Follow the Rechtsstaat Folge 100
Im neuen Podcast schauen Niko Härting und Stefan Brink in Querbeet (ab Minute 00:40) zunächst auf einen Beitrag Hans Peter Bull in der FAZ zum Thema Verfassungsschutz und AfD. Er sieht die Politiker in der Bürokratiefalle, denn anstatt eine politisch-moralische Auseinandersetzung zu führen sollen jetzt die Verfassungsschutzbehörden „liefern“. Die bedrohe nicht nur die Meinungsfreiheit, amtliche „Verrufserklärungen“ hätten auch keine gesetzliche Grundlage. Letztlich fordert Bull eine gesetzliche Neuformulierung ihres Auftrags als Inlandsnachrichtendienste für Vorfeldermittlungen – das lässt sich hören. Dann werfen wir (mal wieder) einen Blick (ab Minute 14:50) auf die KollegInnen der LTO, die haben ein Interview mit Professor Friedrich Schoch geführt (12.10., Transparenz und Demokratie, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/informationsfreiheit-ifg-schoch-interview). Schoch analysiert die deutsche "Arkantradition", bei der Verwaltungsinformationen grundsätzlich geheim waren. Dabei spiele Transparenz für die Demokratie eine entscheidende Rolle. Es reiche nicht aus, dass die Verwaltung nur parlamentarisch kontrolliert werde, angebracht sei eine zusätzliche Kontrolle durch die Öffentlichkeit, die schließlich umfassend informiert sein sollte, um zum Beispiel fundierte Wahlentscheidungen treffen zu können. Bravo.
Dann geht es (ab Minute 18:19) um das Lindenapotheken-Urteil des EuGH (Urteil vom 4.10.24 C-21/23). Zugrunde liegt eine Wettbewerbsklage zwischen zwei Apotheken mit dem Ziel zu verbieten, apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon zu vertreiben, solange nicht sichergestellt sei, dass Kunden vorab die Möglichkeit hätten, in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einzuwilligen. Der EuGH hält fest: Die DS-GVO steht anderen Klagemöglichkeiten (hier: Wettbewerbsrecht) nicht entgegen, wenn sich diese auf einen Verstoß gegen DS-GVO berufen – mal wieder ein langer Streit in Fachkreisen beendet nach dem Motto: viel hilft viel! Interessant auch die Auslegung des EuGH zu Art. 9 Daten: Daten, die Kunden bei der Onlinebestellung von Arzneimitteln eingeben müssen (wie z. B. Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen), stellten Gesundheitsdaten im Sinne dieser Bestimmungen dar, auch wenn diese Arzneimittel nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und nicht mit absoluter Sicherheit für den bestellenden Kunden bestimmt seien. Zentrales Argument – wie immer – das Ziel der DS-GVO, ein hohes Datenschutz-Niveau zu garantieren. Na denn …
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