gesagt hat auch offensichtlich gar nicht in der Lage waren, mehr zu sagen als das Nachzug Blabbern weil er gar nicht mehr wusste.

00:17:11: Denn wie sich so die Geschichte aus dem Berichterstattung zusammengesetzt verhielt es sich offensächlich so dass man mehr oder weniger routinemäßig im einem sogenannten Haber Verfahren benannt nach einer Staatssekretärin im Bundesinnenministerium von vor zehn Jahren dass man dort einfach mal nachgefragt hat, ob Verfassungsschutz relevante Erkenntnisse vorliegen.

00:17:38: Und an dieses Jahr zu den dreien liegenden verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen vor.

00:17:44: Was man damit nicht gemacht hat ist dann mal näher nachzufragen was das für Erkenntnis sein sollen sondern aufgrund dieser doch recht nicht sagenen Äußerung des Bundesverfassungsschutzes dann die Entscheidung getroffen die Preise zurückzuziehen.

00:18:01: Und nachdem was überliefert ist, war nicht einmal die Rede in den Verfassungsschutz ein Ordnung davon.

00:18:07: Das ist um Extremismus und politischen Extremismus ging zu, das heißt es ist eine Schlussfolgerung, die dann bei der Bundeskulturverwaltung gezogen worden ist.

00:18:17: Lange Rede kurzer Sinten des Verwaltungsrechts.

00:18:20: Berlin ist auf dieser offensichtlich thirty-seitenumfassenden Entscheidung zu dem Schluss gekommen dass uns einer hinreichende Tatsache im Grundlage fehlend Weil.

00:18:31: der Minister konnte gar nicht erklären, was es eigentlich für Fakten geben soll.

00:18:35: Aus denen diese Schlussfolgerung, die er gezogen hat, das wird von extremisten Betrieben beruhen sollen.

00:18:43: Die Entscheidung stammt vom dreißigsten April zwanzig sechsundzwanzig Es ist bislang unklar und aus dem Kulturministerium kommt wohl die Aussage man sei noch nicht entschieden ob man Beschwerde gegen diesen Beschluss erhebt und zum Oberverwaltungsrecht damit geht.

00:19:00: Oder vielleicht, wie man das gemacht hat in Sachen Verdachtsfall AfD.

00:19:04: Vielleicht sagt man auch, da klären wir nur in einem Hauptsacheverfahren und dann hat man den Fall elegant erst mal im Jahr zwanzig dreißig geschoben so nach dem normalen Geschäftsgang bei Verwaltungsgerichten.

00:19:20: Das bleibt jedenfalls

00:19:22: abzuwarten.".

00:19:24: Was mich an der Konstellation stört, ist weniger der nachvollziehbare Gedankengang in der sechsten Kammer.

00:19:31: Also die Fragen gibt es eine Tatsachengrundlage für diese Äußerung?

00:19:34: politische Extremistensein.

00:19:36: Die Buchhändlerin mich stört daran das ist ein gewisser Weise darauf weist auch Patrick Barnas hin eine Gebrauchsanweisung sein könnte wie das Verwaltungsgericht dort bastelt.

00:19:47: nämlich wenn der Beauftrachte oder Kulturbeauftragte der Bundesregierung ein bisschen cleverer gewesen wäre und gesagt hätte, die habe ich von der Preisliste, von der Juryliste runtergenommen.

00:19:58: Weil verfassenschutzrechtliche verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse über die vorliegen?

00:20:03: Dann wäre er damit wohl zumindest also in dieser Fragestellung durchgekommen.

00:20:09: dann hätte er sich weder die Unterlassungserklärungen eingehandelt noch hätte man wohl gegen die Streichung groß was machen können.

00:20:18: Letztlich wäre also die bloße Anfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutz, wisst ihr was über die?

00:20:24: Und der Antwort ja über die wissen wir was ausreichend um dort eine Buchhandlung nicht mehr als preiswürdig oder auszeichnungswürdig anzusehen.

00:20:34: Das ist hier nachdem wie etwas sehen möchte entweder Kafka-Esk oder rechtlich unbefriedigt, wie ich finde das letztlich der Kulturbeauftragte nur wegen seiner Zuspitzung, die das Verwaltungsgericht dann als unsachlich empfand und jenseits des amtlichen Sachlichkeitsgebots einordnete.

00:20:55: Nur wegen dieser Zuspitzerung ist er auf den Nase gefallen, seinen Vorhaben missliebige Buchhandlungen, die irgendwem beim Verfassungsschutz aus irgendwelchen ungenannten Gründen aufgefallen sind, die von der Liste zu nehmen?

