Follow the Rechtsstaat Folge 63
Neue Podcast-Folge, neue Gerichtsentscheidungen: Stefan Brink und Niko Härting widmen sich zunächst der Entscheidung des EuGH (Urteil v. 25.01.2024, Rs. C-687/21, ab Minute 01:07), wonach einem Kunden von Saturn beim Kauf eines Elektrohaushaltsgeräts per Kreditvertrag Gerät und personenbezogene Daten durch Aushändigung an einen drängelnden Dritten für eine halbe Stunde abhanden kamen. Hier entscheid der EuGH in Sachen Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO, dass ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten nicht zu einer Entschädigung des Klägers führen kann. Ein „immaterieller Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung liege nicht schon deshalb vor, weil die betroffene Person (bloß) befürchtet, dass vor der Rückgabe des Kaufdokuments eine Kopie von ihm angefertigt worden sein und in Zukunft eine Weiterverbreitung oder gar ein Missbrauch ihrer Daten stattfinden könnte.
In einer weiteren Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 10.08.2023 - I-15 U 149/22, ab Minute 15:38), ging es um den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO gegenüber einer Klinik nach Behandlungsfehler (eine Fraktur des Fußes war übersehen worden). Das OLG hielt fest, dass der Datenauskunftsanspruch über die Behandlungsdokumentation hinaus auch die weiteren in den Datensystemen der Krankenhausverwaltung gespeicherten personenbezogenen Daten umfasse sowie auch diejenigen Daten über sie, welche eine Klinik mit ihrer Haftpflichtversicherung und ihren Rechtsanwälten über die Patientin geteilt hat. Zudem sei eine auf den Wortlaut des Art. 15 DS-GVO gestützte Auskunftsklage aus sich heraus schlüssig, die pauschal auf eine „vollständige Datenauskunftserteilung“ gerichtete Klage sei zulässig und gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt – eine wichtige Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (entgegen BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21).
Schließlich werfen Niko und Stefan ihren kritischen Blick auf zwei „anspruchsvolle“ Kammer-Entscheidungen des BVerfG (2 BvR 1330/23 - Beschluss vom 16.10.2023, 1. Kammer 2. Senat BVerfG sowie 1 BvR 1962/23, ab Minute 25:43). Das Gericht schraubt die Substantiierungs- und Subsidiaritätsanforderungen für Verfassungsbeschwerden in schwindelnde Höhe, die zuvor nur bei Richtervorlagen erreicht wurden – das wird die Freude der Bürgerinnen und Bürger an unserem Verfassungsgericht merklich trüben.
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