Follow the Rechtsstaat Folge 167
„Das Grundgesetz verbietet nicht, zu hassen. Das Grundgesetz verbietet nicht, jemanden zu verachten. Das Grundgesetz fordert auch nicht etwa Treue zur Verfassung. Das Grundgesetz erlaubt es auch, die Verfassung abzulehnen… Auch wer Äußerungen verbreitet, die gegen das Grundgesetz sind, kann sich auf Meinungsfreiheit berufen.“
Im Gespräch mit Prof. Niko Härting erinnert der Leipziger Staats- und Medienrechtler Prof. Christoph Degenhart an den weiten Schutzbereich der Meinungsfreiheit und kritisiert die Bestrebungen, die Meinungsfreiheit durch neue Strafnormen immer weiter einzuschränken. Bedenklich ist aus Sicht von Degenhart nicht nur der Tatbestand der „Politikerbeleidigung“ (§ 188 StGB). Degenhart äußert auch Unverständnis für die Bestrebungen der Bundesjustizministerin, durch die Erweiterung und Neuschaffung von Äußerungsdelikten gegen „Deepfakes“, „KI-Pornographie“ und anzügliche Fotos vorzugehen. „Chilling effects“ sind mit erweiterten Strafnormen stets verbunden und können dazu führen, dass Bürgerinnen und Bürger immer zurückhaltender werden, in der Öffentlichkeit ihre Meinung zu äußern. Der weite Begriff der Meinungsfreiheit, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in ständiger Rechtsprechung betont, gerät dabei leicht in Vergessenheit.
Nicht nur die geplanten Strafrechtsneuerungen sieht Degenhart kritisch. Er mahnt auch Augenmaß an bei neuen Befugnisnormen, die im Strafverfahrens- und Polizeirecht vorgeschlagen werden, um den weitreichenden Einsatz biometrischer Verfahren zu ermöglichen. Unbeteiligte können hierdurch jederzeit in das Visier von Polizei und Staatsanwaltschaft geraten.
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