00:21:10: Das wäre aber weiterhin möglich!

00:21:11: Und das wäre natürlich aus meiner Sicht

00:21:16: Stefan, wenn er jetzt derzeit und anderen nur gesagt hätte also es liegen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse wurden dann hättet er natürlich ein ganz anderes Problem gehabt weil das hätte ja die frage pro siedel was war denn das für Erkenntnis?

00:21:30: und diese Frage konnte er gerade nicht beantworten

00:21:33: weil

00:21:34: offensichtlich spricht alles dafür dass sie eben Ich habe dieses Haber-Verfahren darüber, das jetzt überall zu lesen war.

00:21:40: Das sieht es wohl eigentlich vor, dass man dann unter bestimmten Voraussetzungen wieder noch mal die Nachfrage, was habt ihr denn da eigentlich?

00:21:47: Und genau das hatten sie nicht gemacht!

00:21:49: Das ist die ganz große Torheit gewesen, die die begangen haben und insofern wären Sie da... Also er konnte eigentlich gar nicht anders gegenüber den Medien agieren als irgendetwas mal da ins Blaue hineinzu behaupten Weil du hast gesagt, es ist eine KFRS-Geschichte.

00:22:05: Weil das Ganze so stümmerhaft angefasst worden ist.

00:22:08: Jedenfalls sehen wir der Kulturbeauftragte Es nicht in Haber der Meinungsfreiheit und sollte sich nicht unsachlich äußern schon gar nicht über unbescholdene Bürgerinnen und Bürger.

00:22:20: Kommen wir zum letzten Punkt unseres heutigen Podcasts zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach.

00:22:26: Mal wieder geht es, so ist das bei den Ansbachern.

00:22:29: Die kümmern sich regelmäßig um die Tätigkeit des Landesamts für Datenschutzaufsicht in Ansbach also in Bayern.

00:22:35: Das ist wie wir alle wissen die Aufsichtswürde in Bayern für den privaten Sektor.

00:22:40: daneben gibt's noch den Landesdatenschutzbeauftragten Den geschätzten Kollegen Petri der in München sitzt und sich um die auf Sicht über behördliche Datenverarbeitung kümmert.

00:22:50: worum ging es in dem Fall?

00:22:52: Ein Bürger beschwerte sich beim Landesamt über eine Videoüberwachung auf einem Nachbargrundstück.

00:22:59: Er machte das per Online-Beschwerde und hat vorgetragen, dass er im Sichtbereich der Videoüberachungskamera sei und deswegen davon ausgingen, dass eher Mitarbeiter in der benachbarten Firma und auch Dritte beobachtet würden sozusagen mit breite Material ausgestattet, eine Beschwerde losgelassen hat unter anderem das Liegenschaftskatastervorgelicht, Bildmaterial hinzugefügt und der bayerischen Aufsichtsbörde gesagt jetzt macht mal stellt das Ding mal ab.

00:23:30: Die bayerische Aufsichtspürde war auch nicht faul und hat relativ rasch sechs Wochen später den Betreiber der Videoüberwachung zur Stellungnahme aufgefordert hat dort auch eine Antwort bekommen.

00:23:42: sie haben nochmal nachgefragt Zum Schluss jedenfalls.

00:23:44: Und das war schon am siebten Februar, also herzlichen Glückwunsch nach Ansbach an die lieben Kollegen dort – was habt ihr schnell hinbekommen?

00:23:51: – gegen die Abschlussmitteilung an den späteren Kläger, dem Beschwerdeführer, wonach das LDA Bayern keine Aufsichtsmaßnahme gegen den Verantwortlichen ergreifen werde, weil die Videoberwachung nicht unzulässig sei aus datenschutzrechtlicher Sicht.

00:24:06: Man habe lediglich den Hinweis auf die Videoüberwachungen, die muss entsprechend gekennzeichnet werden neu aufgesetzt.

00:24:14: Der Verantwortliche habe das entsprechend ergänzt.

00:24:16: nach den gesetzlichen Vorgaben und Aussicht der Aufsichtsbehörde sei damit auch das Notwendige getan.

00:24:23: von der Ergreifung aufsichtlicher Maßnahmen weiterer, aus Sichtlicher Maßnahme Artikel fifty-abstatt zwei.

00:24:29: Datenschutzgrundverordnung sei abgesehen worden und die Angelegenheit sei erledigt.

00:24:33: Damit war der Beschwerdeführer nicht einverstanden Und erhob hier gegen Klage, mit dem Begehren nicht nur die Abschlussmitteilung aufzuheben sondern natürlich das LDA zu verurteilen.

00:24:45: Aufsichtliche Maßnahmen nach Artikel fifty-abstatt zwei DSGVO.

