Follow the Rechtsstaat Folge 50
Um den Datenschutz haben Finanzämter und -Gerichte in Deutschland traditionell einen großen Bogen gemacht – jetzt kommen sie aber nicht mehr umhin, sich mit dem Thema Datenrecht auseinanderzusetzen.
In der Rubrik „Querbeet“ stellt Stefan Brink (ab Minute 01:05) eine Klage des US-Adressdaten-Händlers Acxiom gegen die hessische Datenschutz- Aufsichtsbehörde vor. Acxiom möchte die Gewährung von Akteneinsicht an den Beschwerdeführer noyb (Max Schrems) verhindern.
Das BVerfG (Az. 2219/20, Beschluss vom 25. September 2023, 1. Kammer BVerfG) beschäftigt mal wieder FTR: Die Präsidenten-Kammer erklärt die Verfassungsbeschwerde eines Profs, der sich gegen die Beschlagnahme von Forschungsunterlagen wendet und sich in seiner Forschungsfreiheit verletzt sieht, wegen angeblicher Begründungsmängel für unzulässig – obwohl die Frage der Einhaltung der Monatsfrist einfach zu klären gewesen wäre. Und macht so die Arbeit zahlreicher zuvor Angehörter (vom Bundestag bis zu kriminologischen Vereinen) zunichte.
Sodann erklärt die Kammer ausführlich, warum die Beschwerde gute Aussichten auf Erfolg gehabt hätte: In dem universitären Forschungsprojekts zur „Islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug“ wurden Inhaftierte interviewt, vorab wurde ihnen Vertraulichkeit zugesichert. Bei einer Durchsuchung der Räumlichkeiten des Lehrstuhls wurden Forschungsunterlagen der Interviews beschlagnahmt, weil gegen eine im Rahmen des Projekts interviewte Person der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland bestünde. In der Sache bestehen auch aus Sicht des BVerfG erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen, das Beschwerdegericht habe Gewicht und Reichweite der Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) nicht angemessen berücksichtigt.
Zwei aktuelle finanzgerichtliche Entscheidungen verdienen danach (ab Minute 24:12) besondere Aufmerksamkeit: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 9.3.2023 zur Frage der Schadenersatzpflicht eines Finanzamtes aus Art. 82 DS-GVO (ablehnend) entschieden und eine beharrliche Fehde mit der Klägerin, die wegen der Weitergabe der Telefonnummer ihres angestellten Ehemanns an die Senatsverwaltung für Finanzen 100 € Schadenersatz begehrte, vorläufig beendet. Dies wird sich der Bundesfinanzhof ebenso näher anschauen müssen wie das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (vom 26. Juli 2023 – 10 K 3159/20 ab Minute 34:37), welches ein Recht auf Akteneinsicht in die Prüferhandakte während der laufenden Betriebsprüfung aus der DSGVO (Art. 15) mit wenig überzeugenden Gründen ablehnt. In beiden Fällen wird sich der BFH auch mit der Frage beschäftigen müssen, warum jeweils keine Vorlage an den EuGH (der ja laut BVerfG auch gesetzlicher Richter sein kann) erfolgte. Spaßiger Weise hielt das Finanzgericht Baden-Württemberg seinen Fall für einen „acte clair“ – der EuGH entschied allerdings in der Zwischenzeit genau umgekehrt. Tja.
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