Follow the Rechtsstaat Folge 127
Im neuen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting dreht sich mal wieder alles um die Informationsfreiheit. Zunächst (00:47) werfen wir in Querbeet einen Blick auf die 6. IFG Days des LfDI Baden-Württemberg, die Anfang Juni in Esslingen stattfanden und nicht nur die kommunale Praxis der Informationsfreiheit, sondern auch das Verhältnis der Informationsfreiheit zum Thema KI beleuchteten. Die Beiträge finden sich auf Peertube, die Vortragsfolien auf der Webseite des LfDI BaWü.
Sodann geht es (02:13) um die SMS, welche der frühere Finanzminister Christian Lindner mit Porsche-Chef Oliver Blume zum Thema E-Fuels tauschte. Abgeordnetenwatch war vor dem VG Berlin (Urteil vom 27.3.25) erfolgreich und bekam auf Basis des Umweltinformationsrechts Zugang zu 12 SMS. Daraus ist zwar kein „PorscheGate“ herauszulesen, man erhält aber Einblick in das "Näheverhältnis" zwischen einem politischen Entscheidungsträger und einem Lobbyisten.
Weiter geht es (16:03) mit einem Urteil des EU-Gerichts 1. Instanz (Rechtssache T‑36/23 vom 14. Mai 2025), welches die Entscheidung C(2022) 8371 final der Europäischen Kommission vom 15. November 2022 für nichtig erklärte, keine Auskunft zu den zwischen der Kommissionspräsidentin und dem Chief executive officer des Pharmaunternehmens Pfizer in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 11. Mai 2022 ausgetauschten SMS zu geben. Das Gericht sieht die Vermutung der Richtigkeit dieser Erklärung der Kommission, dass dieses Dokument nicht existiert, als entkräftet und erinnert daran, dass eine wirksame Ausübung des Rechts auf Zugang voraussetzt, dass die betreffenden Organe die Unterlagen zu ihren Tätigkeiten so weit wie möglich in willkürfreier und vorhersehbarer Art und Weise erstellen und aufbewahren.
Abschließend sprechen Niko und Stefan 28:22) über die Initiativstellungnahme zu einer Reform des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Deutschen Anwaltvereins. Vor dem Hintergrund der Pläne der neuen Bundesregierung zur Informationsfreiheit werden Vorschläge gemacht, wie ein besseres IFG aussehen könnte: So sollte klargestellt werden, dass das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers dem Informationszugang nicht zwingend entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht, welches den Informationszugang bei pseudonym oder anonym gestellten Anträgen mit wenig überzeugenden Gründen verneinte, sollte vom Gesetzgeber korrigiert werden. Und das Drittbeteiligungsverfahren bedarf einer Straffung und Beschleunigung.
Insgesamt also gute Entscheidungen und Vorschläge für mehr Freiheit für amtliche Informationen!