00:24:48: Zu ergreifen also irgendwas zu machen was wie eine Warnung ne Verwarnung oder irgendeine aufsichtlichen Anordnung sein könnte vielleicht sogar ein Bußgeld zu verengen Das hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach angeschaut ob das LDR Bayern seinen behördlichen Pflichten genügt hat und kam zum Ergebnis, dass die Klage unbegründet sei.

00:25:09: Voraussetzung für die Begründeteiltheit eines solchen Anspruchs gegen eine Aufsichtsbürde auf Einschreiten seit zweierlei.

00:25:15: Zum einen müsste ein Darbenschutzrechtlicher Verstoß vorliegen und zum anderen müsste sich das Entschließungsermessen der Aufsichtspürde gegen diesen Verstoße etwas zu tun – auf Null verdichten einer Ermessensreduzierung auf null, das dann bei einer bestimmten aufsichtsbürtliche Maßnahme geboten

00:25:31: sei.".

00:25:32: Diese Prüfung des Verwaltungsgerichts Ansbach findet unter strengen rechtlichen Maßstäben statt.

00:25:38: Das hat der Europäische Gerichtshof schon in einer Entscheidung vom Dezember, zwanzig, dreihundzwanzig deutlich gemacht die Entscheidung haben wir hier im Podcast auch schon besprochen dass die Aufsichtsbehörden bei der Wahl zwischen ihren Handlungsformen wie greif ich denn jetzt ein wenn ich da zu zerstöße sehe keine Ermessensermächtigungen haben, keinen Ermessen-Spielraum haben.

00:25:59: Sondern dass es da eine vollständige gerichtliche Prüfung gibt die vom Gerüchtern eben entsprechend durchgeführt werden muss.

00:26:07: das macht Ansbach und stellt also fest zunächst mal Das einiges von dem was der Beschwerdeführer und Kläger rückt sich gar nicht um Verstöße gegen die Datenschutz Grundverordnung dreht sondern eher Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betrifft sich von der Videokamera eingeschränkt in seinen Persönlichkeitsrichten bedroht.

00:26:29: Sie, dass er eine ständige Überwachung dort

00:26:32: empfindet.".

00:26:33: Das sagt das VG.

00:26:34: Ansbach gehört nicht zu uns.

00:26:36: Das gehört vor die Zivilgerichte.

00:26:37: wir prüfen nur ob die Aufsichtsbehörde hätte einschreiten müssen Und dann stellen sie fest, dass die Aufsichtsbehörde den beschwerden Gegenstand angemessen untersucht hat.

00:26:48: Das ist ihre Pflicht nach Artikel fifty-fünfzigabsatz eins Buchstabe F Datenschutzgrundverordnung und festgestellt hat, das ein Verstoß gegen die Datenschutztrundverordnung nicht vorliegt.

00:26:58: Dem schließt sich das Verwaltungsgericht Ansbach an mit dem Hinweis, dass jedenfalls keine personenbezogene Daten des Klägers durch die Videobauern verarbeitet wurden und deswegen in so weit Kein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt, weswegen es zu dem nächsten Schritt einer möglichen Verdichtung des Entschließungsermessens der Aufsichtsbürde gar nicht mehr kommen musste.

00:27:20: Das musste das Frau Gejansbach gar nicht prüfen, sondern sagte nö, dass haben wir alles ordentlich hinreichend untersucht und ein Verstoßen gegen die datenschutz Grundverordnung können wir auch nicht feststellen.

00:27:30: Und damit wurde die Klage auf Vorurteilungen des LDA zum ergreifen auf sichtlicher Maßnahmen als unbegründet abgelehnt.

00:27:38: Ich glaube, eine runde Sache.

00:27:40: Ganz interessant sich mal anzuschauen wie also Verwaltungsgerichte tatsächlich die ja achso unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden prüfen, dass sie das auch streng prühen nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und dass man damit also zulässigerweise als beschwerter Führer gegen die Aufsichtsbürde vorgehen kann aber in diesem Fall kein Erfolg hatte weil das Landesamt alles richtig gemacht hat.

00:28:05: Eins möchte ich noch ergänzen, weil es ein bisschen interessant finde.

00:28:09: Die Begründung zur Zulässigkeit des Verwaltungsrichts Ansbach – das ist nicht die Erstenscheidung, wo sie das so machen – sagt dieser Einstellungsbeschluss ja wir machen die Akte zu wie er verbreitet ist der sei nicht etwa wie man meinen könnte durch eine Anfechnungsklage angreifbar sondern durch eine allgemeine Leistungsklage Weil Sie sagen, also das sei kein Verwaltungsakt.

00:28:37: Aber Artikel seventy-eight verlangt dennoch, dass er auch dann vor Gericht überprüfbar ist.

00:28:46: Das verlangte nicht nur der Artikel siebzig nach dem Verständnis des Verwaldungsrichts anspass, sondern es verlangten ja auch der europäische Gerichtshof die volle richtliche Überprüfung einer solchen Mitteilung.

00:28:59: Dass man wie Beschwerdeführer sagt sind der Sache nachgegangen und haben jetzt festgestellt, dass alles jedenfalls jetzt mit rechten Dingen zugeht.

00:29:10: Und machen die Akte zu.

00:29:11: Verwaltungsricht Ansbach hat in einer früheren Entscheidung gesagt, das sei deshalb kein Verwaldungsaaket.

00:29:19: eine solche Aussage weil es an einer Regelung fehle, einem Reglungscharakterfehler Das kann ich nicht so ganz in Einklang bringen jedenfalls mit der OGH-Entscheidungen, die gerade erwähnt habe.

00:29:32: Die hat durchaus eine solche Entscheidung, einiges Gewicht auch bei ihm ist.

00:29:37: Also dass das keine Regelung sein soll gegenüber einem Beschwerdeführerl.

00:29:42: Wenn es heißt also wir haben jetzt hier den Fall abgeschlossen und machen nichts weiter Das leucht mir jedenfalls nicht ein Ist eine kleine kleine Feinheit hier am Rande Dass man jedenfalls in Bayern wenn man als Beschwerdeführer gegen eine solche Einstellungsmitteilung vorgeht, dass man dann den Weg der Leistungsklade bescheiden muss.

00:30:05: Vielleicht für die Studierenden unter unserer Zuhörerin.

00:30:11: Darüber lieber Nico bin ich auch gestolpert als ich die Entscheidungsgründe gelesen habe.

00:30:16: Mir schien es so ein bisschen, als würde VG Ansbach zurück rudern von seiner früheren Entscheidung und jetzt einfach nur noch sagen naja in Artikel seventy-eight steht ausdrücklich drin Es gibt einen recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehälfte gegen die Entscheidung einer Aufsichtsbürde.

00:30:31: Und deswegen machen wir das jetzt so, ohne genauer zu sagen ist es eine Leistungsklage oder so haben sie es tituliert?

00:30:39: Oder ist es nicht vielleicht eine besondere Leistungsklage, nämlich eine Verpflichtungsklager auf ergreifend aufsichtlicher Maßnahmen?

00:30:45: So ganz flüssig ist das was das VG Hans-Bachter sagt.

00:30:47: ja nicht weil auch der Aten-Siebzigjahr sagt dass es dieses Recht auf allen Rechtsbeheilf gäbe gegen einen den betroffenen, betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.

00:30:58: Und dass das eine Regelung ist, glaube ich, das kann man nicht bestreiten.

00:31:01: Deswegen möglicherweise zieht sich da das Verwaltungsgericht Ansbach etwas zurück und sagt na den Streit wollen wir jetzt gar nicht ausführen sondern wir machen jetzt einfach die Entscheidung in der Sache dazu und kommen dann halt zum Ergebnis.

00:31:14: zulässig ist es aber eben unbegründet.

00:31:16: Ich habe das jetzt nicht nachgeschät, aber ich weiß also etwa in deiner Heimat Verwaltungsricht Mainz gehen in diesen Fällen selbstverständlich aus von einer Anfechnungsklage, also von einem Verwaltungssakt.

00:31:26: Ja, fände ich auch naheliegend ehrlich gesagt.

00:31:28: aber wie gesagt wenn das vor Gernsbach da jetzt drüber weggeht müssen wir nicht nach K. Aber

00:31:33: kleine Prozessuale Feinheit am Rande!

00:31:35: Damit sind wir am Schluss unserer heutigen Podcastfolge.

00:31:39: Wir freuen uns über jeden und jede die uns schreiben, die uns Feedback geben.

00:31:45: Über Lob freuen wir es natürlich immer aber auch über kritische Anmerkungen.

00:31:49: Und in diesem Sinne bis zum nächsten Mal.

00:32:11: Ciao!

Über diesen Podcast

„Follow the Rechtsstaat“, der Podcast der Zeitschrift PinG, Privacy in Germany mit Stefan Brink und Niko Härting. Wir kümmern uns um aktuelle Fragen des Rechts, des Rechtsstaats und unserer Verfassung und schauen dabei immer ganz besonders auf die Themen Datenschutz und Informationsfreiheit.

von und mit Prof. Niko Härting

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